Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105771/19/Ki/Shn

Linz, 18.02.1999

VwSen-105771/19/Ki/Shn Linz, am 18. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dipl.-Ing. Harald W, vom 27. August 1998 gegen das Straferkenntnis der BH Schärding vom 28. Juli 1998, VerkR96-2402-1997, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12. Februar 1999 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 200 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Schärding hat mit Straferkenntnis vom 28. Juli 1998, VerkR96-2402-1997, den Berufungswerber (Bw) für schuldig erkannt, er habe am 7.4.1998 um ca. 14.25 Uhr den PKW Audi 100 mit dem deutschen Kennzeichen im Ortschaftsbereich Jechtenham, Gemeinde Taufkirchen/Pram, auf der Siedlungsstraße Jechtenham zur Kreuzung mit der B129 Eferdinger Straße gelenkt, wobei er als Lenker eines Fahrzeuges auf der Siedlungsstraße Jechtenham den auf der B129 Eferdinger Bundesstraße fahrenden Fahrzeuglenker trotz des Vorschriftszeichens "Vorrang geben" durch Einbiegen zum unvermitteltem Bremsen seines PKWs genötigt hat. Er habe dadurch § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.4 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über den Bw eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 100 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 27. August 1998 Berufung. I.3. Die BH Schärding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, verbunden mit einem Augenschein im Bereich des vorgeworfenen Tatortes, am 12. Februar 1999. Bei der Berufungsverhandlung waren der Bw in Begleitung eines Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der BH Schärding anwesend. Als Zeugen wurden der Meldungsleger, GI Alois S, sowie Frau Karoline S einvernommen.

I.5. Es werden nachstehende entscheidungswesentliche Fakten festgestellt:

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Taufkirchen/Pram vom 9. April 1997 zugrunde. Danach hat der als Zeuge einvernommene Gendarmeriebeamte den dem Bw zur Last gelegten Sachverhalt festgestellt. Laut Anzeige lenkte der Gendarmeriebeamte zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt sein Dienstfahrzeug auf der Eferdinger Bundesstraße von Teufenbach kommend in Richtung Taufkirchen/Pram. Auf Höhe der Firma Lido sei ein weißer PKW auf der Kreuzung Siedlungsstraße Jechtenham - Eferdinger Bundesstraße zum Rechtsabbiegen in Richtung Schärding eingeordnet gewesen und hatte dieser vor der Kreuzung angehalten. Zur gleichen Zeit habe die vorerst unbekannte Karoline S ihren PKW auf der B129 in Richtung Schärding gelenkt. Plötzlich sei der Lenker des weißen PKW nach rechts in Richtung Schärding eingebogen, wobei dieser offensichtlich den von links kommenden PKW übersehen haben dürfte. Dadurch sei Karoline S zum Abbremsen ihres PKW gezwungen worden. Zu dem Zeitpunkt als Harald W in die Kreuzung einfuhr, sei der Gendarmeriebeamte etwa auf Höhe der Kreuzung gefahren und er habe schließlich im Rückspiegel noch feststellen können, daß Karoline S ihren PKW abbremste, da die Bremslichter des PKW aufleuchteten. Eine Bezahlung eines Organmandates sei vom Bw bei der nachfolgenden Anhaltung verweigert worden.

Laut Anzeige habe sich der Bw dahingehend gerechtfertigt, daß er sehr wohl den Querverkehr beobachtet habe. Er sei deshalb vorerst stehen geblieben. Der andere rote PKW sei viel zu schnell gefahren. Außerdem habe er diesen gar nicht sehen können, da dieser durch die Fahrbahnkuppe verdeckt gewesen sei.

