Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105763/22/Gu/Pr

Linz, 21.12.1998

VwSen-105763/22/Gu/Pr Linz, am 21. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des A. L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6.7.1998, Zl.VerkR96-511-1998-K, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes nach der am 11.12.1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 1.200 S zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 1 Abs.3 FSG 1997, § 37 Abs.1 und Abs.3 Z1 leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am um Uhr den PKW mit dem Kennzeichen vom Gasthaus auf der P.Astr., der Fstr., der Tstr. und der Sch. Bezirksstraße in Richtung N. gelenkt zu haben, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Klasse B gewesen sei. Wegen Verletzung des § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG 1997 wurde ihm deswegen in Anwendung des § 37 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 6.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen und ein 10 %iger erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung rügt der Rechtsmittelwerber die Beweiswürdigung der ersten Instanz, wonach auf seine Rechtfertigung, daß er zur Tatzeit nicht zu Hause gewesen sei, nicht näher eingegangen worden sei und dem Meldungsleger dagegen voll geglaubt wurde. Daß er seinerzeit keine konkreten Beweise habe anbieten können sei darin gelegen, daß er zum damaligen Zeitpunkt der Vernehmung noch nicht gewußt habe, wer mit dem Fahrzeug tatsächlich gefahren sei. Er sei auch nicht befragt worden, wo er damals aufhältig gewesen sei.

Bezüglich der Wahrnehmungen des Meldungslegers müsse eine Verwechslung stattgefunden haben, da er seinerzeit nicht zu Hause sondern bei seinem Schwager L. T. in St. M.gewesen sei. Nachträglich erst habe er erfahren, daß sein Bruder F. L. , der ihm ähnlich sehe und mit dem er wiederholt verwechselt werde, zum fraglichen Zeitpunkt mit dem Volvo gefahren sei.

Aufgrund der Wahrnehmungsdistanz des Meldungslegers von mehr als 10 m und des Abstandes beim Vorbeifahren von 3 - 5 m, wobei der Innenraum des PKW unbeleuchtet gewesen sei und ansonsten bereits Dämmerung geherrscht habe, seien einwandfreie Feststellungen nicht möglich gewesen.

Nachdem so eine lange Strecke des Durchfahrens angegeben werde, so frage er sich, warum das Fahrzeug zur Vergewisserung nicht früher angehalten worden sei.

Die Angaben des Meldungslegers, in der Bevölkerung werde gesprochen, daß der Beschuldigte täglich ohne Lenkerberechtigung fahre, entbehrten jeder Grundlage. Da es sich beim 23.12.1997 um ein markantes Datum gehandelt habe, wisse er noch sehr genau, wo er sich seinerzeit aufgehalten habe, nämlich bei einem mehrtägigen vorweihnachtlichen Besuch bei seinem Schwager im Waldviertel.

Im Ergebnis begehrt der Rechtsmittelwerber wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Aufgrund der Berufung wurde am 11.12.1998 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Beschuldigten durchgeführt. In deren Rahmen wurde der wesentliche Akteninhalt, darunter auch das Vorstrafenverzeichnis zur Erörterung gestellt, der Beschuldigte vernommen und ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten. Ferner wurde die Ehegattin Alwine Lang als Zeugin vernommen und der Meldungsleger, RI T. L., als Zeuge vernommen. Schließlich wurde ein Schreiben des als Zeugen geladenen Bruders des Beschuldigten, welcher in Namibia, Südwestafrika, aufhältig ist und zur Verhandlung nicht erschien, verlesen und zur Erörterung gestellt.

