Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105788/2/Ki/Shn

Linz, 13.10.1998

VwSen-105788/2/Ki/Shn Linz, am 13. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dr. Alfred W, vom 26. August 1998 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 20. August 1998, S-13326/98-3, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BPD Linz hat mit Straferkenntnis vom 20. August 1998, S-13326/98-3, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer unterlassen hat, das Kraftfahrzeug, Kz. rechtzeitig wiederkehrend begutachten zu lassen, da die Begutachtungsplakette Nr. A, die Lochung 6/97 aufgewiesen hat. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 26. August 1998 Berufung mit dem Antrag, das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. In der Begründung führt er, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, aus, daß er lediglich aus versicherungs-technischen Gründen für die Zahlung der Prämie hafte. Er habe den PKW nie gehalten und sei auch nie mit demselben gefahren und es sei eine andere Person Eigentümer des PKW's.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt die Anzeige eines Polizeibeamten zugrunde, wonach das tatgegenständliche Kraftfahrzeug am 21. Jänner 1998 in Linz, Hauptstraße 26, abgestellt war, obwohl am PKW die Begutachtungsplakette, LG.6/97, Nr. A, abgelaufen war. Laut Zulassungsdatei ist der Bw Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeuges. Gemäß § 57a KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, ausgenommen 1) Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, 2) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, 3) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h, 4) Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, dieses zu den in Abs.3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten bei einem hiezu gemäß Abs.2 ermächtigten Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Verein oder Gewerbetreibenden wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können. Diese Gesetzesbestimmung legt ausdrücklich dem Zulassungsbesitzer die entsprechende Verpflichtung auf und es ist daher, entgegen dem Berufungsvorbringen, unerheblich, wer tatsächlich über das Fahrzeug verfügt. Der Bw ist laut Zulassungsdatei Zulassungsbesitzer des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges und es wird dieser Umstand von ihm auch in keiner Weise bestritten. Die Argumentation, es wäre das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw einzustellen, weil er ausschließlich aus versicherungstechnischen Gründen für die Zahlung der Prämie hafte, sich das Fahrzeug jedoch nicht in seinem Eigentum befinde, geht daher ins Leere.

Dennoch war im Ergebnis aus nachstehenden Gründen der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw einzustellen.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Dies bedeutet, daß die Tatzeit ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt.

Gemäß § 57a Abs.3 Z1 KFG 1967 ist die wiederkehrende Begutachtung jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, oder zum Zeitpunkt des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes bei Kraftfahrzeugen, ausgenommen historische Kraftfahrzeuge, jährlich vorzunehmen. Über Antrag des Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den Jahrestag der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung festsetzen. Die Begutachtung kann - ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung - auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates vorgenommen werden. Durch die zuletzt zitierte Gesetzesbestimmung wird somit dem Zulassungsbesitzer aufgetragen, sein Fahrzeug bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, es ist dies spätestens bis zum Ablauf des vierten des dem vorgesehenen Zeitpunkt darauffolgenden Kalendermonates, begutachten zu lassen. Kommt der Zulassungsbesitzer bis zu diesem Zeitpunkt seiner Verpflichtung nicht nach, so liegt ein verwaltungsstrafrechtlich relevanter Tatbestand vor. Dies bedeutet, daß, anders als im Falle einer Verwendung des Kraftfahrzeuges iSd § 36 lit.e KFG 1967, die Tat (Unterlassung) mit Ablauf der Begutachtungsfrist abgeschlossen ist und die laut VStG vorgesehenen Verjährungsfristen zu laufen beginnen. Im konkreten Fall hätte dem Bw iSd oben dargelegten Konkretisierungsgebotes vorgeworfen und zur Last gelegt werden müssen, bis zu welchem Zeitpunkt, im Hinblick auf die festgestellte Lochung dürfte dies der 31. Oktober 1997 gewesen sein, er sein Fahrzeug iSd § 57a Abs.3 KFG 1967 begutachten hätte lassen müssen. Dies wurde ihm jedoch weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt und es ist der erkennenden Berufungsbehörde im Hinblick auf die mittlerweile eingetretene Verfolgungsverjährung (§ 31 VStG) verwehrt, eine entsprechende Konkretisierung des Tatvorwurfes vorzunehmen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Begutachtung von Kfz - Unterlassung - Verfolgungsverjährung

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