Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105721/2/Ga/Fb

Linz, 31.08.1998

VwSen-105721/2/Ga/Fb Linz, am 31. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des F M, vertreten durch Dr. J P, Rechtsanwalt in M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10. Juli 1998, VerkR96-5906-1997-Pre, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

I. Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung abgewiesen; insoweit wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung teilweise stattgegeben; die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) wird auf 3.000 S (drei Tage), der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde auf 300 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 51 Abs.1, 51c, 64f VStG.

Entscheidungsgründe: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 20 Abs.2 StVO schuldig gesprochen. Er habe am 15. August 1997 um 17.53 Uhr den durch das Kennzeichen bestimmten PKW auf der K Landesstraße, aus Richtung R kommend in Fahrtrichtung F gelenkt und dabei die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bei Strkm 6.793, Gemeinde P, erheblich überschritten. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 3.800 S (Ersatzfreiheitsstrafe: fünf Tage) kostenpflichtig verhängt. Begründend stellt die Strafbehörde die Ergebnisse des von ihr aufgrund der Anzeige des Gendarmeriepostens F vom 10. September 1997 zu führen gewesenen Ermittlungsverfahrens dar. Dem nunmehrigen Berufungswerber wurde Gelegenheit gegeben, sich zum Tatvorwurf zu rechtfertigen. Zu den über seinen Antrag beigeschafften Beweismitteln (Bedienungsanleitung und Eichscheine zu dem im Anlaß verwendeten Lasergeschwindigkeitsmeßgerät) wurde ihm Parteiengehör verschafft. Im übrigen ging die belangte Behörde auf das Rechtfertigungsvorbringen des Berufungswerbers erschöpfend ein. Auch die Annahme der Tatbestandsmäßigkeit - in objektiver und subjektiver Hinsicht - ist ausreichend begründet. Gleiches gilt für die Erwägungen zur Strafbemessung.

2. Mit der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wird mit näherer, die Verwendung eines Wechselkennzeichens einwendender Begründung Aufhebung und Einstellung, hilfsweise die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf 2.000 S beantragt. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Nach Rechtsansicht des Berufungswerbers sei Verfolgungsverjährung im Grunde des § 44a Z1 VStG eingetreten, weil die Tat mangels ausdrücklicher Bezeichnung des involvierten PKW nicht hinreichend bestimmt angelastet worden sei. Das im Tatvorwurf - eben ohne Nennung des von ihm gelenkten PKW - angeführte Kennzeichen "" sei nämlich ein Wechselkennzeichen, das ihm, wie er mit den angeschlossenen Kopien der Zulassungen belegen könne, für einen Mercedes Kombi 300 TD und für einen Mercedes Cabrio 320 SL (je mit Fahrgestellnummern) zugewiesen worden sei. Es genüge daher aus dem Blickwinkel des Bestimmtheitsgebotes nicht, in die Tatbeschreibung nur das Kennzeichen, ohne Angabe eines der beiden PKW, aufzunehmen. Infolge dieser unbestimmten Anlastung sei daher die Verjährungsfrist nicht unterbrochen worden. Zur Bekräftigung verweist der Berufungswerber auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.2.1983, Slg. Nr. 10.981/A. 3.2. Mit diesem Vorbringen gewinnt der Berufungswerber nichts für sich. Daß das auf dem tatsächlich gelenkten PKW angebracht gewesene und im Schuldspruch angeführte Kennzeichen ein für zwei PKW zugelassenes Wechselkennzeichen darstellt, ist im Lichte der vorliegend angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung kein wesentliches Sachverhaltselement. Aus diesem Grund ist für die objektive Tatbestandsmäßigkeit im Berufungsfall ohne Relevanz, ob die Überschreitung mit dem einen oder dem anderen PKW begangen wurde. Wechselkennzeichen und Lenkereigenschaft des Berufungswerbers wurden richtig angegeben. Und daß die Tat auch hinsichtlich der weiteren wesentlichen Merkmale ausreichend umschrieben ist, blieb unbestritten. Dem vom Berufungswerber ins Treffen geführten Judikat des Verwaltungsgerichtshofes lag eine hier nicht vergleichbare Fallkonstellation zugrunde (Unterlassung der Obsorge für den ordnungsgemäßen Zustand eines PKW; Anmeldung eines PKW bei einer unzuständigen Zulassungsbehörde und Erteilung falscher Angaben bei der Zulassung) und ist auf die Beurteilung des in Rede stehenden Sachverhalts nicht übertragbar. Zusammenfassend liegt weder die eingewendete noch eine vom Oö. Verwaltungssenat von sich aus aufzugreifende Unbestimmtheit der Tatanlastung vor und war daher, weil auch die vom Berufungswerber - im Wege der Verweisung auf seine erstinstanzliche Stellungnahme - aufrecht erhaltenen Einwände von der belangten Behörde mit nachvollziehbarer Begründung vollständig entkräftet wurden, der Schuldspruch zu bestätigen.

3.3. Im Recht hingegen ist der Berufungswerber mit seinem Einwand zur Strafbemessung, die belangte Behörde hätte die rechtskräftige Vorstrafe vom 22. Juni 1993, weil bereits getilgt gewesen, nicht als erschwerend mitberücksichtigen dürfen. Weil daher der im angefochtenen Straferkenntnis gewertete Erschwerungsgrund zweier einschlägiger Vorstrafen nur mit seinem halben Gewicht zugrunde zu legen ist, war die verhängte Geldstrafe schuldangemessen herabzusetzen. Einer noch stärkeren Minderung stehen der nicht unbeträchtliche Unrechtsgehalt der Übertretung (wobei, entgegen der Ansicht des Berufungswerbers, die bloß ungefähre Erwähnung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung ["über 40 km/h"] in der Begründung des Straferkenntnisses dieses nicht rechtswidrig macht) und die (eine) als Erschwerungsgrund verbleibende einschlägige Vorstrafe vom 24. Februar 1997 entgegen. Der Einwand des Berufungswerbers in diesem Zusammenhang, es hätte auch diese Vorstrafe nicht als erschwerend berücksichtigt werden dürfen, übersieht, daß der rechtliche Grund für die erschwerende Wertung der einschlägigen Vorstrafe im § 19 Abs.2 VStG iVm § 33 Z2 StGB (und nicht im § 96 Abs.7 StVO) gelegen ist.

4. Dieses Verfahrensergebnis hatte sich in einer entsprechenden Minderung des gesetzlichen Kostenbeitrages niederzuschlagen; Kosten des Berufungsverfahrens waren nicht aufzuerlegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner Beschlagwortung: Wechselkennzeichen; Angabe des Wechselkennzeichens genügt; keine Unbestimmtheit

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