Demnach ist folgender Sachverhalt erwiesen:

Am Nachmittag des lenkte der am Gendarmerieposten dienstzugeteilte RI T. L. seinen PKW von Linz kommend über Neuhofen Richtung S.. Als er um Uhr der Pstr., entlang kam, merkte er kurz vor dem Anwesen - einem Gasthaus -, daß ein Mann aus dem Haus trat und sich auf der Fahrerseite in einen auf dem Parkplatz befindlichen PKW begab. In der Person erkannte er den Beschuldigten, von dem ihm aufgrund seiner Dienstverrichtung am örtlichen Gendarmerieposten bekannt war, daß der Beschuldigte des öfteren Autos ohne Führerschein lenkte. Aus diesem Grunde richtete er seine Aufmerksamkeit auf den Sachverhalt, fuhr mit seinem PKW in eine zwischen 30 und 50 m (zum gesichteten PKW) entfernte Seitenstraße ein und befuhr, als der auf dem Parkplatz gestandene PKW auf der Pstr. Fahrt aufnahm, dieselbe Straße und zwar in Gegenrichtung, wodurch es zum Begegnungsverkehr kam und er den Beschuldigten als Lenker des Volvo (mit dem im Spruch bezeichneten Kennzeichen) erkannte. Daraufhin wendete der außer Dienst befindliche Gendarm sein Fahrzeug und nahm die Spurfolge auf, folgte dem Volvo, welcher anschließend die Fstr. und die Sch. Bstr.befuhr. Da das Fahrzeug zügig fuhr, verlor der Gendarm den Sichtkontakt im Ortsgebiet von N.und konnte daher das Fahrzeug mit dem Lenker nicht stellig machen. Nach dem Vorfall, bei dem der Gendarm das Kennzeichen hatte ablesen können, nahm er ca. 1 - 2 Stunden später mit der Zulassungsbesitzerin des Volvo fernmündlich Kontakt auf, wobei diese erklärte, daß sie das Fahrzeug ihrer Schwester überlassen hatte und zum Zeitpunkt des Anrufes das Fahrzeug noch nicht zurück- erhalten hatte. Zum Zeitpunkt des Lenkens des PKW besaß der Beschuldigte keine Berechtigung, welche ihm dies erlaubt hätte. Letztere Feststellung ist nicht strittig.

Was die Würdigung der Beweise hinsichtlich der Feststellung der Lenkereigenschaft anlangt, so war zu bedenken, daß die leugnende Verantwortung des Beschuldigten auch im Hinblick auf die Aussage seiner Ehegattin und auf das Schreiben seines Bruders vom 20.11.1998 gegenüber der Aussage des Zeugen T. L. nicht zu überzeugen vermochte.

Wohl hat es ein hohes Maß der Wahrscheinlichkeit für sich, daß der Beschuldigte mit seiner Gattin noch vor dem Heiligen Abend des Jahres 1997 bei seinem Schwager im Waldviertel zu Besuch war. Die Ehegattin glaubte zwar, daß der Besuch am 23.12.1997 stattfand, sie war sich jedoch ihrer Sache nicht sicher und blickte während ihrer Vernehmung auch immer wieder fragend an den Beschuldigten, welcher durch Vorausbemerkungen ihre Aussage beeinflußte.

Das Schreiben des vom Beschuldigten als Lenker angegebenen Bruders (F. L.), welcher (nach dessen Erklärung) aus gesundheitlichen Gründen langfristig in Namibia aufhältig ist, konnte nicht überzeugen. Darin wird nämlich vermerkt, daß er zur Tatzeit mit einem Volvo mit Linzer Kennzeichen im Raume P.-L. unterwegs gewesen sei, um dieses Fahrzeug am Nachmittag vom Hause seines Bruders in P. nach Linz zu überstellen. Die Überstellungsfahrt sei am Tattag gewesen und der Beschuldigte habe ihn vom Waldviertel, der ursprünglichen Heimat aus angerufen und ihn ersucht, das Fahrzeug noch unbedingt zuzustellen, weil die Kunde am nächsten Tag (Weihnachtstag) einen unaufschiebbaren Verwandtenbesuch zu absolvieren hätte. Anläßlich derartiger Überstellungsfahrten sei er schon mehrmals von Gendarmen angehalten und zur Ausweisleistung aufgefordert worden, weil er anscheinend eine starke Ähnlichkeit mit seinem Bruder besitze.

