Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105719/5/Le/La

Linz, 10.11.1999

VwSen-105719/5/Le/La Linz, am 10. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung der Ursula F, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred W, F, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 24.7.1998, CSt 4449/98, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

Das Verwaltungsstrafverfahren wird wegen Ablauf der Entscheidungsfrist eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 51 Abs.7 Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 24.7.1998 wurde die nunmehrige Berufungswerberin wegen Übertretung des § 9 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 bestraft.

Dagegen hat sie rechtzeitig Berufung erhoben.

2. Wenn in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen sind, so tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen (§ 51 Abs.7 VStG).

Da im gegenständlichen Verfahren innerhalb der Entscheidungsfrist von 15 Monaten keine Berufungsentscheidung gefällt werden konnte, gilt somit das angefochtene Straferkenntnis von Gesetzes wegen als aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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