Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105727/2/Fra/Rd

Linz, 20.08.1998

VwSen-105727/2/Fra/Rd Linz, am 20. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. Juli 1998, III/S-38929/97-4, betreffend Übertretung des § 57a Abs.1 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG. zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 57a Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 600 S (EFS 18 Stunden) verhängt, weil er es, wie am 11. August 1997 um 9.20 Uhr in Linz, Hauptstraße 1-5, festgestellt werden konnte, als Zulassungsbesitzer unterlassen hat, das Kraftfahrzeug, Kennzeichen , rechtzeitig wiederkehrend begutachten zu lassen, da am Kraftfahrzeug die Begutachtungsplakette Nr. AJM 0802, mit der Lochung 9/96 angebracht war. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Die Verwendung eines Kraftfahrzeuges ohne die vorgeschriebene Begutachtungsplakette verletzt die Verwaltungsvorschrift des § 36 lit.e KFG 1967 (vgl. VwGH 19.9.1984, 84/03/0112; ÖJZ 1985, 18/333), wobei allerdings die Mitzitierung des § 57a KFG 1967 nicht schadet. Die belangte Behörde hat in Verkennung dieser Rechtslage dem Bw eine Übertretung des § 57a Abs.1 KFG 1967 zur Last gelegt. Da die belangte Behörde während der bereits abgelaufenen Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt hat, ist es dem Oö. Verwaltungssenat als Berufungsbehörde verwehrt, dem Bw den zutreffenden Tatbestand anzulasten. Es war daher schon aus den genannten Gründen spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß auf die Berufungsausführungen einzugehen war. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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