Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105778/2/Sch/Rd

Linz, 14.09.1998

VwSen-105778/2/Sch/Rd Linz, am 14. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Klaus H vom 31. August 1998, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 20. August 1998, VerkR96-189-1998-Ho/Atz, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird; im übrigen wird die Berufung abgewiesen.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 21 Abs.1 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Straferkenntnis vom 20. August 1998, VerkR96-189-1998-Ho/Atz, über Herrn Klaus H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt, weil er am 3. Dezember 1997 um ca. 16.10 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen auf der Brandstatter Bezirksstraße bei der Kreuzung mit der Sommerberg Gemeindestraße nächst Pizzeria "La Mamma" Richtung Aschach/D. gelenkt und es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl eine Verpflichtung insoferne bestanden habe, da er seine Daten, insbesondere seine Anschrift, nicht bekanntgegeben habe. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Unbestritten ist, daß der Berufungswerber an der im Spruch des Straferkenntnisses näher umschriebenen Örtlichkeit Beteiligter an einem Verkehrsunfall war. In der Folge fand ein unvollständig gebliebener Identitätsnachweis statt, da der Berufungswerber entgegen der Bestimmung des § 4 Abs.5 StVO 1960 mittels seines Führerscheines der Zweitbeteiligten lediglich seinen Namen nachgewiesen hat, nicht aber seine Anschrift. Der oben erwähnten Bestimmung wird aber nur dann genüge getan, wenn sämtliche Unfallbeteiligten einander Namen und Anschrift nachweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis - aus welchen Gründen auch immer - nicht, so ist die nächstgelegene Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrsunfall zu verständigen. Von einer Verständigung in diesem Sinne kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, da die Zweitbeteiligte erst wesentlich später, als sie entgegen der vorläufigen Annahme doch eine Verletzung verspürte, eine Meldung erstattete und der Berufungswerber überhaupt nicht.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann dem Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Durch das erfolgte Vorweisen des Führerscheines geht für die Berufungsbehörde hervor, daß der Rechtsmittelwerber es nicht darauf angelegt hatte, seine Identität zu verschleiern. Die zweitbeteiligte Fahrzeuglenkerin hat dadurch Gelegenheit gehabt, sich von der Identität des Fahrzeuglenkers zu überzeugen, wenngleich, wovon offenkundig auszugehen ist, die Wohnadresse des Berufungswerbers nicht im Führerschein eingetragen war und daher auch der diesbezügliche Teil des Identitätsnachweises nicht erfolgt ist. Die Berufungsbehörde vertritt sohin die Ansicht, daß das Verschulden des Berufungswerbers am Nichtzustandekommen eines ausreichenden Identitätsnachweises noch als gering angesehen werden kann. Dazu ist noch auszuführen:

Der primäre Zweck der obigen Bestimmung liegt zweifellos darin, es Unfallbeteiligten ohne größerem Aufwand zu ermöglichen, Kenntnis davon zu erlangen, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinanderzusetzen haben wird. Im konkreten Fall hat diese Unterlassung zwar Folgen, nämlich Erhebungen durch Gendarmerieorgane in Richtung Fahrzeuglenker, nach sich gezogen, diese wären aber offenkundig vermeidbar gewesen, wenn die Zweitbeteiligte dem vom Berufungswerber vorgewiesenen Führerschein mehr Augenmerk gewidmet hätte. Der mit dem Berufungswerber nicht idente Zulassungsbesitzer wäre diesfalls wohl nicht zur Ermittlung des Fahrzeuglenkers beizuziehen gewesen.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, daß aus den unrichtigen Angaben des Berufungswerbers im Unfallbericht zu seinen Lasten nichts abzuleiten ist, da diese für die Beurteilung eines Sachverhaltes im Hinblick auf eine Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 irrelevant sind.

Bei Nichtvorliegen der Rechtswohltat des § 4 Abs.5 zweiter Satz StVO 1960, und diese war hier objektiv nicht gegeben, trifft die Meldepflicht im übrigen alle Unfallbeteiligten und machen sich im Falle einer Nichtmeldung daher auch alle verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (dem Aktenvorgang kann im vorliegenden Fall nicht entnommen werden, daß auch die Zweitbeteiligte belangt worden wäre bzw eine Abtretung nach § 29a VStG stattgefunden hätte). Die Erteilung einer Ermahnung erschien der Berufungsbehörde geboten, um den Berufungswerber künftighin zur genauen Einhaltung der Pflichten nach einem Verkehrsunfall zu verhalten. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum