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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105748/16/BI/KM

Linz, 19.08.1999

VwSen-105748/16/BI/KM Linz, am 19. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M S, W, K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, R, G, vom 18. Mai 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15. April 1998, VerkR96-8228-1996, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Das Verwaltungsstrafverfahren wird mit der Feststellung, daß das angefochtene Straferkenntnis wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung ex lege außer Kraft getreten ist, gemäß § 45 Abs.1 Z2 iVm § 51 Abs.7 VStG ohne Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 52a Z2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 2) §§ 11 Abs.2 1. Satz iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 3) §§ 7 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 500 S, 2) 300 S und 3) 500 S verhängt, weil er am 3. November 1996 um ca. 00.40 Uhr den PKW Mitsubishi Pajero mit dem deutschen Kennzeichen im Stadtgebiet Schärding

1) auf der T auf Höhe des Buffet G gelenkt habe, wobei er als Lenker eines Fahrzeuges entgegen dem Verbotszeichen "Einfahrt verboten" in die T eingefahren sei,

2) im Kreuzungsbereich der B mit der L als Lenker eines Fahrzeuges die Änderung der Fahrtrichtung nach rechts nicht angezeigt habe und

3) auf der B auf Höhe der Kreuzung mit der I als Lenker eines Fahrzeuges, obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert hätte, bei Gegenverkehr nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren sei und dabei die Fahrbahnmitte überfahren habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 130 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 22. Juli 1999 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, bei der der Meldungsleger wegen Krankheit und der Rechtsmittelwerber und der von ihm namhaft gemachte Zeuge M F wegen beruflicher Verhinderung nicht erschienen sind. Die Verhandlung wurde nach Erörterung der dem Tatvorwurf im Punkt 1 zugrunde liegenden Verordnung und Durchführung des beantragten Ortsaugenscheins auf 30. Juli 1999 vertagt. Sie mußte schließlich wegen erneuter Erkrankung des Meldungslegers abberaumt werden, wobei dieser nach dem 2. August 1999 wegen Urlaubs nicht mehr zeugenschaftlich befragt werden konnte, sodaß die Verhandlung nicht mehr fortgesetzt werden konnte.

3. In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, daß die Berufung am 19. Mai 1998 bei der Erstinstanz einlangte, sodaß mit diesem Tag die gemäß § 31 Abs.2 VStG mit 15 Monaten bemessene Entscheidungsfrist zu laufen begann, die demnach am 19. August 1999 endete.

Die mündliche Verhandlung hat ergeben, daß eine zeugenschaftliche Befragung des Meldungslegers, der die Amtshandlung allein durchgeführt und nach eigenen Angaben auch als einziger die zur Anzeige geführt habenden Vorfälle beobachtet hat, im Sinne des Unmittelbarkeitsgrundsatzes gemäß § 51i VStG jedenfalls erforderlich gewesen wäre, zumal der Rechtsmittelwerber in der Berufung den Sachverhalt bestritten hat.

Eine solche Einvernahme konnte wegen der Erkrankung und dem darauffolgenden Urlaub des Zeugen nicht fristgerecht durchgeführt werden, sodaß in der Zwischenzeit die 15monatige Frist ablief.

Im § 51 Abs.7 VStG ist festgelegt, daß, wenn in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen sind, das Straferkenntnis von Ge-setzes wegen außer Kraft tritt; das Verfahren ist einzustellen.

Es war daher im vorliegenden Fall spruchgemäß zu entscheiden, wobei Verfahrenskostenbeiträge nicht vorzuschreiben waren.

Am Rande zu bemerken ist, daß sich bereits auf Grund der Aktenlage ergeben hat, daß der Tatvorwurf im Punkt 2 im Hinblick auf das Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG nicht vollständig ist und eine Spruchergänzung nicht mehr durchgeführt hätte werden können, sodaß das Verfahren im Punkt 2 gemäß § 45 Abs. 1 Z3 VStG einzustellen gewesen wäre.

Im Punkt 1 hat sich beim Ortsaugenschein zweifelsfrei ergeben, daß der (ortsunkundige ?) Rechtsmittelwerber unmittelbar nach dem Passieren des Verbotszeichens gemäß § 52a Z2 StVO 1960 sein Fahrzeug gewendet hat, sodaß im Fall eines Schuldspruches der Ausspruch einer Ermahnung angebracht gewesen wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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