Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105737/4/Ki/Shn

Linz, 02.09.1998

VwSen-105737/4/Ki/Shn Linz, am 2. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Robert W, vom 24. Juli 1998 gegen das Straferkenntnis der BH Braunau/Inn vom 21. Juli 1998, VerkR96-21377-1996-Kb, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 21. Juli 1998, VerkR96-21377-1996-Kb, über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 28.9.1996, gegen 22.30 Uhr, den PKW mit dem Kennzeichen, rückwärts vom Parkplatz des Lokales "I" (B) auf die B, lenkte und im Ortsgebiet bei Dunkelheit folgende vorgeschriebene Scheinwerfer nicht eingeschaltet hat: Abblendlicht. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 24. Juli 1998 Berufung. Laut Bevollmächtigungsanzeige vom 6. August 1998 hat der in der Präambel genannte Rechtsvertreter die Verteidigung des Bw übernommen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 KFG 1967 sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, unbeschadet der Bestim-mungen des Abs.3 bis 6 und des § 60 Abs.3 letzter Satz der StVO 1960, die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten (§§ 14-17) einzuschalten, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die Straße, soweit erforderlich, insbe-sondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird. Auf Freilandstraßen (§ 2 Abs.1 Z16 StVO 1960) und auf Autobahnen oder Autostraßen, die nicht Freilandstraßen sind, darf während des Fahrens während der Dämmerung und bei Dunkelheit Begrenzungslicht nur zusammen mit Fernlicht, Abblendlicht oder von Nebelscheinwerfern ausgestrahltem Licht verwendet werden. Gemäß § 60 Abs.3 letzter Satz StVO 1960 darf eine Beleuchtung des Fahrzeuges unterbleiben, wenn es still steht und die sonstige Beleuchtung ausreicht, um es aus einer Entfernung von ungefähr 50 Meter zu erkennen. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird.

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2) vorgenommen worden ist.

Verfolgungshandlung ist gemäß § 32 Abs.2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl) und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Aus einer Zusammenschau der oben zitierten Bestimmungen des KFG 1967 bzw der StVO 1960 ergibt sich, daß die Verpflichtung zur Verwendung eines Abblendlichtes bei Dunkelheit ausschließlich dann besteht, wenn das Fahrzeug in Fahrt ist, zumal es bei einem stillstehenden Fahrzeug durchaus zulässig sein könnte, bloß das Begrenzungslicht einzuschalten bzw dürfte bei ausreichender sonstiger Beleuchtung die Beleuchtung des Fahrzeuges überhaupt unterbleiben. Demnach stellt der Umstand, daß sich das Fahrzeug in Fahrt befunden hat bzw (wie im vorliegenden Fall) es gelenkt wurde, ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dar, auf welches in der Verfolgungshandlung Bezug genommen werden muß. Im vorliegenden Fall hat zwar die Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis einen korrekten Vorwurf formuliert, innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist wurde jedoch dem Bw nicht vorgeworfen, daß er das Fahrzeug gelenkt hat bzw daß das Fahrzeug in Fahrt gewesen ist. Die einzige taugliche Verfolgungshandlung innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist ist eine gegen den Bw erlassene Strafverfügung vom 15. Dezember 1996, in dieser Strafverfügung wurde dem Bw jedoch bloß vorgeworfen, daß er im Ortsgebiet bei Dunkelheit folgenden vorgeschriebenen Scheinwerfer, nämlich das Abblendlicht, am Tatort "B, vom Parkplatz des Lokales 'I' kmd., B", nicht eingeschaltet habe. Durch diesen in der Strafverfügung erhobenen Vorwurf ist jedoch die Tat nicht ausreichend konkretisiert, geht doch in keiner Weise hervor, daß der Rechtsmittelwerber diese Verwaltungsübertretung in seiner Funktion als Lenker des Kfz begangen hätte. Wie bereits dargelegt wurde, wäre dies wesentlich, zumal etwa einen Beifahrer diese Verpflichtung wohl nicht treffen kann. Nachdem innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist die Tat nicht ausreichend konkretisiert wurde, war die weitere Verfolgung des Bw bzw der Vorwurf, er habe die Verwaltungsübertretung als Lenker des Kraftfahrzeuges begangen, nicht mehr zulässig, weshalb der Berufung Folge zu geben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: § 99 (1) KFG 1967 - wesentliches Tatbestandsmerkmal - Lenker des Kfz

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