Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105767/2/Fra/Ka

Linz, 09.09.1998

VwSen-105767/2/Fra/Ka Linz, am 9. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn H, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 16.7.1998, III/S 39.898/97-1, betreffend Übertretungen des KFG 1967 und der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Faktums 1 (§ 103 Abs.1 Z3 KFG 1967) als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich bestätigt. Der Berufung wird hinsichtlich des Faktums 2 (§ 7 VStG iVm § 5 Abs.1 StVO 1960) stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren hinsichtlich des Faktums 1 einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen. Der Berufungswerber hat zum Verfahren hinsichtlich des Faktums 2 keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berfungswerber, 1.) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z3 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S (EFS 5 Tage) und 2.) wegen Übertretung des § 7 VStG iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S (EFS 10 Tage) verhängt, weil er am 6.12.1997 um 22.15 Uhr in Linz, Untere Donaulände Nr.28 als Zulassungsbesitzer des Kombi mit Kz. 1) das KFZ einer Person zum Lenken überlassen hat, obwohl diese nicht die erforderliche Lenkerberechtigung besaß, 2) einer anderen Person, die sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, zum Lenken überlassen und diese dadurch vorsätzlich zur Begehung einer Verwaltungsübertretung angestiftet bzw die Begehung einer Verwaltungsübertretung vorsätzlich ermöglicht hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben hat. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Zum Faktum 1 (§ 103 Abs.1 Z3 KFG 1967):

Unbestritten ist, daß Herr P zu dem im Spruch angeführten Zeitpunkt und am angeführten Ort das in Rede stehende Kraftfahrzeug, dessen Zulassungsbesitzer der Bw ist, gelenkt hat. Unbestritten ist weiters, daß Herr P nicht im Besitze einer gültigen, jedoch für dieses Kraftfahrzeug erforderlichen Lenkerberechtigung der Klasse B war. Der Bw bringt vor, daß er am 6.12.1997 einer Krampusfeier beiwohnte und dort Herrn P getroffen habe. Er (der Bw) sei zu diesem Zeitpunkt in keinem fahrtüchtigen Zustand mehr gewesen. Darum habe ihm Herr R angeboten, ihn mit seinem Auto zu Freunden zu bringen. Da er ihn ca. 4 Jahre nicht gesehen hatte, sei er in der Causa bezüglich seiner Lenkerberechtigung bona fide gewesen, da er damals einen Führerschein gehabt hatte. Als er nämlich nach der Kontrolle bei den oben erwähnten Freunden eingetroffen sei und ihnen dies mitgeteilt habe, seien diese genauso wie er überrascht über diesen Sachverhalt gewesen. Der Bw bestreitet mit diesem Vorbringen somit auch die Überlassung des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges an Herrn P nicht. Das Argument des Bw, daß ihm "bona fide" hinsichtlich des Umstandes, daß Herr P berechtigt gewesen wäre, das gegenständliche Kraftfahrzeug zu lenken, zuzubilligen wäre, geht schon deshalb fehl, weil der Bw Herrn P - wie er selbst vorbringt - vier Jahre nicht mehr gesehen hat. Im übrigen ist die Verantwortung des Bw in sich widersprüchlich. So gab der Bw laut Anzeige der BPD Linz vom 8.12.1997 noch an, daß ihm Herr R seinen Führerschein gezeigt habe. Auch am 9.1.1998 gab er vor der BPD Linz niederschriftlich zu Protokoll, daß ihm Herr R vor Antritt der Fahrt seinen Führerschein vorgewiesen hat. Erst nach entsprechenden Ermittlungen durch die belangte Behörde, wonach der bisher einzige an Herrn P ausgegebene Führerschein seit 25.8.1995 bei der BPD Linz liegt, änderte der Bw laut Niederschrift über die Vernehmung eines Beschuldigten der BPD Linz vom 7.7.1998 seine Verantwortung dahingehend, daß ihm Herr R ein Dokument gezeigt habe, welches äußerlich wie ein Führerschein ausgeschaut hat. Er habe ihm geglaubt, daß es sich um einen Führerschein handle, habe allerdings nicht nachgeschaut, ob es sich tatsächlich um einen Führerschein handelt. Herr R habe ihn offensichtlich "gelegt". Der Oö. Verwaltungssenat stellt hiezu fest, daß, auch wenn die Verantwortung des Bw laut Vernehmung vom 7.7.1998 vor der BPD Linz den Tatsachen entsprechen sollte, ihn auch diese Verhaltensweise des Herrn R hinsichtlich der subjektiven Tatseite nicht entlasten kann. Im angefochtenen Straferkenntnis wird bereits zutreffend ausgeführt, daß sich der Bw, wenn Reicher behauptet hätte, im Besitze eines Führerscheines zu sein, sich auch in entsprechender Form von der Richtigkeit dieser Behauptung hätte überzeugen müssen. Der Oö. Verwaltungssenat fügt hinzu, daß dies insbesondere aufgrund der Alkoholisierung des Herrn R sowie - siehe oben - aufgrund der Tatsache, daß der Bw Herrn R bereits jahrelang nicht mehr gesehen hatte, geboten gewesen wäre. Die Berufung erwies sich daher in diesem Tatbestand als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war. Strafbemessung: Die Erstbehörde hat die Strafe entsprechend den Kriterien des § 19 VStG bemessen und es ist eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht zu konstatieren. Der gesetzliche Strafrahmen wurde zu lediglich rund 17 % ausgeschöpft. Die Strafe wurde somit im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt und es ist eine weitere Herabsetzung insbesondere aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar. Zum Faktum 2 (§ 7 VStG iVm § 5 Abs.1 StVO 1960):

Das angefochtene Straferkenntnis wirft dem Bw vor, einer anderen Person das gegenständliche Fahrzeug zum Lenken überlassen zu haben und diese dadurch vorsätzlich zur Begehung einer Verwaltungsübertretung angestiftet bzw die Begehung einer Verwaltungsübertretung vorsätzlich ermöglicht hat. Dieser Spruch enthält somit einen Alternativvorwurf, der gegen § 44a Z1 VStG verstößt (VwGH 17.9.1992, 92/18/0180). Weiters ist festzustellen, daß, sollte mit der Umschreibung "bzw. die Begehung einer Verwaltungsübertretung vorsätzlich ermöglicht" dem Bw Beihilfe gemäß § 7 VStG vorgeworfen werden, im Spruch auch konkret unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfehandlung das als Beihilfe gewertete Verhalten zu umschreiben wäre. Wird jemand spruchgemäß der Anstiftung schuldig erkannt, so hat der Spruch, um den Anforderungen des § 44a Z1 VStG gerecht zu werden, die Tatzeit hinsichtlich der Regelung der Anstiftung anzuführen (VwGH 10.6.1985, 85/10/0043, 20.12.1995, 93/03/0166). Da während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Dem Oö. Verwaltungssenat ist es daher als Berufungsbehörde verwehrt, eine den Anforderungen des § 44a Z1 VStG entsprechende Spruchergänzung vorzunehmen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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