Der Anzeige liegt eine mit Frau Karoline S aufgenommene Niederschrift vom 7. April 1997 bei. Bei dieser Einvernahme führte Frau S aus, daß sie am 7. April 1997, gegen 14.25 Uhr, ihren PKW auf der Eferdinger Bundesstraße von Taufkirchen kommend in Richtung Schärding lenkte. Im Ortschaftsbereich Jechtenham sei vor ihr ein weiterer PKW gefahren. Dieser sei noch im Sichtbereich vor ihr gefahren, die Entfernung könne sie aber nicht angeben. Als sie etwa noch 70 - 80 Meter vor der Firma Lido gefahren sei, sei von rechts ein weißer PKW zur Kreuzung gekommen bzw sei dieser PKW auf der Kreuzung gestanden und wollte nach rechts einbiegen. Sie sei zu diesem Zeitpunkt eine Geschwindigkeit von etwa 90 km/h gefahren. Plötzlich und für sie etwas unerwartet sei der Lenker des weißen PKW plötzlich eingebogen, weshalb sie ihren PKW abbremsen mußte. Sie habe zwar nicht stark abbremsen müssen, aber durch das Einbiegen des PKW sei ihr der Vorrang genommen worden, da sie auf der Bundesstraße gefahren sei. Mit Strafverfügung der BH Schärding vom 22. April 1997, VerkR96-2402-1997, wurde dem Bw der angezeigte Sachverhalt angelastet und es wurde deswegen über ihn eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Der Rechtsmittelwerber hat gegen diese Strafverfügung Einspruch erhoben.

Bei einer zeugenschaftlichen Einvernahme durch die BH Schärding verwies der Gendarmeriebeamte auf die Ausführungen seiner Anzeige und erhob diese zu seiner Zeugenaussage. Weiters wurde von der BH Schärding das Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingeholt, welcher nach Befundaufnahme in seinem Gutachten zum Ergebnis gelangte, daß aus der Sicht des Bw eingeschränkte Sichtverhältnisse aufgrund der Höhenkrümmung ausgeschlossen werden können. In einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Strafvorwurf dem Grunde nach weiterhin bestritten.

Daraufhin hat die BH Schärding das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 28. Juli 1998 erlassen. In der Begründung dieses Straferkenntnisses wird resümierend festgestellt, daß der Sachverhalt durch die zeugenschaftliche Aussage des Meldungslegers ausreichend erwiesen und als nachvollziehbar anzusehen ist. Zweifelsfrei sei davon auszugehen, daß der Bw die bevorrangte Karoline S zum Abbremsen ihres PKW veranlaßt hat und dürfe ein benachrangter Verkehrsteilnehmer in eine Vorrangstraße nur dann einfahren, wenn er sich überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder auch nur Behinderung eines bevorrangten Verkehrsteilnehmers möglich sei. Hinsichtlich Strafbemessung wurde festgehalten, daß die verhängte Strafe dem Verschulden angemessen sei und geeignet erscheine, den Bw in Hinkunft von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Zudem sei die verhängte Strafe den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen entsprechend anzusehen. Nachdem diese Angaben nicht bekannt waren, seien diese geschätzt worden. Zu diesen geschätzten Verhältnissen, monatliches Einkommen ca 30.000 S, keine Sorgepflicht, Architekturbüro als Vermögen, habe der Bw keine weiteren Angaben gemacht. In der dagegen erhobenen Berufung wird der Tatvorwurf bestritten. Der Rechtsmittelwerber führte aus, daß, wenn die auf der B129 fahrende Karoline S nach eigenen Angaben an dieser Stelle etwa 90 km/h gefahren sei, sie wegen der Straßengeometrie auf alle Fälle - also auch ohne Ausbiegeverkehr - abbremsen mußte, da diese Kurve ein Durchfahren von etwa 90 km/h für einen Kleinwagen nicht ohne weiteres vorschriftsmäßig ausgefahren werden könne. Das Aufleuchten der Bremslichter könne deshalb primär nicht als Ursache zum Abbremsen gewesen sein. Außerdem habe die Lenkerin Karoline S wörtlich angegeben, daß sie "zwar nicht stark abbremsen mußte". Das Verhalten des Beamten zeige einen gewissen Übereifer. Bei seiner Einvernahmen im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung führte der Rechtsmittelwerber aus, daß es richtig sei, daß er bei der gegenständlichen Kreuzung nach rechts in Richtung Schärding einbiegen wollte. Er habe das Fahrzeug der Zeugin gesehen, er habe ursprünglich nach links geschaut, das Fahrzeug sei zu diesem Zeitpunkt von der Kreuzung ca 300 m entfernt gewesen. Nachdem er auch nach rechts geblickt habe, sei er in die B129 eingefahren, er habe natürlich nicht in den Rückspiegel geschaut. Er habe weder Bremsgeräusche gehört noch hätte die Zeugin gehupt bzw Lichtsignale abgegeben. Er habe keinerlei Gefahrensituation bemerkt. Er sei zügig in die B129 eingefahren. Als die Zeugin auf ihn aufgeschlossen hatte, sei er schon ca 100 m von der Kreuzung entfernt gewesen. Ihm sei die Situation deshalb besonders aufgefallen, da der rote Kleinwagen der Zeugin ganz dicht auf ihn aufgeschlossen hatte. Frau S führte bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme aus, daß sie zum Vorfallszeitpunkt auf der B129 von Taufkirchen in Richtung Schärding unterwegs war. Sie sei vor dem Passieren der verfahrensgegenständlichen Kreuzung eine Geschwindigkeit von ca 90 km/h gefahren. Diese Geschwindigkeit habe sie auf ihrem Tachometer abgelesen. Bevor sie die Kreuzung erreichte, sei der Bw auf die B129 eingebogen. Sie habe stark abbremsen müssen, könne jedoch nicht mehr angeben, auf welche Geschwindigkeit sie ihr Fahrzeug abbremsen mußte, jedenfalls sei sie nicht zum Stillstand gekommen. Sie sei an das Fahrzeug des Bw ganz dicht herangekommen, könne aber heute nicht mehr angeben, welchen konkreten Abstand sie nur mehr hatte. Sie sei etwa 100 m von der Kreuzung entfernt gewesen, als sie das Fahrzeug des Bw erstmals wahrgenommen habe, zu diesem Zeitpunkt sei er noch vor der Kreuzung gestanden. In der Folge habe sie bemerkt, daß der Bw mit seinem Fahrzeug eingebogen ist und sie habe die vorhin erwähnte Bremsung durchführen müssen. Sie sei seit ca 10 Jahren im Besitz des Führerscheins und fahre im Jahr ca 10.000 bis 12.000 km. Sie habe sich durch den Vorfall gefährdet gefühlt, hätte jedoch von sich aus eine Anzeige nicht erstattet. Zum Vorwurf des Rechtsvertreters sie habe in der Niederschrift vor dem Gendarmerieposten Taufkirchen erklärt, daß sie nicht stark abbremsen mußte, nunmehr hätte sie jedoch erklärt, daß sie starkt abbremsen mußte, erklärte die Zeugin, daß sie sich nicht mehr so gut erinnern könne.

