Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105730/11/BI/KM

Linz, 18.11.1998

VwSen-105730/11/BI/KM Linz, am 18. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R S, c/o S, A, S, vom 9. Juli 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. Mai 1998, VerkR96-133341997, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 12. November 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z2 und 66 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S (96 Stunden EFS) verhängt, weil er am 1. September 1997 um 9.00 Uhr den Kombi (D) auf der A in Richtung W gelenkt und in der bei Km 232,456 befindlichen Brückenbaustelle im Gemeinegebiet von S die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 41 km/h überschritten habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 12. November 1998 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der beiden Beamten der Autobahngendarmerie S, RI M und GI Z, und des technischen Amtssachverständigen Ing. L durchgeführt. Die Verfahrensparteien sind nicht erschienen, obwohl die Ladungen nachweislich zugegangen sind. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, es sei nicht relevant, ob RI Z schon lange im Verkehrsdienst tätig sei; jedenfalls habe ihn ein Mercedes mit österreichischem Kennzeichen an dieser Stelle mit sehr hoher Geschwindigkeit überholt. Er habe auch die Zahlung nicht verweigert, sondern nur nicht genug Geld bei sich gehabt. Er habe auch seine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit nicht zu sehen bekommen und die Aussage des Beamten sei hinsichtlich der Geschwindigkeit nicht überprüfbar. Außerdem habe er vier unterhaltspflichtige Kinder.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Gendarmen zeugenschaftlich einvernommen und die Regelpläne der damaligen Autobahnbaustelle eingesehen wurden. In der Folge erübrigte sich die Einholung eines technischen Gutachtens. Das Beweisverfahren hat ergeben, daß der Standort des Gendarmeriefahrzeuges, von dessen Lenkersitz aus GI Z zum Vorfallszeitpunkt Lasergeschwindigkeitsmessungen durchgeführt hat, im Bereich der Autobahnauffahrt S auf die W Richtungsfahrbahn der A war. Der Zeuge hat angegeben, er habe den aus Richtung S ankommenden Verkehr, der sich ihm aufgrund der Position des Gendarmeriefahrzeuges - dieses stand mit der Front in nahezu rechtem Winkel zur Richtungsfahrbahn - annähernd frontal dargeboten habe, automatisch gemessen. Um 9.00 Uhr des 1. September 1997 habe er mit dem der Autobahngendarmerie zugewiesenen Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Marke LTI 20.20 TS/KM-E Nr. 4342, der zuletzt vor dem Vorfall am 11. September 1995 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 1998 geeicht wurde - der Eichschein war bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt worden - die Geschwindigkeit des aus Richtung Salzburg kommenden Pkw mit dem Kennzeichen gemessen, wobei er diesen im Bereich des Kühlergrills zwischen den Scheinwerfern anvisiert habe. Es habe sich ein eindeutig diesem Fahrzeug zuzuordnender Meßwert von 104 km/h ergeben, worauf er dem auf den Beifahrersitz befindlichen RI M das Lasermeßgerät übergeben und ihm mitgeteilt habe, welches Fahrzeug er gemessen habe. RI M habe sich dann auf das genannte Fahrzeug konzentriert, um es nicht aus den Augen zu verlieren, während GI Z die Nachfahrt begonnen habe. Die Anhaltung des Beschuldigtenfahrzeuges sei im Bereich der Betriebsumkehr S erfolgt und bei der von GI Z geführten Amtshandlung habe der Rechtsmittelwerber ein Geschwindigkeit von 80 km/h zugestanden und eingewendet, ihn habe bei der Messung ein österreichischer Mercedes mit wesentlich höherer Geschwindigkeit überholt.

GI Z hat ausgeführt, die gegenständliche Messung müsse die erste an diesem Tag gewesen sein, wobei er auch die vorgeschriebenen Einstiegstests mit dem Lasergerät gemacht habe. Ein Meßprotokoll für die gegenständliche Messung konnte vom Zeugen nicht vorgelegt werden.

Einsicht genommen wurde außerdem in die straßenpolizeiliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. Februar 1997, VerkR01-1074-1997, betreffend die Generalsanierung des Brückenobjektes A, in deren Punkt 27 die Bewilligung für die RFB S vom 24. Februar bis 30. Oktober 1997 im Bereich zwischen Km 231,950 bis Km 234,0 erteilt wurde. Zum Zeitpunkt der Übertretung war der in Richtung S fahrende Verkehr auf die RFB W umgeleitet, sodaß auf dieser Richtungsfahrbahn ein Gegenverkehrsbereich mit insgesamt vier Fahrstreifen, von denen die beiden mittleren eine Breite von höchstens 2 m aufwiesen, eingerichtet war. Die Einsichtnahme in den Regelplan - das ist die planliche Darstellung der Leiteinrichtungen im Baustellenbereich zum damaligen Zeitpunkt - hat zweifelsfrei ergeben, daß sich der in der Anzeige angegebene Standort des Gendarmeriefahrzeuges Km 232,200 nicht im Bereich der Autobahnauffahrt S-RFB W befindet. Die Autobahnauffahrt liegt vielmehr im Bereich von etwa Km 232,900. Geht man daher davon aus, daß die Meßentfernung bei der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung, wie bereits in der Anzeige ausgeführt, 256 m beträgt, so kann der Ort der Übertretung nicht bei Km 232,456 liegen, sondern wäre vielmehr bei Km 233,156 anzunehmen.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, daß der im Schuldspruch enthaltene Ort der Übertretung, die dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegt wird, nicht richtig sein kann, zumal eine Abweichung gegenüber den Örtlichkeiten in der Natur von etwa einem halben Kilometer besteht. Die Gefahr einer Doppelbestrafung kann damit nicht ausgeschlossen werden und eine Korrektur des Spruches ist nur innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist, die im gegenständlichen Fall mit 1. März 1997 abgelaufen ist, möglich.

Auf dieser Grundlage war mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen, wobei auch keine Verfahrenskostenbeiträge anfallen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Tatort stimmt nicht (500 m Abweichung von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten) - Einstellung

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