Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105752/2/WEG/Ri

Linz, 02.09.1998

VwSen-105752/2/WEG/Ri Linz, am 2. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider auf Grund der Berufung des R W K vom 5. August 1998 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion L vom 14. Juli 1998, CSt. 10772/98, wie folgt entschieden:

Aus Anlaß der Berufung wird der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 49 Abs.2, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion L hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid einen Einspruch des Berufungswerbers, der als Einspruch gegen das Strafausmaß gewertet wurde, abgewiesen und die in der Strafverfügung verhängte Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) bestätigt, sowie weiters einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht.

Dagegen wendet sich der Berufungswerber in seiner rechtzeitigen und gerade noch zulässigen Berufung, sodaß, weil keine Berufungsvorentscheidung erlassen wurde, die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates gegeben ist, der auf Grund der Aktenlage (vgl. § 51e Abs.1 VStG) zu entscheiden hatte.

Zur Aktenlage:

Die Bundespolizeidirektion L erließ am 18. Juni 1998 unter der Zahl CSt. 10772/98 eine Strafverfügung, wobei dem nunmehrigen Berufungswerber angelastet wird, am 5. März 1998 um 17.25 Uhr in L, B, den PKW L abgestellt zu haben, obwohl an dieser Stelle das Halten und Parken (ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen) verboten war.

Dagegen wendet sich der Berufungswerber im rechtzeitigen Einspruch vom 2. Juli 1998 und begründet diesen wie folgt (wörtliche Wiedergabe): "Ich erhebe Einspruch! Ich habe am genannten Tag den Parkplatz nur deshalb gewählt da nach einem Postbesuch kein anderer Platz mehr frei war und ich dringenst eine Toilette aufsuchen mußte, da mir furchtbar schlecht wurde. Nach wenigen Minuten verließ ich den Parkplatz, ohne jemand behindert zu haben. Außerdem scheint mir die vorgesehene Strafe zu hoch, da ich nur 10.000,- monatlich verdiene, und für 2 Kinder Alimente bezahlen muß. Die Strafe von 1.000,- würde mich in der Relation zu dem Geld welches mir zur Verfügung steht äußerst hart treffen. Herzlichen Dank für ihre geschätzte Kenntnisnahme." Die Bundespolizeidirektion L erblickte in diesem Einspruch offenbar lediglich einen solchen gegen das Strafausmaß und erließ in der Folge ohne weitere Erhebungen den zitierten und nunmehr angefochtenen Bescheid.

Dazu ist auszuführen:

Der Einspruch des Berufungswerbers ist kein solcher, mit welchem ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird. Nur in diesen Fällen bzw wenn die Kosten angefochten werden, ist die Behörde befugt lediglich über die Strafhöhe ein zweitesmal abzusprechen, wobei die Strafverfügung hinsichtlich des Tatvorwurfes in Rechtskraft erwächst. Wenn aber ein Einspruch gegen die Schuld selbst vorliegt, wie im gegenständlichen Fall, so tritt die Strafverfügung außer Kraft und ermangelt es dem letztlich erlassenen Bescheid am wesentlichsten Teil eines Straferkenntnisses, nämlich dem Tatvorwurf (Spruch).

Dies hat zur Folge, daß der gegenständliche Bescheid - ohne eine Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen - ersatzlos zu beheben war.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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