Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105781/7/BI/FB

Linz, 22.04.1999

 

VwSen-105781/7/BI/FB Linz, am 22. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G S, E, B, vom 28. August 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 31. Juli 1998, VerkR96-2711-1998, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes, aufgrund des Ergebnisses der am 20. April 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches und der Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt, die Geldstrafe jedoch auf 5.000 S herabgesetzt wird.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 500 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG, §§ 37 Abs.3 Z1 iVm 1 Abs.3 FSG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 37 Abs.3 Z1 iVm 1 Abs.3 FSG eine Geldstrafe von 6.000 S (6 Tage EFS) verhängt, weil er am 10. April 1998 gegen 7.15 Uhr den PKW im Stadtzentrum von B vom öffentlichen Parkplatz "K" kommend auf die G und weiter über die K-Straße, den K und die S Straße in Richtung S gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung für die Klasse B gewesen sei. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 600 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 20. April 1999 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, des Behördenvertreters Herrn G sowie des Zeugen GI H durchgeführt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Der Rechtsmittelwerber bestreitet, der Lenker zum damaligen Zeitpunkt gewesen zu sein und führt aus, das Fahrzeug sei damals von jemandem gelenkt worden, den er wegen der verstrichenen Zeit nicht mehr benennen könne. Er habe auch schon einen Monat nach dem Vorfall nicht mehr sagen können, wer damals den PKW gelenkt habe. Er selbst habe sich bei dieser Fahrt mit Sicherheit auf dem Beifahrersitz befunden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört und der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen wurde.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde nicht bestritten, daß der auf den Rechtsmittelwerber zugelassene PKW am 10. April 1998 um 7.15 Uhr vom öffentlichen Parkplatz "K" in B über die G, die K-Straße, den K und die S Straße in Richtung S gelenkt wurde.

Der Meldungsleger gab bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme an, er sei damals mit seinem Privat-PKW auf dem Weg zur Arbeit gewesen und habe auf der G, in die rechtsseitig die Ausfahrt des Parkplatzes "K" münde, aufgrund des Frühverkehrs mit etwa 20 km/h in einer Kolonne fahren müssen. Dabei sei ihm der in der Parkplatzausfahrt stehende und gegenüber dem Verkehr auf der G wartepflichtige PKW aufgefallen, von dem ihm bekannt gewesen sei, daß er auf den Rechtsmittelwerber zugelassen sei, der keine gültige Lenkerberechtigung besitze. Der Meldungsleger hat weiters ausgeführt, er habe genügend Zeit und Möglichkeit gehabt, den Lenker genau anzusehen. Nach seinen Beobachtungen sei dies eindeutig und zweifelsfrei der Rechtsmittelwerber gewesen. Es habe sich auch eine Person auf dem Beifahrersitz befunden, die ihm aber persönlich nicht bekannt gewesen sei. Eine Verwechslung des Rechtsmittelwerbers, den er seit etwa 15 Jahren persönlich kenne, sei für ihn ausgeschlossen. Nach seinen Angaben ist der Rechtsmittelwerber hinter dem PKW des Meldungslegers auf die G heraus- und direkt hinter diesem über die K-Straße, den K und die S Straße hergefahren, sodaß diesem auch während der Fahrt eine weitere Überprüfung der Person des Lenkers möglich war. Der Meldungsleger hat betont, daß es sich beim Lenker des PKW eindeutig um den Rechtsmittelwerber gehandelt hat und jede Verwechslung ausgeschlossen ist.

Der Rechtsmittelwerber hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, seine Frau habe den PKW damals sicher nicht gelenkt, aber er habe viele Freunde, die als Lenker in Frage kämen. Es sei ihm aufgrund dieser Personenanzahl schon auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom Mai 1998 nicht mehr möglich gewesen, den Lenker zu eruieren. Er glaube auch nicht, daß der Meldungsleger etwas gegen ihn habe, er glaube nur, daß er sich damals eben geirrt habe.

Nach eigenen Angaben ist der Rechtsmittelwerber Innenausbauer, derzeit aber arbeitslos. Er bekomme deshalb keine Arbeit, weil er keinen Führerschein habe. Wenn er Arbeit habe, bleibe ihm nichts anderes übrig, als das Fahrzeug seinen Freunden, die einen Führerschein, aber kein Auto hätten, zur Verfügung zu stellen.

Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates besteht kein Anhaltspunkt für Zweifel am Wahrheitsgehalt der schlüssigen und nachvollziehbaren Zeugenaussage des Meldungslegers, zumal aufgrund der niedrigen Geschwindigkeit und auch der doch längeren Nachfahrstrecke ausreichend die Möglichkeit bestand, den Lenker des in geringer Entfernung von ihm befindlichen PKW einwandfrei zu identifizieren. Der Rechtsmittelwerber und der Meldungsleger kennen sich seit längerer Zeit persönlich und der Rechtsmittelwerber war auch nicht in der Lage, jemanden zu benennen, der damals das Fahrzeug gelenkt haben könnte, sodaß eine Verwechslung mit einer anderen Person nicht einmal konkret behauptet wurde. Die eher pauschal gehaltene Bestreitung des Rechtsmittelwerbers, den PKW zum damaligen Zeitpunkt gelenkt zu haben, ist jedenfalls nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Meldungslegers zu erschüttern.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen eines Anhängers - ausgenommen in den hier nicht zutreffenden Fällen des Abs.5 - nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das KFZ fällt.

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber, der zweifellos keine Lenkerberechtigung besitzt und auch zum damaligen Zeitpunkt nicht besessen hat, selbst der Lenker des auf ihn zugelassenen PKW zum Vorfallszeitpunkt war, sodaß er den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG für das Lenken eines KFZ entgegen der Bestimmungen des § 1 Abs.3 die Mindeststrafe 5.000 S beträgt.

Der Rechtsmittelwerber weist eine einschlägige Vormerkung vom November 1994 auf, die aufgrund der fünfjährigen Tilgungsfrist noch als Erschwerungsgrund zu berücksichtigen war, sodaß die von der Erstinstanz verhängte Strafe grundsätzlich gerechtfertigt war.

In Anbetracht des Umstandes, daß diese Vormerkung doch schon viereinhalb Jahre zurückliegt und vor allem aufgrund der ungünstigen finanziellen Situation des Rechtsmittelwerbers - er bezieht keinerlei Einkommen und ist sorgepflichtig für zwei Kinder, wobei auch seine Gattin derzeit arbeitslos ist - hält der unabhängige Verwaltungssenat eine Herabsetzung der Geldstrafe noch für vertretbar.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt wie auch den Einkommensverhältnissen des Rechtsmittelwerbers. Sie stellt außerdem die gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG vorgesehene Mindest-Geldstrafe für derartige Übertretungen dar.

Eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe war aufgrund des Strafrahmens des § 37 Abs.1 FSG nicht erforderlich, da die Ersatzfreiheitsstrafe ohnehin niedrig bemessen war.

Die verhängte Strafe ist auch im Hinblick auf general- sowie vor allem spezialpräventive Überlegungen gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beschlagwortung: Beweisverfahren ergab Lenkereigenschaft des Berufungswerbers; Herabsetzung der Geldstrafe wegen finanzieller Verhältnisse und Vormerkung von 4,5 Jahren (aber noch nicht getilgt)

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