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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105742/2/Ur/Ri

Linz, 11.03.1999

VwSen-105742/2/Ur/Ri Linz, am 11. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Mag. M K, Lstraße, L, vom 11. August 1998 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L, vom 22. Juli 1998, III/CST. 26784/97, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 VStG Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion L hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.6 iVm § 99 Abs.3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitststrafe von 18 Stunden verhängt, weil dieser am 23. Juli 1997 um 12.42 Uhr in L Rstraße, einen Anhänger mit dem Kz: ohne Zugfahrzeug außerhalb der Zeiten des Be- oder Entladens auf der Fahrbahn stehen gelassen hat, obwohl dieser nach Durchführung der Ladetätigkeit sofort hätte entfernt werden können, da das Entfernen keine unbillige Wirtschaftserschwernis bildete und auch sonst kein wichtiger Grund für das Stehenlassen vorlag. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von  50 S in Vorschreibung gebracht.

Der Berufungswerber bringt in seiner rechtzeitigen und zulässigen Berufung zunächst vor, eine Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben, da gemäß § 23 Abs.6 StVO ein Anhänger jedenfalls an Örtlichkeiten abgestellt werden könne, welche nicht unter den "Fahrbahnbegriff" des § 2 Abs.1 Z2 StVO fallen würden. Denn grundsätzlich könnten nur befahrbare Teile einer Straße zur Fahrbahn gerechnet werden, obwohl diese Teile aber weithin unter den Begriff "Straße" subsumiert werden könnten. Ua. zähle das Straßenbankett nicht zur Fahrbahn. Straßenteile seien aber auch dann nicht als Fahrbahn zu werten, wenn die Absicht der Straßenverwaltung, die Randteile einer Straße ausschließlich anderen Zwecken als dem Fahrzeugverkehr zu widmen, den Straßenbenützern auffällig werde. Dies sei bei einem Parkplatz, Straßenbankett oder ähnlichen Einrichtungen sicherlich der Fall. Gegenständlich sei jedenfalls der Anhänger im Randbereich des an die Rstraße angrenzenden Parkplatzes, der nicht zu Teilen der Fahrbahn gehöre, abgestellt worden. Jedenfalls sei der Abstellbereich für den Fahrzeugverkehr ungeeignet, zudem dieser durch eine Stufe von der Fahrbahn abgetrennt sei; dies sei für jeden Straßenbenützer ersichtlich. Mit diesem Vorbringen ist der Berufungswerber, der den Sachverhalt nicht bestritten hat, im Recht.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen: Nach § 2 Abs.1 StVO gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zug befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße.

Gemäß § 23 Abs.6 erster Satz StVO 1960 dürfen unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden und dgl) nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn, stehengelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge und Behälter können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonst wichtige Gründe für das Stehenlassen vor. Eine Fahrbahn ist gemäß § 2 Abs.1 Ziff. 2 StVO jener Straßenteil, der für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist. Daraus ist abzuleiten, daß die Fahrbahn dem fließenden Verkehr gewidmet ist. Eine Fahrbahn wird von objektiven Merkmalen begrenzt. Hiezu zählt - wie der Berufungswerber anführt - in erster Linie die Absicht der Straßenverwaltung, welchen ausschließlich anderen Zwecken als jenen des Fahrzeugverkehrs der Randteil einer Straße gewidmet ist und dies dem Straßenbenützer augenfällig wird. Daß es nicht Absicht der Straßenverwaltung war, den verfahrensgegenständlichen Randteil der Rstraße für den Fahrzeugverkehr (fließenden Verkehr) sondern zu Parkzwecken zu widmen, ergibt sich schon eindeutig aus der dort mit Vorschriftszeichen und blauer Bodenmarkierung gekennzeichneten Kurzparkzonenregelung. Als Augenfälligkeit für den Straßenbenützer und objektives Merkmal, daß diese Verkehrsfläche nicht für den fließenden Verkehr vorgesehen ist, ergibt sich - wie bei einem Lokalaugenschein festgestellt - aus der verschiedenen Oberflächenbeschaffenheit (Beschotterung) der in Rede stehenden Verkehrsfläche und deren Abgrenzung vom übrigen asphaltierten Fahrbahnbereich mittels Randstein. Aus der im Akt befindlichen planlichen Darstellung (GZ: 101.5/19 vom 13.6.1996) ist zudem ersichtlich, daß der Anhänger auf der mit Parkplatz (bestehende KPZ) bezeichneten Verkehrsfläche abgestellt war. Das Abstellen des Anhängers erfolgte daher nicht auf einem Teil der Fahrbahn im Sinne des Fahrbahnbegriffes der Bestimmung des § 23 Abs.6 StVO.

Ein weiteres Eingehen auf die Ausführungen des übrigen Berufungsvorbringens konnte daher unterbleiben. Die Verwaltungsübertretung gilt als nicht erwiesen (siehe oben) und war deshalb in Befolgung des § 45 Abs.1 Z1 VStG der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis diesbezügich zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Bei diesem Verfahrensergebnis entfällt auch die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Ergeht an: Dr. Wegschaider

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