Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105783/7/Weg/Fb

Linz, 19.03.1999

VwSen-105783/7/Weg/Fb Linz, am 19. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des R K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H L, vom 18. August 1998 gegen die Spruchpunkte 2) und 3) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 31. Juli 1998, VerkR96-1485-1998, nach der am 27. Jänner 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der auf die Spruchpunkte 2) und 3) eingeschränkten Berufung wird Folge gegeben, diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51i VStG. Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen vier angelasteter Verwaltungsübertretungen vier Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Hinsichtlich der Spruchpunkte 1) und 4) des Straferkenntnisses hat der Berufungswerber am 27. Jänner 1999 die Berufung zurückgezogen, sodaß die Spruchabschnitte 1) und 4) des zitierten Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen sind. Unter den Spruchpunkten 2) und 3) wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, am 23. April 1998 um 19.20 Uhr als Lenker des Motorrades mit dem Kennzeichen auf der A Straße im Bereich von Strkm 1,002 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt zu haben, obwohl dort das Überholen durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" nicht zulässig gewesen sei. Des weiteren habe der Berufungswerber im Bereich von Strkm 0,975 entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 30 km/h" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten, weil er eine Geschwindigkeit von 70 km/h gefahren sei, was durch Schätzung festgestellt worden ist. Dieses Verhalten wird einerseits dem § 16 Abs.2 lit.a und andererseits dem § 52 lit.a Z10a, jeweils StVO 1960, unterstellt und wurden deshalb Geldstrafen von 800 S und 2.400 S sowie Ersatzfreiheitsstrafen von 24 Stunden bzw 48 Stunden verhängt. Nachstehender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich: Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mittels zweier Verordnungen vom jeweils 26. März 1998 und der jeweiligen Zahl VerkR10-89-1998 aus Anlaß von Straßenbauarbeiten sowohl innerhalb des Ortsgebietes von Aisthofen als auch außerhalb des Ortsgebietes eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h und ein Überholverbot (Überholen mehrspuriger Kraftfahrzeuge verboten) erlassen. Der örtliche Geltungsbereich dieser Verordnungen außerhalb des Ortsgebietes von Aisthofen erstreckte sich von km 0,942 bis km 0,983 der Aisthofener Straße. Offenbar durch eine Streckenbegradigung ist km 0,983 auch mit km 1,00 kilometriert. Bei der am 27. Jänner 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, anläßlich der auch ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde, ergab sich, daß das Verkehrszeichen, mit welchem das Überholverbot und die Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben wird, nicht bei km 0,983 (= km 1,00) aufgestellt war, sondern bei km 1,051. Das bedeutet, daß die Kundmachung der Verkehrsbeschränkungen insofern fehlerhaft erfolgte, als eine Differenz von 58 m bzw - wenn man die genaue Kilometrierung zugrunde legt - von 41 m festzustellen war. Die Aufstellung des Verkehrszeichens bei km 1,051 ergibt sich aus den Zeugenaussagen des Meldungslegers.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Straßenverkehrszeichen sind dort anzubringen, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt oder endet. Differiert der Aufstellungsort eines Straßenverkehrszeichens von der getroffenen Verordnungsregelung um - wie im gegenständlichen Fall - mehr als 40 m, so kann von einer gesetzmäßigen Kundmachung dieser Verordnung nicht mehr die Rede sein. Die Verletzung der Kundmachungsvorschrift in räumlicher Hinsicht hat zur Folge, daß die Verordnung zur Gänze als nicht gehörig kundgemacht anzusehen ist. Durch den Wegfall der Rechtsnorm ist auch eine Verletzung derselben begrifflich nicht möglich, sodaß gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG das Verhalten des Berufungswerbers keine Verwaltungsübertretung darstellt und spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage: Akt Dr. Wegschaider Beschlagwortung: Berufung verspätet

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