Im Schreiben des F. L. wird der der Fahrt folgende Tag als Weihnachtstag beschrieben und es war von einer Zustellungsfahrt an eine Kundschaft in Linz die Rede. Der Beschuldigte sprach in der mündlichen Verhandlung von mehrmaligen Kfz-Reparaturen für Frau T., der Zulassungsbesitzerin des Volvo. Von einer Schwester der Zulassungsbesitzerin, die - wie sich durch die nachträgliche Recherche des Zeugen L. ein bis zwei Stunden nach der Fahrt in P. herausstellte - den ihr überlassenen PKW zu diesem Zeitpunkt noch nicht zurückgestellt hatte, war von seiten des Beschuldigten jedoch nicht die Rede. Insgesamt mangelt es der Verantwortung des Beschuldigten und den Angaben seines Bruders im vorzitierten Schreiben im Hinblick auf dieses, erst in der mündlichen Verhandlung durch den Zeugen L. bekanntgegebene Detail, zu der sich die Brüder daher noch nicht verabreden konnten, an der Plausibilität und damit auch der Glaubwürdigkeit. Hingegen stammten die Wahrnehmungen des T. L. von einem geschulten Gendarmeriebeamten, an dessen Sorgfalt, wie auch das letzte Detail zeigte, kein ernstzunehmender Zweifel festzumachen war, wenngleich die Aussage betreffend die Lichtverhältnisse mit "hell" aufgrund des allgemein bekannten Sonnenstandes zur Winter-Sonnen-Wende bei einer Uhrzeit von 16.30 die Bedeutung als ein "geringes Maß an Dämmerung" zukam. Unter diesem Blickwinkel hatte die Aussage des Zeugen L. über die Erkennbarkeit der Person an Statur auf eine Distanz von 30 - 50 m in der Zusammenschau mit der Erkennbarkeit von Gesichtszügen im Begegnungsverkehr sohin auf kürzeste Distanz und im Hinblick darauf, daß dem Zeugen die Person des Beschuldigten bekannt war, gegenüber der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten das höhere Maß der Glaubwürdigkeit für sich.

Dem Oö. Verwaltungssenat erscheint somit sowie der ersten Instanz die objektive Tatseite als verwirklicht. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite lag Vorsätzlichkeit vor, wo zumal der Beschuldigte wußte, daß er kein Fahrzeug lenken durfte. Aus diesen Gründen war der Schuldspruch zu bestätigen.

Gemäß § 1 Abs.3 des Führerscheingesetzes ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung für die Klasse oder Unterklasse in die das Kraftfahrzeug fällt. Gemäß § 37 Abs.1 iVm Abs.3 Z1 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gegen diese vorbezeichnete Bestimmung verstößt und ist mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

Hinsichtlich der im übrigen nicht unter Beschwerde gezogenen Strafbemessung war von Amts wegen zu bedenken.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt war von mittlerem Gewicht, das Maß des Verschuldens war als bedeutsam zu gewichten. Bereits die erste Instanz hat das monatliche Einkommen - den Pensionsbezug 4.400 S - berücksichtigt, dazu kommt eine Rente der AUVA von 1.500 S monatlich. Der Rechtsmittelwerber ist Hälfteeigentümer des Gasthauses P. Sorgepflichten wurden auch im Berufungsverfahren nicht reklamiert. Nachdem auch im Berufungsverfahren keine strafmildernden Gründe hervorgetreten sind und zwei einschlägige rechtskräftige Vorstrafen vorlagen und als erschwerend zu werten waren, so konnte der ersten Instanz kein Ermessensmißbrauch vorgeworfen werden, wenn sie eine Geldstrafe an der Untergrenze des Strafrahmens verhängt hat. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgebot.

Da die Berufung im Ergebnis keinen Erfolg hatte, trifft den Beschuldigten gemäß § 24 Abs.1 und 2 die gesetzliche Pflicht, einen Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens leisten zu müssen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: Beweiswürdigung

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen;

VwGH vom 19.10.2001, Zl.: 2000/02/0005-6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum