Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105769/9/SCHI/Km

Linz, 14.10.1998

VwSen-105769/9/SCHI/Km Linz, am 14. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des Ö D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 28.7.1998, VerkR96-10957-1998-Kb, wegen einer Übertretung nach der StVO, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung am 12. Oktober 1998, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 2.000 S zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 19, 20, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 28.7.1998 wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe am 7.6.1998 um 16.04 Uhr den Pkw, Kennzeichen , auf der O Landesstraße L..., bei Strkm. 31,250, Gemeindegebiet S, von M kommend in Fahrtrichtung M gelenkt, obwohl ihm die Lenkerberechtigung der Klasse B mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 2.4.1998, VerkR21-474-1997/Br, auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Er habe dadurch § 1 Abs.3 FSG 1997 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 37 Abs.1 und 4 Z1 FSG 1997 eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt wurde. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG verpflichtet, einen Strafverfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 1.000 S zu leisten.

2. Dagegen hat der Bw am 5.8.1998 rechtzeitig mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn Berufung erhoben und ausgeführt, er sei am 7.6.1998 nicht mit dem Pkw, Kennzeichen gefahren, er habe sein Fahrzeug seinem Schwager S A, wh. in M, Geburtsdatum und genaue Adresse bringe er bis 14.8.1998 nach, geliehen. An diesem Tage hätten ihn Freunde abgeholt, die genaue Uhrzeit sei ihm nicht mehr bekannt, Herr E Ö, wh. N, das genaue Geburtsdatum und die genaue Adresse gebe er noch bekannt, habe sein Fahrzeug gelenkt. Der Bw wollte zusammen mit seinen Freunden eigentlich nach Ried fahren, seien aber dann nach Mattighofen gefahren, dort seien sie ca. eine halbe Stunde gewesen. Seine Freunde hätten ihn dann zu seinem Vater, D E, gebracht. Ö E habe dann das Fahrzeug bei seinem Vater abgestellt und sei mit seinen Freunden wieder weggefahren. Das andere Fahrzeug sei von Herrn Ö gelenkt worden, er wisse, daß der in N wohne, nähere Angaben könne er jedoch zu seiner Person nicht machen. Sein Schwager sei zu seinem Vater gekommen und habe ihn gefragt, ob er ihm sein Fahrzeug (das Fahrzeug des Bw) leihen könnte, zumal er nach Ried fahren wolle, um ein Auto zu besichtigen. 3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. 3.1. Im Gegenstande wurde am 12.10.1998 am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Bw und die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als Parteien geladen worden waren. Weiters wurde in der Ladung darauf hingewiesen, daß der Bw weitere der Wahrheitsfindung dienliche Behelfe und Beweismittel mitzubringen habe oder so zeitig bekanntzugeben hat, daß sie bis zur Verhandlung herbeigeschafft werden könne. Der Berufungswerber hat weder in Anschluß an seine Berufung - wie in dieser ausdrücklich angegeben - die genauen Adressen und Geburtsdaten der von ihm als Entlastungszeugen geführten Personen (Schwager S A und E Ö) bekanntgegeben noch dafür gesorgt, daß diese zur Verhandlung geladen werden können. Vom unabhängigen Verwaltungssenat wurden die Anzeiger Insp. T H und Insp. M M vom GP M als Zeugen geladen und einvernommen. 3.2. Aufgrund des vorgelegten Akteninhaltes sowie des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.10.1998 wurde folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:

Dem Berufungswerber wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 2.4.1998, VerkR21-474-1997/Br, die Lenkerberechtigung der Klasse B auf unbestimmte Zeit rechtskräftig entzogen. Dennoch hat der Berufungswerber am 7.6.1998 um 16.04 Uhr den Pkw, Kennzeichen , auf der O Landesstraße L..., bei Strkm. 31,250, im Gemeindegebiet S, von M kommend in Fahrtrichtung M gelenkt. Dies wurde durch die Zeugen Insp. T H und Insp. M M im Zuge einer Außenpatrouille (M) festgestellt; die Zeugen befanden sich zu diesem Zeitpunkt neben der Landesstraße L.... bei Strkm. 31,250 und waren in Fahrtrichtung M postiert. Eine Anhaltung des vom Bw gelenkten Pkw war aus verkehrstechnischen Gründen nicht möglich, da der Pkw erst unmittelbar beim Vorbeifahren bemerkt wurde. Dabei wurde der Bw, der alleine im Fahrzeug saß, von beiden Zeugen eindeutig erkannt. Der Bw und dessen Pkw war nämlich den beiden Zeugen aus zahlreichen vorangegangenen Amtshandlungen bestens bekannt. Die Zeugen sind daraufhin in ihr Dienstfahrzeug gestiegen und haben die Verfolgung in Richtung M aufgenommen; der Bw hatte jedoch auf der kurvenreichen Strecke bereits einen vor ihm fahrenden Pkw überholt und war somit außer Sichtweite. Bei einer sofortigen Nachschau beim Wohnhaus des Bw in P konnte er nicht angetroffen werden; ebenso befand sich der Pkw des Bw nicht vor dem Haus. Es wurde dort lediglich seine Ehefrau angetroffen; diese hat gegenüber den Zeugen angegeben, daß der Bw mit seinem Pkw bereits seit 14.00 Uhr mit einem Bekannten nach R unterwegs sei und gegen 18.00 Uhr erst nach Hause kommen würde. Der Bw konnte somit trotz mehrmaliger Nachschau nicht angetroffen werden. Die an seiner Wohnungstür von den Zeugen hinterlegten Benachrichtungen wurden vom Bw ebenfalls ignoriert.

