Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105793/2/Ki/Shn

Linz, 06.10.1998

VwSen-105793/2/Ki/Shn Linz, am 6. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des August Z vom 19. August 1998, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 4. August 1998, VerkR96-784-1998, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Perg hat mit Straferkenntnis vom 4. August 1998, VerkR96-784-1998, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 2.3.1998 um 10.55 Uhr mit dem Pkw, Kz. den Anhänger, Kz., auf der Georgestraße in Langenstein von St. Georgen/Gusen kommend, Fahrtrichtung Langenstein, gezogen hat, wobei am Anhänger keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war (verletzte Rechtsvorschrift: § 36 lit.e und § 134 Abs.1 KFG 1967). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 19. August 1998 Berufung mit dem Antrag, das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 36 lit.e KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhänger, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs.7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs.1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs.5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist. Der gegenständliche Vorfall wurde von einem Gendarmeriebeamten zur Anzeige gebracht und es wird dieser vom Bw auch in keiner Weise bestritten. Die Verwirklichung des dem Bw zur Last gelegten Sachverhaltes wird daher objektiv als erwiesen angesehen. Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so hat der Bw keine Gründe hervorgebracht, daß er nicht in der Lage gewesen wäre, sich an die Vorschrift zu halten und es sind auch im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, welche ihn diesbezüglich entlasten würden. Er hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.

Was die Argumentation des Bw im Zusammenhang mit dem Grundsatz ne bis in idem anbelangt, so ist diese Problematik im vorliegenden Falle nicht gegeben. Wohl wurde zunächst gegen den Bw ein Verwaltungsstrafverfahren im Zusammenhang mit dem Vorwurf geführt, er habe den Pkw ohne Begutachtungsplakette verwendet. Aufgrund eines Einspruches gegen eine diesbezügliche Strafverfügung wurde jedoch das Verfahren im Zusammenhang mit dem Pkw durch die Erstbehörde eingestellt. Im Hinblick darauf, daß die Bestimmung des § 36 KFG sowohl für Kraftfahrzeuge als auch für Anhänger gilt, kann von einem Verfahren entgegen des Grundsatzes ne bis in idem im vorliegenden Falle jedoch nicht gesprochen werden. Die Erstbehörde hat noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung im Zusammenhang mit dem nunmehr erhobenen Strafvorwurf geführt und es wurde der Bw durch diese Vorgangsweise nicht in seinen Rechten verletzt. Der Bw erachtet den Umstand, daß er nunmehr laut Straferkenntnis einen Gesamtbetrag von 550 S zu leisten habe, als klaren Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius, zumal mit der Strafverfügung lediglich ein Geldbetrag von 500 S festgesetzt wurde. Dieser Argumentation des Bw ist jedoch zu entgegnen, daß - anders als im Falle einer Strafverfügung - kraft gesetzlicher Anordnung (§ 64 VStG) in jedem Straferkenntnis (und auch in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird) auszusprechen ist, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß § 64 Abs.2 VStG für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen. Ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius liegt daher im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Verfahrenskosten nicht vor. Der Vorwurf, es liege ein Zustellmangel vor, zumal der Strafbescheid mittels RSb-Brief zugestellt wurde, trifft ebenfalls nicht zu. Die vom Bw angesprochene Bestimmung des § 48 Abs.2 VStG, wonach zu eigenen Handen zuzustellen ist, betrifft ausschließlich Strafverfügungen. Die Zustellung eines Straferkenntnisses mittels RSb-Brief ist ohne weiteres zulässig. Aus dem Vorbringen des Bw geht weiters hervor, daß er die Auffassung vertritt, im vorliegenden Falle wäre § 21 VStG anzuwenden gewesen. Nach dieser Bestimmung kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Die Anwendung dieser Bestimmung ist kumulativ an zwei Tatbestände geknüpft, nämlich daß einerseits das Verschulden geringfügig ist und andererseits die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

§ 102 Abs.1 KFG 1967 legt dem Kraftfahrzeuglenker die Verpflichtung auf, daß er ein solches erst in Betrieb nehmen darf, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Von einem Kraftfahrzeuglenker, welcher sich ein Fahrzeug ausleiht, ist jedenfalls zu erwarten, daß er dieses Fahrzeug in zumutbarer Weise einer exakten Prüfung unterzieht. Für den Bw wäre es daher leicht und zumutbar gewesen, sich zu überzeugen, ob der Anhänger auch den gesetzlichen Erfordernissen im Zusammenhang mit der entsprechenden Begutachtungsplakette entspricht. Das Unterlassen dieser Überprüfung stellt zumindest ein grob fahrlässiges Vergehen gegen die gesetzlich normierte Überprüfungspflicht dar, weshalb von einer geringen Schuld des Bw nicht die Rede sein kann. Es mag daher dahingestellt bleiben, inwieweit die Folgen der Tat allenfalls unbedeutend gewesen wären und es kann eine Anwendung des § 21 VStG im vorliegenden konkreten Falle nicht in Betracht gezogen werden.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde bei dem vorgesehenen Strafrahmen (Geldstrafe bis 30.000 S) ohnedies bloß die Ordnungswidrigkeit des Verhaltens des Bw gewertet. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann im Hinblick auf evidente verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht angewendet werden, straferschwerende Umstände werden auch seitens der Berufungsbehörde nicht festgestellt. Die Erstbehörde hat auch bereits die - unbestrittenen - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw berücksichtigt. Die Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, daß eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf generalpräventive und insbesondere im Hinblick auf die evidente Uneinsichtigkeit des Bw aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar war.

Abschließend wird der Bw im Hinblick auf die Formulierung seiner Eingabe in aller Deutlichkeit auf die Bestimmung des § 34 Abs.3 AVG (iVm § 24 VStG) hingewiesen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h

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