Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230870/2/Gf/Da

Linz, 18.02.2004

VwSen-230870/2/Gf/Da Linz, am 18. Februar 2004

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 22. Dezember 2003, Zl. Sich96-369-2001, wegen einer Übertretung des Meldegesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 36 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 3,60 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 22. Dezember 2003, Zl. Sich96-369-2001, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 72,67 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Stunden) verhängt, weil er vom 1. Jänner 2000 bis zum 29. Mai 2001 in einer Wohnung in H Unterkunft genommen habe, ohne sich innerhalb von drei Tagen bei der zuständigen Behörde anzumelden; dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs. 1 des Meldegesetzes, BGBl.Nr. 9/1992 i.d.F. BGBl.Nr. I 28/2001 (im Folgenden: MeldeG) begangen, weshalb er nach § 22 Abs. 1 Z. 1 MeldeG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass es auf Grund verschiedener Zeugenaussagen als erwiesen anzusehen sei, dass der Rechtsmittelwerber in der Gemeinde H nicht (nur) an der Adresse "W", sondern tatsächlich (auch) unter der Adresse "F" gewohnt habe.

Im Zuge der Strafbemessung sei der Umstand, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Wiederholungstat handle, als erschwerend zu berücksichtigen gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berücksichtigt worden.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 28. Jänner 2004 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 5. Februar 2004 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass er zwischen dem 1. Jänner 2000 und dem 29. Mai 2001 in der F keine Unterkunft genommen, sondern die dortigen Kellerräume lediglich zu Lagerungszwecken benutzt habe. Dies lasse sich auch anhand der Aussage einer von der belangten Behörde einvernommenen Zeugin nachvollziehen, die dezidiert ausgesagt habe, dass er dort nicht wohne.

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Linz-Land zu Zl. Sich96-369-2001; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 22 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 MeldeG begeht derjenige, der in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ohne sich innerhalb von drei Tagen bei der Behörde anzumelden, eine Verwaltungsübertretung ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen.

3.2. Im gegenständlichen Fall geht aus den Aussagen der von der belangten Behörde einvernommenen Zeugen zunächst übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem eigenen Vorbringen nicht im Haus "W" in H wohnt, sondern dort im Auftrag der Eigentümerin - seiner früheren Gattin - nur Hausmeisterarbeiten besorgt. Hingegen ergibt sich sowohl aus der Aussage des Zeugen M K vom 27. August 2001, Zl. Sich96-369-2001, dass der Rechtsmittelwerber im Haus "F" einen Raum zum Wohnen eingerichtet hatte, als auch, dass er nach der Aussage von RI W U anlässlich verschiedener Amtshandlungen von den Sicherheitsorganen des GP H stets auch tatsächlich dort angetroffen wurde (vgl. die Niederschrift der BH Linz-Land vom 24. Juli 2001, Zl. Sich96-369-2001).

Dem ist der Beschwerdeführer nur mit unsubstantiierten Schutzbehauptungen entgegen getreten; insbesondere geht aus der Aussage der Zeugin A P keineswegs hervor, dass er nicht in der "F" wohne, sondern - und insoweit übereinstimmend mit den Aussagen der übrigen Zeugen - nur, dass er im Haus "W" keine Unterkunft hat.

Insgesamt resultiert daraus, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde dahin, dass der Rechtsmittelwerber im Tatzeitraum tatsächlich im Haus "F" gewohnt hat, nicht als unschlüssig erkannt werden kann.

Da er unter dieser Adresse - auch von ihm selbst unbestritten - nicht behördlich gemeldet war, hat er sohin tatbestandsmäßig i.S.d. § 22 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 MeldeG gehandelt. Indem er die Anmeldung auch in der Folge trotz entsprechender behördlicher Aufforderung unterlassen hat, liegt zumindest bedingt vorsätzliches und damit auch schuldhaftes Verhalten vor.

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

3.3. Hinsichtlich der Strafbemessung ist die belangte Behörde von einer Wiederholungstat ausgegangen, obwohl sich hiefür in dem von ihr vorgelegten Akt kein Nachweis findet. Es war daher vom Nichtvorliegen dieses Erschwerungsgrundes sowie auch im Lichte des Doppelverwertungsverbotes vom geringeren Strafsatz (§ 22 Abs. 1 erste Alternative: Geldstrafe bis zu 726 Euro) auszugehen.

3.4. Dem entsprechend war daher vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die Geldstrafe auf 36 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabzusetzen war; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 3,60 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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