Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230875/2/Gf/Jo

Linz, 03.04.2004

VwSen-230875/2/Gf/Jo Linz, am 3. April 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des B Y F, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 2. Februar 2004, Zl. Sich96-213-2003, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 14,40 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 2. Februar 2004, Zl. Sich96-213-2003, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt, weil er sich seit dem 17. November 2003 ohne gültiges Reisedokument im Bundesgebiet aufgehalten habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 134/2002 (im Folgenden: FrG), begangen, weshalb er nach der letztgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht direkt aus jenem Staat, in dem er verfolgt zu werden behauptet (N), in das Bundesgebiet eingereist, sondern mit einem LKW nach Österreich gekommen sei; daher könne die Bestimmung des Art. 31 Z. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zum Tragen kommen.

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen; die von Amts wegen geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berücksichtigt worden.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2004 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 19. Februar 2004 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingegangene Berufung.

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass § 2 FrG von seiner Zielrichtung her besehen nicht auf Asylwerber anzuwenden sei. Außerdem könne von einem Verfolgten nicht verlangt werden, sich vor seiner fluchtartigen Abreise noch bei der Behörde einen Pass zu besorgen. Schließlich habe er auch keinesfalls grob fahrlässig gehandelt.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu eine Herabsetzung der Geldstrafe beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Grieskirchen zu Zl. Sich96-213-2003; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 107 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 FrG begeht derjenige, der sich als passpflichtiger Fremder ohne gültigen Reisepass im Bundesgebiet aufhält, eine Verwaltungsübertretung ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

3.2. Im gegenständlichen Fall wird auch vom Beschwerdeführer selbst gar nicht in Abrede gestellt, dass er sich seit dem Tatzeitpunkt ohne gültigen Reisepass in Österreich aufhält.

Er hat sohin offenkundig tatbestandsmäßig i.S.d. § 107 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 FrG gehandelt.

3.3.1. Auf der Ebene des Verschuldens wird zunächst eingewendet, dass nach Art. 31 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention über Fremde, die direkt aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht war, keine Strafe wegen illegaler Einreise oder Aufenthalts verhängt werden soll.

Selbst wenn man mit dem Rechtsmittelwerber davon ausginge, dass diese Bestimmung auch die Notwendigkeit der Passpflicht umfasst, ändert dies aber doch nichts daran, dass sie stets nur dann zum Tragen kommt, wenn die Einreise direkt aus dem Verfolgerstaat erfolgte. Dies liegt jedoch im gegenständlichen Fall, wo er nach seinen eigenen Angaben auf dem Landweg - nämlich per LKW - nach Österreich gelangte, unzweifelhaft nicht vor.

3.3.2. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nie behauptet hatte, einer unmittelbaren Verfolgung durch die Behörden seines Heimatstaates ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr gab er lediglich an, dort Schwierigkeiten mit einer (privaten) Gesellschaft, bei der sein Vater Mitglied gewesen sei, gehabt zu haben.

Damit hat er aber nicht dargetan, dass es ihm unzumutbar oder gar unmöglich gewesen sei, sich vor seiner Abreise aus N einen Reisepass zu besorgen.

Vielmehr liegt gerade darin, dass er dies im Wissen darum, dass er für seinen Aufenthalt in einem anderen Staat gültige Reisedokumente benötigen wird, unterlassen hat, unter dem Aspekt der übertretenen Rechtsvorschrift nicht nur ein grob fahrlässiges, sondern sogar ein bedingt vorsätzliches und damit schuldhaftes Verhalten. (Anderes könnte vielleicht gelten, wenn der Rechtsmittelwerber - der es aus welchen Gründen auch immer unterlassen hatte, sich schon in früheren "ruhigen" Zeiten, also gleichsam präventiv, einen Reisepass zu besorgen - wegen unmittelbarer Lebensgefährdung fluchtartig seinen Heimatstaat hätte verlassen müssen; Derartiges wurde von ihm aber nicht einmal ansatzweise behauptet.)

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

3.4. Angesichts der gesteigerten Schuldform kann der Oö. Verwaltungssenat schließlich auch nicht finden, dass die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung eingeräumte Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte, wenn sie ohnehin bloß eine im untersten Zehntel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen verhängt hat.

3.5. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 14,40 Euro, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 19.10.2004, Zl.: 2004/21/0131-7

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum