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VwSen-105796/19/GU/Pr

Linz, 18.03.1999

VwSen-105796/19/GU/Pr Linz, am 18. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des G. T., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom, Zl.VerkR, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes nach der am 11.2.1999 in Gegenwart des Beschuldigten durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 1.000 S zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 1 Abs.3 und § 37 Abs.3 Z1 FSG Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am um Uhr den PKW, zugelassen auf A. P., Marke, Kennzeichen im Ortsgebiet in Fahrtrichtung Bundesstraße 1 gelenkt zu haben, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung gewesen sei. Wegen Verletzung des § 37 Abs.3 Z1 iVm § 1 Abs.3 FSG wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 5.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 500 S auferlegt. In seiner dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, das angesprochene Fahrzeug zur Tatzeit nicht gelenkt zu haben. Seine Schwester könne bezeugen, daß er während der besagten Zeit in Linz gewesen sei.

Er werde durch die Aussage des RI P. zu Unrecht belastet.

Im Ergebnis begehrt er, wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Aufgrund der Berufung wurde am 11.2.1999 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Rechtsmittelwerbers durchgeführt und in deren Rahmen die Personen RI Erwin Putzer und Andrea Ölbauer als Zeugen vernommen.

In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschuldigte anders als in seiner schriftlichen Berufung vor, daß er in der fraglichen Zeit eine Reise nach Suriname unternommen habe, was durch Einsichtnahme in sein Reisedokument, inkludierend das Visum, nachgewiesen werde.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist erwiesen, daß der Rechtsmittelwerber am um Uhr den PKW mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet von in Fahrtrichtung Bundesstraße 1 gelenkt hat und hiebei nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung war.

Bei der Würdigung der Beweise war zu bedenken, daß die Wahrnehmung des als Zeugen vernommenen RI E. P. den Sachverhalt als erwiesen erscheinen ließ, zumal ihm der Beschuldigte aus früheren Amtshandlungen bekannt war.

Es erschien plausibel, daß sich ein Gendarmeriebeamter einen in seinem Revier aufhältigen, wegen Kriminalität bekannten Mann eingeprägt haben konnte, zumal ein Einprägen der Personserscheinung und ein offenes Auge über Personen, die der Suchtgiftkriminalität, einer schweren Form der Kriminalität, weil sie die Volksgesundheit gefährdet - verdächtig sind, zu einer wesentlichen Aufgabe seines Berufslebens gehört. Nachdem RI P. auch dartun konnte, daß er trotz der beginnenden Dämmerung die Person im PKW sehen konnte, weil der Beamte im begegnenden Verkehr durch die Straßenverhältnisse bedingt seinen PKW anhalten mußte, um den vom Beschuldigten gelenkten PKW passieren lassen zu können und ihn sohin im Vorbeifahren auf kürzeste Distanz sehen konnte, erschien auch diesbezüglich die Aussage glaubwürdig.

Demgegenüber konnte die vom Beschuldigten als Entlastungszeugin geführte Schwester A. Ö. ihn in der mündlichen Verhandlung bezüglich der in der schriftlichen Berufung angeführten Darstellung nicht entlasten. Ihr war nur mehr erinnerlich, daß sie voriges Jahr mit dem Bruder mehrmals Kontakt hatte und ihn mehrere Male nach Linz chauffiert hat, um ihn zu seinem Anwalt zu bringen. Eine detaillierte Angabe über den Aufenthalt des Beschuldigten am 17.2.1998 um 17.10 Uhr konnte sie nicht machen.

Auch die in der mündlichen Verhandlung vom Beschuldigten geschwenkte Verantwortung, er habe sich zur Tatzeit auf einer Reise in Suriname (holländisch Gujana) befunden, was durch die Visas und Vermerke in seinem Reisedokument belegt würde, konnten nach Einsichtnahme in dieses Beweismittel nicht bestätigt gefunden werden. Im Originalreisedokument sind von der Republik von Suriname Touristenvisa vom 13.11.1997, 16.1.1998 und 23.3.1998 eingetragen. Der Vidierungsstempel zum Visum vom 16.1.1998 der Polizeiorgane dieses Reiselandes weisen aus, daß der Paß-(Sichtvermerks)-Inhaber vom 20.1. bis 27.1.1998 dort weilte. Der nächste Aufenthalt zu dem am 23.3.1998 von Suriname ausgestellten Visum ist durch den Vidierungsstempel vom 26.4.1998 bis Mai 1998 ausgewiesen. Ein zwischenzeitiger Aufenthalt oder ein Visum vom 16.2.1998 und ein unmittelbar daran anschließender Aufenthalt in Suriname ist durch das Reisedokument nicht nachgewiesen. Aus diesem Grunde kam der Oö. Verwaltungssenat zur Überzeugung, daß die schwankende Verteidigungslinie des Beschuldigten (zunächst behaupteter Aufenthalt zur Tatzeit in Linz, später in der mündlichen Verhandlung umgelenkt auf einen Aufenthalt in Suriname) durch nichts erhärtet ist und im Ergebnis die Aussage des Zeugen RI P. das höhere Maß der Glaubwürdigkeit besaß. Aus diesem Grunde mußte der Schuldspruch bestätigt werden, zumal unbestritten geblieben ist, daß der Beschuldigte zur Tatzeit nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung zum Lenken eines PKW war. Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig.

Gemäß § 37 Abs.1 in Zusammenhalt mit Abs.3 Z1 FSG der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gegeben, welche mit einer Mindeststrafe von 5.000 S bis zu einer Höchststrafe von 30.000 S bedroht ist. Im Falle der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen vorgesehen.

Die Tatbestände für eine höhere Mindeststrafe treffen im gegenständlichen Fall nicht zu.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Bei dem vorliegenden Ungehorsamsdelikt, bei dem bereits Fahrlässigkeit genügt, hat der Rechtsmittelwerber hinsichtlich der subjektiven Tatseite nichts dargetan, was ein Lenken des Fahrzeuges ohne Lenkerberechtigung gerechtfertigt hätte und schuldbefreiend gewirkt hätte.

Eine Eventualrüge der Strafbemessung hat der Beschuldigte in seiner Berufung nicht gemacht.

Dessen ungeachtet hat deren amtswegige Überprüfung am Maßstab des § 19 VStG ergeben, daß, nachdem die erste Instanz nur die Mindeststrafe verhängt hat und auch die im Falle der Uneinbringlichkeit ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprach, die Straffestsetzung mit keiner Rechtswidrigkeit belastet ist. Auch in der mündlichen Verhandlung sind keine mildernden Umstände zu Tage getreten.

Die erste Instanz hat nichts als erschwerend gewertet, der Beschuldigte selbst hat ein zweimaliges Lenken ohne Lenkerberechtigung angegeben. Eine Einkommens- und Vermögenslosigkeit wurde auch von der ersten Instanz bereits berücksichtigt. Alles in allem liegen keine Umstände vor, die die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes gerechtfertigt hätten, sodaß auch der Strafausspruch vollinhaltlich zu bestätigen war. Nachdem der Rechtsmittelwerber im Ergebnis erfolglos geblieben ist, war ihm Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung des § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r Beschlagwortung: Beweiswürdigung

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