Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105754/4/Sch/Rd

Linz, 08.09.1998

VwSen-105754/4/Sch/Rd Linz, am 8. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Helmut H vom 17. August 1998, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 6. Juli 1998, VerkR96-945-1998-Ho/Atz, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: §§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Straferkenntnis vom 6. Juli 1998, VerkR96-945-1998-Ho/Atz, über Herrn Helmut H, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes eine Geld- und eine Primärarreststrafe verhängt.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe und eine Primärarreststrafe verhängt wurden, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 30. Juli 1998 vom Berufungswerber persönlich übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 13. August 1998. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 17. August 1998 eingebracht (zur Post gegeben).

Der Oö. Verwaltungssenat hat versucht, dem Rechtsmittelwerber den offenkundigen Umstand der Verspätung seiner Berufung bekanntzugeben und ihm zur Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben. Das entsprechende und an seine Wohnadresse laut Aktenvorgang adressiert gewesene Schriftstück ist allerdings mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" retourniert worden. Es ist nach der Aktenlage nicht davon auszugehen, daß eine Abgabestelle des Berufungswerbers ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könnte, weshalb im Sinne des § 8 Abs.2 Zustellgesetz von weiteren Zustellversuchen Abstand genommen wurde.

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, daß es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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