Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105780/2/Fra/Ka

Linz, 12.11.1998

VwSen-105780/2/Fra/Ka Linz, am 12. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 17.8.1998, VerkR96-196-1998, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 700 S (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er am 19.11.1997 um ca. 14.25 Uhr den LKW, Kz.: auf der Pyhrnpaß Straße B 138 bei Strkm.44,520 im Ortsgebiet von Klaus in Richtung Micheldorf gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Bw hat im erstbehördlichen Verfahren (siehe Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 3.2.1998, GZ.15.1 1998/298) eingeräumt, ca. 60 bis 65 km/h gefahren zu sein. Er bringt in seinem Rechtsmittel vor, daß sich sein Fahrzeug nicht allein im Meßbereich befunden habe. Er bestreite die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht grundsätzlich, sondern hinsichtlich des Ausmaßes der Bestrafung. Seine Situation (ohne Einkommen) sollte eine Auswirkung auf die Höhe der Strafe haben. Zu diesem Vorbringen wird seitens des Oö. Verwaltungssenates festgestellt, daß auf Grund des strafbehördlichen Ermittlungsverfahrens die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung erwiesen ist. Laut Anzeige des Gendarmeriepostens Kirchdorf/Kr. vom 12.1.1998 wurde die Übertretung von Rev.Insp. Manfred Hofbauer dienstlich mittels eines Lasermeßgerätes festgestellt. Die gemessene Geschwindigkeit betrug 74 km/h, abzüglich der Verkehrsfehlergrenze von 3 km/h, somit 71 km/h. Die Strafbehörde hat den Meldungsleger auch zeugenschaftlich einvernommen. Laut Niederschrift über die Zeugenaussage vom 3.4.1998, VerkR96-196-1998, verweist der Zeuge grundsätzlich auf seine Anzeige und führt ua aus, daß sich sein Standort bei km.44,450 auf einem Parkplatz neben der B 138 befunden habe und er freie Sicht auf den ankommenden Verkehr hatte. Er hätte sich nicht hinter einer Hecke versteckt. Die Verwendungsbestimmungen seien von ihm eingehalten worden. Grundsätzlich zeige er jedem Angehaltenen das Ergebnis auf dem Lasermeßgerät. Ob er das im ggstl. Fall gemacht habe, könne er sich nicht mehr erinnern. Der Meldungsleger legte auch die Kopie des Eichscheines betreffend das ggstl. Gerät vor. Aus diesem geht hervor, daß dieses Gerät am 30.5.1997 geeicht wurde und die Eichung ihre Gültigkeit jedenfalls mit Ablauf der Nacheichfrist am 31.12.2000 verliert. Weiters legte er das Meßprotokoll vor. Zusätzlich konnte sich die Strafbehörde auf ein Sachverständigengutachten zu der Frage, ob die ggstl. Lasermessung zu den in der Anzeige angeführten Bedingungen aus meßtechnischer Sicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, stützen. Der Sachverständige stellte in diesem Gutachten zusammenfassend fest, daß aus meßtechnischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei dieser Messung die Verwendungsrichtlinien eingehalten wurden und es sich um eine gültige Messung handelt. Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse konnte somit die belangte Behörde zutreffend den Schluß ziehen, daß es zu einer korrekten Messung kam und daß der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat. Die Behörde hat die entscheidungsrelevanten Umstände ausreichend berücksichtigt. Dafür, daß sich das Fahrzeug des Bw nicht allein im Meßbereich befunden hat, liegt kein Anhaltspunkt vor. Es wird daher eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h als erwiesen angenommen und der nachstehenden Strafbemessung zugrundegelegt. Strafbemessung:

Im Verfahren sind keine erschwerenden Umstände hervorgekommen. Als strafmildernd konnte ebenso kein Umstand festgestellt werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde um rund 40 % überschritten. Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sind bekanntlich immer wieder Ursache von Verkehrsunfällen. Der Unrechts- und dadurch indizierte Schuldgehalt dieser Geschwindigkeitsüberschreitung ist daher nicht als unerheblich zu werten. Dennoch hat die Erstbehörde den gesetzlichen Strafrahmen lediglich zu 7 % ausgeschöpft. Damit hat sie die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten, wie sie in der Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 28.7.1998, GZ.15.1.1998/2921, angeführt ist, ausreichend berücksichtigt. Eine Herabsetzung der Strafe ist auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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