3.3. Aufgrund der glaubwürdigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben der beiden Zeugen Insp. T H und Insp. M M war diesen mehr Glauben zu schenken als den bloßen unbewiesen gebliebenen und widersprüchlichen Behauptungen des Bw, daß er zum Tatzeitpunkt sein Fahrzeug nicht gelenkt habe, sondern dieses seinem Schwager S A geliehen habe, bzw. seine Freunde damit gefahren wären. Insbesondere auch deshalb, weil er es nicht der Mühe Wert gefunden hat, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die genauen Adressen dieses Schwagers Selvi Alaatin, der angeblich zum Tatzeitpunkt sein Fahrzeug gelenkt hätte sowie des E Ö, in dessen Begleitung sich nach der Behauptung des Bw dieser befunden hätte, anzugeben. Im übrigen wurde die Ladung zur Verhandlung dem Bw bereits am 16.9.1998 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt M ordnungsgemäß zugestellt und zuvor eine Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten des Bw eingeworfen; dennoch hat der Bw weder die Ladung behoben noch dafür gesorgt, daß er selbst oder geschweige denn seine angeführten Entlastungszeugen zur Verhandlung erscheinen.

3.4. Umso mehr konnte daher wie bereits ausgeführt von den Zeugenaussagen der anzeigenden Gendarmeriebeamten ausgegangen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 1 Abs.3 Führerscheingesetz - FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt und ist, sofern er in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 500 S bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet lebt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. Gemäß § 37 Abs.4 FSG ist eine Mindeststrafe von 10.000 S zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl 1. die Lenkerberechtigung entzogen wurde oder 2. gemäß § 30 Abs.1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde. 4.2. Wie bereits oben unter Punkt 3.2. ausgeführt, hat der Bw objektiv die ihm zur Last gelegte Tat begangen.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da der Bw im gegenständlichen Fall zum Verschulden nichts weiter vorgebracht hat, war im Sinne des zitierten § 5 Abs.1 VStG Verschulden anzunehmen, zumal es sich bei dem vorliegenden Delikt um ein Ungehorsamsdelikt handelt.

5. Zur Strafbemessung:

5.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

5.2. Schon die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat bei der Strafbemessung ausgeführt, daß der Bw seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse trotz Aufforderung nicht bekanntgegeben habe; weiters wurde ausgeführt, daß keine strafmildernden oder straferschwerenden Umstände vorgelegen seien. Es wurde daher von der dem Bw mitgeteilten Schätzung (10.000 S monatliche Arbeitslosenunterstützung, keine Sorgepflichten) ausgegangen, die im wesentlichen - bis auf die Sorgepflichten - den diesbezüglichen Angaben des Bw in der Berufung entsprechen. Beim vorgegebenen Strafrahmen des § 37 Abs.4 FSG war im gegenständlichen Fall jedenfalls zumindest eine Geldstrafe von 10.000 S zu verhängen. 5.3. Da der Behörde bei der Bemessung von Geldstrafen ein Ermessen zukommt und dieses im gegenständlichen Fall noch dazu durch die Mindeststrafe des § 37 Abs.4 FSG determiniert wurde und darüber hinaus eine höhere Geldstrafe nicht verhängt wurde, kann auch der Oö. Verwaltungssenat nicht finden, daß die Behörde von ihrem diesbezüglichen Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte. Insbesondere auch deshalb, weil der Bw dazu überhaupt nichts ausgeführt hat. Es kam sohin auch mangels Vorliegen der Voraussetzungen die Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht, zumal ein Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im gegenständlichen Fall in keiner Weise erkannt werden kann.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 64 Abs.2 VStG einen weiteren Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren in Höhe von 2.000 S (20 % der verhängten Strafe) zu leisten. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer

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