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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105795/2/GU/Pr

Linz, 12.10.1998

VwSen-105795/2/GU/Pr Linz, am 12. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des F.L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12.8.1998, Zl.VerkR96-3126-1998, wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von S 340,-- zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 51e Abs.2, § 64 Abs.1 u. 2 VStG; § 20 Abs.2, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 24.5.1998 um Uhr im Gemeindegebiet von Pram auf der Innkreisautobahn A 8 auf Höhe des Strkm. in Fahrtrichtung Wels als Lenker des PKWs mit dem behördlichen Kennzeichen die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h wesentlich (um 36 km/h) überschritten zu haben. Wegen Verletzung des § 20 Abs.2 StVO 1960 wurde ihm deswegen in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von S 1.700,-- im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 51 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von S 170,-- auferlegt. Die erste Instanz hat ihr Straferkenntnis, dessen Schuldspruch sich auf die meßtechnische Erfassung der Geschwindigkeit des PKW des Beschuldigten mit einem Lasermeßgerät durch einen im Dienst stehenden geschulten Gendarmeriebeamten und die eindeutige Zuordnung des Meßergebnisses durch diesen mit anschließendem Stelligmachen des Beschuldigten und Vorhalt des Meßergebnisses gestützt und ihr Straferkenntnis umfangreich begründet. In seiner dagegen erhobenen Berufung bekämpft der Beschuldigte die angelastete Geschwindigkeit, indem er die Meinung vertritt, daß nur ein Beweisfoto geeignet sei, ihn zu überführen.

Aus seinen kurzen Ausführungen leuchtet hervor, daß er begehrt, wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Die Berufung ist rechtzeitig.

Da die verhängte Geldstrafe den Betrag von S 3.000,-- nicht überstieg und der Beschuldigte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht begehrte, konnte die Sache aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Wie eingangs erwähnt, hat die erste Instanz sowohl den Schuldspruch als auch den Strafausspruch umfangreich und zutreffend begründet, und wird zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen und hervorgehoben:

Die in Österreich im Einsatz befindlichen Lasermeßgeräte sind nicht mit Fotoapparaten kombiniert. Sie werden von Hand aus von Straßenaufsichtsorganen bedient. Wie bereits die erste Instanz zutreffend hinwies, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung Lasermeßgeräte der Bauart, wie es im gegenständlichen Fall zum Einsatz kam, grundsätzlich als taugliches Beweismittel zur Feststellung einer gefahrenen und vom Bedienungsmann am Display abgelesenen Geschwindigkeit erkannt. Dies dann, wenn die Verwendungsbestimmungen, wozu auch das einwandfreie Ansprechen des gemessenen Fahrzeuges durch den Meßbeamten gehört, eingehalten wurden.

Der systemeigene Kontrollmechanismus verhindert die Anzeige einer Geschwindigkeit auf dem Display, wenn während des Meßvorganges mit dem Meßgerät gewackelt wird oder wenn sich mehr als ein Fahrzeug unterschiedlicher Ge-schwindigkeit im Meßkegel befindet.

Die Anzeige des Meldungslegers beschreibt, daß die Messung auf einer Distanz von 310 m erfolgte, und sich sohin innerhalb der mit 500 m beschränkten Meßdistanz befand.

Das Meßprotokoll vom 15.7.1998 der Verkehrsabteilung, Außenstelle Ried im Innkreis, weist aus, daß die Gerätefunktionskontrolle und die Zielerfassungskontrolle um 8.45 Uhr sohin kurz vor der um 8.49 Uhr erfolgten Messung durchgeführt worden ist.

Das verwendete Meßgerät war geeicht.

Auch der Oö. Verwaltungssenat findet keinen Anhaltspunkt, warum die zur Tatzeit von dem Gendarmeriebeamten Rev.Insp. M. durchgeführte Messung kein gültiges Meßergebnis zustande gebracht haben sollte und aus welchen konkreten Gründen sich der Meßbeamte bei der Zuordnung des Meßergebnisses geirrt haben sollte.

Auch die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beweiskraft der Wahrnehmungen eines geschulten im Dienst befindlichen Straßenaufsichtsorganes hinsichtlich der Zuordnung des Meßergebnisses wird vom Oö. Verwaltungssenat geteilt, wodurch es in der Zusammenschau nach der österreichischen höchstgerichtlichen Rechtsprechung keines Lichtbildes bedarf, um das Erwiesensein einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit gutem Grunde annehmen zu können.

In der Zusammenschau ergaben sich daher keine Bedenken, daß der Beschuldigte die ihm angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat.

Was die subjektive Tatseite - das Verschulden - anlangt, so sind Geschwindigkeitsüberschreitungen leicht vermeidbar, indem auch auf gut ausgebauten Straßen immer wieder vom Lenker auf den Geschwindigkeitsmesser seines Fahrzeuges geblickt wird. Eine Mißachtung dieses selbstverständlichen Grundsatzes kann nicht als geringfügiges Verschulden angesehen werden. Aus diesem Grunde - und weil die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht nur unbedeutend war - schied ein Absehen von einer Bestrafung im Sinne des § 21 Abs.1 VStG von vorneherein aus.

Was die Strafbemessung anlangt, so wird nochmals auf die im übrigen unwidersprochen gebliebenen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen und ist der ersten Instanz bei der Strafbemessung kein Ermessensmißbrauch vorzuwerfen.

Da im Ergebnis der Berufung ein Erfolg versagt bleiben muß, trifft den Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG die gesetzliche Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Berufungsverfahren im Ausmaß von 20 % der bestätigten Geldstrafe. Auf das Kostenrisiko wurde er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ohnedies hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r Beschlagwortung: Lasergerät muß keinen Fotoapparat mitbedienen um eine Geschwindigkeitsüberschreitung als erwiesen anzunehmen

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