Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105770/2/BI/FB

Linz, 03.09.1998

VwSen-105770/2/BI/FB Linz, am 3. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G S, pA L, P, L, vom 11. August 1998 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. Juli 1998, S-13421/98-3, wegen Übertretungen des Führerscheingesetzes verhängten Strafen zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafen werden vollinhaltlich bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 4.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 37 Abs.1 iVm Abs.3 Z1 FSG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) und 2) je §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 und Abs.3 Z1 FSG Geldstrafen von 1) und 2) je 10.000 S (je 10 Tage EFS) verhängt, und ihm Verfahrenskostenbeiträge in Höhe von insgesamt 2.000 S auferlegt. 2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da jeweils keine 10.000 S überschreitende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber begehrt die Herabsetzung der verhängten Strafen und begründet dies damit, Vormerkungen ohne rechtskräftige Verurteilung seien nicht als erschwerend bei der Strafbemessung heranzuziehen. Zusätzlich sei sein Geständnis und die damit verbundene Einsparung öffentlicher Mittel nicht entsprechend als Milderungsgrund für die Strafhöhe gewertet worden. Er sei zur Zeit in U-Haft mit der Aussicht auf eine möglicherweise längere Haftstrafe. Er sei zwangsläufig arbeitslos und ohne Einkommen und habe auch keine anderen Vermögenswerte, sodaß er als mittellos anzusehen sei. Er habe aber andererseits länger zurückliegende Zahlungsverpflichtungen und Schulden. Die Bezahlung der im Straferkenntnis festgesetzten Strafe wäre für ihn ein unlösbares Problem, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe keine relevante Alternative darstelle. Er meine, daß die Verhängung einer geringeren Geldstrafe, die in realistisch absehbarer Zeit, möglicherweise in Raten, von dem ohnehin geringfügigen Entgelt für die Arbeit in der Haftanstalt abzuzahlen wäre, ausreichen würde, ihn künftig von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten. Die von der Erstinstanz verhängte Strafe würde zweifelsohne als negatives Vorzeichen seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft entgegenstehen, was sicherlich nicht im Interesse aller Beteiligten wäre. Er beantrage daher die Reduzierung der Geldstrafe und die Möglichkeit einer Ratenzahlung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen: Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 500 S bis zu 30.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Gemäß Abs.3 Z1 dieser Bestimmung ist eine Mindeststrafe von 5.000 S für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3 leg.cit. zu verhängen. Daraus folgt, daß im gegenständlichen Fall ein Strafrahmen je Übertretung von 5.000 S bis 30.000 S Geldstrafe besteht, während für die Ersatzfreiheitsstrafe keine Mindeststrafe ausdrücklich vorgesehen ist. Aus dem Verfahrensakt der Erstinstanz geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber im Punkt 1) am 27. April 1998 ein Motorrad und im Punkt 2) am 10. März 1998 einen PKW jeweils auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung für die jeweilige Klasse zu sein. Die Übertretung vom 10. März 1998 wurde im Zuge einer Observation durch Beamte der Kriminalabteilung festgestellt und die Übertretung vom 27. April 1998 wurde so festgestellt, daß der Rechtsmittelwerber als Lenker des Motorrades angehalten und festgenommen wurde. Der Rechtsmittelwerber hat sich auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. Juni 1998 schriftlich dahingehend geäußert, es sei ihm bewußt, daß er die ihm vorgehaltenen Verwaltungsübertretungen begangen habe und er schuldig sei. Es tue ihm leid und er ersuche um eine milde Strafe.

Aus der Begründung des Straferkenntnisses geht hervor, daß die Erstinstanz das Geständnis als mildernd berücksichtigt hat, wobei das Vorliegen einschlägiger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen als erschwerend gewertet wurde. Dazu findet sich im Akt ein Verzeichnis der Vormerkungen des Rechtsmittelwerbers, aus dem hervorgeht, daß er in den Jahren 1996 und 1997 je einmal wegen Übertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 rechtskräftig bestraft wurde und auch aus dem Jahr 1998 eine rechtskräftige Vormerkung gemäß § 1 Abs.3 FSG aufscheint. Bei diesen Vormerkungen handelt es sich um rechtskräftige Bestrafungen, die im Sinne der nunmehr vorgeworfenen Übertretungen als auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend und damit einschlägig anzusehen sind. Sie sind im verwaltungsstrafbehördlichen Sinn einer gerichtlichen Verurteilung gleichzuhalten. Die von der Erstinstanz im gegenständlichen Fall verhängten Strafen entsprechen sowohl dem nicht unerheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen - da dem Rechtsmittelwerber bewußt sein mußte, daß er keine gültige Lenkerberechtigung besitzt, kann nur von vorsätzlicher Tatbegehung ausgegangen werden -, wobei die finanziellen Verhältnisse eher in den Hintergrund zu treten haben. Die drei einschlägigen Vormerkungen sind von der Erstinstanz zutreffend als Erschwerungsgrund berücksichtigt worden, zusätzlich ist noch die Häufung der Übertretungen als erschwerend zu werten. Mildernd war das - reumütige - Geständnis des Rechtsmittelwerbers; ansonsten waren auch unter dem Gesichtspunkt der §§ 33 und 34 StGB keine weiteren Milderungs- oder Erschwerungsgründe zu finden. Eine Herabsetzung der verhängten Strafen kommt auch aus vor allem spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht. Es steht dem Rechtsmittelwerber frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe sind die finanziellen Verhältnisse ohne Belang. Die Ersatzfreiheitsstrafen sind im gegenständlichen Fall umgerechnet auf den Rahmen der Geldstrafen vergleichsweise günstig bemessen, sodaß auch hier eine Herabsetzung nicht gerechtfertigt war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: 10.000,-- bei Strafrahmen von 5.000,-- bis 30.000,-- und 3 einschlägige Vormerkungen und Häufung der Übertretungen (2 x § 1 Abs.3 FSG) trotz Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses und Haft gerechtfertigt

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