Der Gendarmeriebeamte führte aus, daß er mit dem Dienstfahrzeug zum Vorfallszeitpunkt auf der B129 von Schärding kommend in Richtung Taufkirchen unterwegs war. Es habe sich um eine Routinefahrt gehandelt, er dürfte daher nicht schneller als 50 km/h gefahren sein. Im Bereich der einmündenden Querstraße habe er ein stehendes Fahrzeug gesehen, welches offensichtlich auf den Querverkehr gewartet habe. Es seien zwei Autos entgegengekommen, das erste Fahrzeug habe der Bw passieren lassen. Als er (der Gendarmeriebeamte) die Kreuzung passierte, sei der Bw noch gestanden. Im Rückspiegel habe er dann gesehen, daß beim Fahrzeug der Frau S die Bremslichter aufleuchteten. Für ihn sei klar gewesen, daß Frau S wegen des Einbiegemanövers des Bw abbremsen mußte. Wie knapp Frau S auf das Fahrzeug des Bw auffuhr, könne er jedoch nicht sagen. Er könne auch nicht sagen, wie lange die Bremslichter aufleuchteten, jedenfalls noch innerhalb eines Bereiches von 100 m nach der Kreuzung. Das Aufleuchten der Bremslichter habe er im linken Außenspiegel des Dienstfahrzeuges beobachtet. Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse führte der Bw bei seiner Einvernahme aus, daß er im Jahr 1998 ein negatives Betriebsergebnis gehabt hätte. Es habe ein Konkursverfahren gegeben, welches 1998 beendet wurde. I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.7 StVO 1960 darf, wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.

Ist vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" oder "Halt" angebracht, so haben gemäß § 19 Abs.4 StVO 1960 sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge Vorrang.

Unbestritten war vor der verfahrensgegenständlichen Kreuzung aus der Sicht des Bw das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" angebracht, weshalb er gegenüber dem Verkehr auf der Querstraße (B129) wartepflichtig war.

Beim Lokalaugenschein ist auch hervorgekommen, daß aus der Sicht des Bw, wie auch der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene verkehrstechnische Amtssachverständige festgestellt hat, keinerlei eingeschränkte Sichtverhältnisse auf den Querverkehr gegeben waren. Ebenso konnte durch das erkennende Mitglied des Verwaltungssenates festgestellt werden, daß es durchaus möglich ist, im verfahrensgegenständlichen Bereich mit einem PKW eine Geschwindigkeit von ca 90 km/h problemlos einzuhalten. Die diesbezüglichen Behauptungen des Bw gehen damit ins Leere.

