Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105718/2/WEG/Ri

Linz, 31.08.1998

VwSen-105718/2/WEG/Ri Linz, am 31. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des N K vom 24. Juli 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 13. Juli 1998, VerkR96-1280-1998 Sö, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft K hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von 24 Stunden verhängt, weil dieser als Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem Kennzeichen B der Bezirkshauptmannschaft K auf deren schriftliches Verlangen vom 16. Februar 1998 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Kraftfahrzeug am 26. November 1997 um 12.20 Uhr gelenkt hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 50 S in Vorschreibung gebracht.

Dagegen bringt der Berufungswerber in seiner rechtzeitigen und gerade noch zulässigen Berufung sinngemäß vor, daß er den Fahrer nicht benennen könne und er daher beantrage, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben.

Zum Aktengang:

Das Lenkerauskunftsbegehren vom 16. Februar 1998 wurde am 6. März 1998 nicht vom nunmehrigen Berufungswerber sondern von dessen Sohn übernommen, wie dem Rückschein unzweifelhaft zu entnehmen ist. Es erging daraufhin eine Strafverfügung wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, die vom Berufungswerber persönlich übernommen wurde und die rechtzeitig beeinsprucht wurde. Im in der Folge durchgeführten Verfahren teilt der Polizeipräsident in Berlin mit, daß die Wohnanschrift des Beschuldigten mehrmals aufgesucht wurde, jedoch jeweils nur dessen Sohn angetroffen wurde. In der Folge erging das Straferkenntnis .

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Es steht im gegenständlichen Fall nicht mit einer für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit fest, daß der Berufungswerber Kenntnis vom Auskunftsbegehren der Bezirkshauptmannschaft K erlangte. Wenn ein Normunterworfener jedoch keine Kenntnis vom Verlangen einer Behörde erlangt, kann eine Säumnis hinsichtlich der Beantwortung keine strafrechtlichen Folgen nach sich ziehen. Die letztlich erteilte und auch unzureichende Auskunft (die auch strafbar wäre, wenn dieser ein zugestelltes Auskunftsverlangen zugrundeliegen würde) enthält die Berufungsschrift selbst, in welcher der Berufungswerber mitteilt, den Fahrer nicht benennen zu können. Da also nicht feststeht, ob und gegebenenfalls wann der Berufungswerber Kenntnis vom Auskunftsbegehren erlangte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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