Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105766/14/Ki/Shn

Linz, 10.11.1998

VwSen-105766/14/Ki/Shn Linz, am 10. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Erwin W, vom 24. August 1998 gegen den Bescheid der BH Urfahr-Umgebung vom 11. August 1998, VerkR96-2272-1998-SR/HA, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs. 1 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die BH Urfahr-Umgebung hat gegen den Berufungswerber (Bw) wegen zweier Verwaltungsübertretungen eine Strafverfügung (VerkR96-2272-1998 vom 15. Juni 1998) erlassen. Diese Strafverfügung wurde laut den im Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen am 18. Juni 1998 beim Postamt 4211 Alberndorf i.d. Riedmark hinterlegt. Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vom Bw am 8. Juli 1998 per Telefax eingebracht. Dieser Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der BH Urfahr-Umgebung vom 11. August 1998, VerkR9696-2272-1998-SR/HA, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben und im wesentlichen ausgeführt, daß er beruflich sehr oft im Ausland tätig sei und dadurch leider den Termin für die Berufung übersehen habe. Im übrigen bringt er inhaltliche Argumente gegen die wider ihn erhobenen Vorwürfe vor.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil der Sachverhalt hinsichtlich der verspäteten Einbringung des Einspruches gegen die Strafverfügung letztlich unbestritten bleibt bzw ausschließlich eine rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes vorzunehmen ist und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs. 2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 3 leg.cit. zu vollstrecken.

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 18. Juni 1998 beim Postamt 4211 Alberndorf i.d. Riedmark hinterlegt. Trotz mehrfachem Verspätungsvorhalt konnte der Bw nicht glaubhaft machen, daß er zum Zeitpunkt der Hinterlegung ortsabwesend von der Abgabestelle war und daher vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gilt daher die verfahrensgegenständliche Strafverfügung als ordnungsgemäß zugestellt und es begann die gemäß § 49 Abs. 1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 2. Juli 1998. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 8. Juli 1998 per Telefax eingebracht.

Im Hinblick darauf, daß der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinanderzusetzen.

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, daß es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h

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