Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105760/5/Sch/Rd

Linz, 27.10.1998

VwSen-105760/5/Sch/Rd Linz, am 27. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Ing. Peter H vom 6. August 1998, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Juli 1998, VerkR96-19870-1997-K-N, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 10. Juli 1998, VerkR96-19870-1997-K-N, über Herrn Ing. Peter H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 5. Oktober 1997 um 14.10 Uhr seinen PKW mit dem Kennzeichen, im Ortsgebiet von Linz, Wildbergstraße nächst 18 (Zufahrt Friedenskirche) im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt habe. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Berufungsbehörde hat das erstbehördliche Verwaltungsstrafverfahren durch die Abhaltung eines Lokalaugenscheines ergänzt. Dabei wurde nachstehendes festgestellt:

Ausgehend von der durch die Erstbehörde im Rechtshilfeweg veranlaßten niederschriftlichen Einvernahme des Meldungslegers vom 9. April 1998 war das Fahrzeug des Berufungswerbers zum relevanten Zeitpunkt in Linz im Halte- und Parkverbotsbereich der Zufahrt zur Friedenskirche abgestellt. Wie der Augenschein ergeben hat, ist dieser Abstellort geschätzte ca. 100 Meter vom Brucknerkonservatorium, das ist das im Spruch des Straferkenntnisses erwähnte Haus Wildbergstraße Nr. 18, entfernt. Für die Berufungsbehörde stellt es einen Widerspruch dar, wenn ein Tatort mit zwei Örtlichkeiten umschrieben wird, die eine solche Distanz zueinander aufweisen ("Wildbergstraße nächst 18 [Zufahrt Friedenskirche]").

Einer allfälligen Konkretisierung des Tatortes auf den zutreffenden Spruchteil "Zufahrt Friedenskirche" stand der Umstand entgegen, daß hiefür keine fristgerechte Verfolgungshandlung im Sinne der §§ 31 Abs.2 bzw 32 Abs.2 VStG vorlag.

Abgesehen davon scheint auch der örtliche Geltungsbereich des Halte- und Parkverbotes nicht hinreichend festzustehen. Es befindet sich dort nämlich lediglich ein entsprechendes Vorschriftszeichen mit einem Pfeil in Richtung Friedenskirche und der Zusatztafel "Gilt auf beiden Seiten der Fahrbahn". Ohne entsprechende Kundmachung von Anfang und Ende des Verbotes bzw einer Meterangabe beim erwähnten Pfeil steht der örtliche Geltungsbereich nicht einwandfrei fest. Der Berufung war daher aus diesen formellen Erwägungen heraus Folge zu geben, ohne darauf eingehen zu müssen, ob der Tatvorwurf an sich berechtigt ist, welche Frage zumindest nach der Aktenlage zu bejahen wäre.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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