Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105728/2/WEG/Ri

Linz, 01.09.1998

VwSen-105728/2/WEG/Ri Linz, am 1. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider auf Grund der Berufung des J K vom 20. Juli 1998 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion L vom 2. Juli 1998, Cst.14492/98, wie folgt entschieden:

Aus Anlaß der Berufung wird der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 49 Abs.2, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion L hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid einen Einspruch des Berufungswerbers, der als Einspruch gegen das Strafausmaß gewertet wurde, abgewiesen und die in der Strafverfügung verhängte Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) bestätigt, sowie weiters einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 50 S in Vorschreibung gebracht.

Dagegen wendet sich der Berufungswerber in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung, sodaß, weil keine Berufungsvorentscheidung, die sich geradezu angeboten hätte, erlassen wurde, die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates gegeben ist, der auf Grund der Aktenlage (vgl. § 51e Abs.1 VStG) zu entscheiden hatte.

Zur Aktenlage:

Die Bundespolizeidirektion L erließ am 4. Juni 1998 unter der Zahl Cst.14492/LZ/98 eine Strafverfügung, wobei dem nunmehrigen Berufungswerber angelastet wird, am 11. März 1998 um 14.03 Uhr ein Fahrzeug auf einem Gehsteig abgestellt und somit diesen Gehsteig vorschriftswidrig benützt zu haben. Dagegen wendet sich der Berufungswerber im rechtzeitigen Einspruch vom 19. Juni 1998 und begründet diesen wie folgt (wörtliche Wiedergabe): "Ich habe tatsächlich mit 5- Hilfskräften die auftrag bekommen eine schwere Kühlinsel aus ein geschäft von L -S abzutransportieren . Die Kühlinsel ist ca: 500-Kg schwer. 2,5 m LANG 1,m BREIT Laut skizze können sie feststellen das rundherum der gebäude autos stehen, einzige möglichkeit war die kühlinsel über gehsteig auf PKW-anhänger zu verladen. Wie mir die Polizist erklärte das beladen auf gesteig verboten ist, bin sofort mit mein auto und anhänger weggefahren und 2-strassen weiter ein parkplatz gefunden ( das kann der beamte auch bestätigen ) . Anschlißend haben wir noch ca: 4-Stunden werken müssen bis die Kühlinsel auf grossem umweg verladen war. Ich bitte sie mir die strafe zu streichen , undüberdenkensie unsere situation bei Kühlinsel tarnsport von MENSCHLICHE SEITE: Danke " Diesem Einspruch legte der Berufungswerber noch eine Planskizze bei um seine Einspruchsausführungen noch zu verdeutlichen.

Die Bundespolizeidirektion L erließ in der Folge ohne weitere Erhebungen den zitierten und nunmehr angefochtenen Bescheid.

Dazu ist auszuführen:

Der Einspruch des Berufungswerbers ist kein solcher, mit welchem ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird. Nur in diesen Fällen bzw wenn die Kosten angefochten werden, ist die Behörde befugt, lediglich über die Strafhöhe ein zweitesmal abzusprechen, wobei die Strafverfügung hinsichtlich des Tatvorwurfes in Rechtskraft erwächst. Wenn aber ein Einspruch gegen die Schuld selbst vorliegt, wie im gegenständlichen Fall, so tritt die Strafverfügung außer Kraft und ermangelt es dem letztlich erlassenen Bescheid am wesentlichsten Teil eines Straferkenntnisses, nämlich dem Tatvorwurf (Spruch).

Dies hat zur Folge, daß der gegenständliche Bescheid - ohne eine Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen - ersatzlos zu beheben war.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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