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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105785/2/WEG/Ri

Linz, 16.09.1998

VwSen-105785/2/WEG/Ri Linz, am 16. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des W K vom 31. August 1998 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. August 1998, S-15.886/98-4, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der ersten Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 200 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion L hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von 24 Stunden verhängt, weil dieser als für den Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen H (D) der Firma A M H GesmbH. nach außen hin vertretungsbefugte und verantwortliche Person trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft L vom 19. Juni 1997, VerkR96-5902-1997, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Fahrzeug zuletzt vor dem 16. Jänner 1997 um 9.46 Uhr in K, Sweg - Kplatz, abgestellt hat, indem die Postleitzahl des angegebenen Ortes (in Polen) fehlte und auch der Name sowie die Adresse der angegebenen Person nicht zweifelsfrei lesbar waren und auch keine Person namhaft gemacht wurde, die eine vollständige Adresse des Lenkers hätte erteilen können.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht.

Dagegen bringt der Berufungswerber rechtzeitig und auch sonst zulässig sinngemäß vor, er habe im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft L schon erschöpfend Auskunft gegeben. Mit Bescheid vom 3. Februar 1998 sei dieses Straferkenntnis vom Verwaltungssenat Linz unter dem Aktenzeichen VwSen-105045/2/Weg/Ri behoben worden. Im übrigen verweise er auf die Verjährungsfrist in diesem Verfahren.

Die Bundespolizeidirektion L hat im zweiten Rechtsgang ein identisches Straferkenntnis erlassen wie die Bezirkshauptmannschaft L, deren Straferkenntnis vom Oö.Verwaltungssenat wegen örtlicher Unzuständigkeit aufgehoben wurden. Eine Einstellung des Verfahrens wurde vom Oö. Verwaltungssenat nicht verfügt, sodaß die Bundespolizeidirektion L berechtigt und auch verpflichtet war, das Verfahren fortzusetzen.

Verfolgungsverjährung liegt nicht vor, weil die Bezirkshauptmannschaft L innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung setzte nämlich die Strafverfügung vom 7. August 1997, welche am 11. September 1997 abgesendet wurde. Selbst wenn eine Verfolgungshandlung von einer örtlich unzuständigen Behörde gesetzt wird, wirkt diese fristhemmend.

Zur Sache: Auch die Berufungsbehörde schließt sich der Ansicht der belangten Behörde an, daß die Auskunft in einer Form zu erfolgen hat, die es möglich macht, ohne weitere Verfahrensschritte und ohne weitere Nachforschungen auf den namhaft gemachten Lenker greifen zu können. Das Nichtanführen der polnischen Postleitzahl sowie die teilweise Unleserlichkeit der mit 15. Juli 1997 erteilten Auskunft erfüllen diese Voraussetzungen nicht, sodaß - weil diese Mängel späterhin nicht heilbar sind - die Rechtsansicht der Bundespolizeidirektion L, daß ein Verstoß gegen § 103 Abs.2 KFG 1967 vorliegt, letztlich zutreffend ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei die Kostenentscheidung eine gesetzliche Folge des § 64 VStG ist.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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