Was nun die Aussagen der beiden Zeugen anbelangt, so bestehen keine Bedenken, diese der Entscheidung zugrundezulegen. Die Aussagen wurden unter Wahrheitspflicht in Kenntnis der möglichen strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage gemacht und sie sind überdies durchaus nachvollziehbar. Überdies ist von einem Gendarmeriebeamten wohl anzunehmen, daß er in der Lage ist, Geschehensabläufe im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr entsprechend wahrzunehmen und zu beurteilen. Weiters wird auch zu berücksichtigen sein, daß die Zeugin S bereits eine entsprechende Fahrpraxis (Führerschein seit ca 10 Jahren, jährliche Fahrleistung ca 10.000 bis 12.000 km) aufweist.

Danach ist davon auszugehen, daß die Zeugin S zu jenem Zeitpunkt, als der Bw rechts in die B129 eingebogen ist, sich bereits in einem Bereich von innerhalb 100 m zur gegenständlichen Kreuzung befunden hat und dabei mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h unterwegs war. Es ergibt sich schon aus allgemeiner Lebenserfahrung, daß in einer derartigen Situation zumindest eine normale Betriebsbremsung des bevorrangten Kraftfahrzeuglenkers erforderlich ist, um einen Auffahrunfall zu vermeiden. Jedenfalls würde ein bloßes Gaswegnehmen in so einem Falle nicht mehr ausreichen. In diesem Sinne ist die Aussage des Gendarmeriebeamten, er habe das Aufleuchten der Bremslichter festgestellt und der daraus gezogene Schluß, die Ursache für das Aufleuchten der Bremslichter sei die Vorrangverletzung gewesen, durchaus nachvollziehbar. Schließlich hat auch der Bw selbst ausgeführt, daß er ca 100 m nach der Kreuzung festgestellt hat, daß ihm die Zeugin dicht aufgefahren ist. Auch dieser Umstand läßt darauf schließen, daß die Zeugin durch das Fahrmanöver des Bw genötigt war, ihr Fahrzeug entsprechend abzubremsen. Daraus ergibt sich, daß dadurch, daß der Bw durch sein Einbiegemanöver die Zeugin S zumindest zu einer Betriebsbremsung genötigt hat, er den ihm vorgeworfenen Sachverhalt objektiv verwirklicht hat. Für diese Feststellung ist es im konkreten Falle nicht relevant, ob die Zeugin ihr Fahrzeug stark oder - wie sie zunächst vor dem Gendarmerieposten angegeben hat - weniger stark abbremsen mußte. Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so sind keine Gründe hervorgekommen, welche den Bw entlasten würden und es sind solche Gründe auch nicht behauptet worden. Der Strafvorwurf ist daher zu Recht erfolgt. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so geht aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen nicht hervor, daß gegen den Bw verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen evident wären. Demnach ist bei der Straffestsetzung als strafmildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe werden keine festgestellt. Was die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse anbelangt, so hat der Bw nunmehr darauf hingewiesen, daß es ein Konkursverfahren gegeben hat, welches 1998 beendet wurde bzw er im Jahr 1998 ein negatives Betriebsergebnis hatte. Dennoch vertritt die Berufungsbehörde die Auffassung, daß im vorliegenden Falle eine Herabsetzung der von der BH Schärding verhängten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe nicht vertretbar ist. Gerade im Hinblick darauf, daß es durch derartige Fahrmanöver immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen kommt, ist auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Aus diesem Grunde erachtet die Berufungsbehörde die von der BH Schärding verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf den gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) unter der Annahme der bloß fahrlässigen Begehungsweise durchaus für angemessen. Darüber hinaus ist die Bestrafung im vorliegenden Falle auch geboten, um dem Bw, welcher offensichtlich das Unrechtmäßige seines Verhaltens nicht einsehen will, davor abzuhalten, weitere Verwaltungsübertretungen dieser Art zu begehen.

Im Ergebnis hat daher die BH Schärding sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen festgelegt bzw vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht. Es wird daher auch hinsichtlich der Straffestsetzung keine Rechtswidrigkeit festgestellt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h

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