Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105797/11/Sch/Rd

Linz, 02.11.1999

VwSen-105797/11/Sch/Rd Linz, am 2. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Karl G vom 9. September 1999, vertreten durch Rechtsanwalt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 19. August 1998, VerkR96-11290-1998-Pre, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 13. Oktober 1999 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 1.000,00 Schilling (entspricht 72,67 Euro) als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 19. August 1998, VerkR96-11290-1998-Pre, über Herrn Karl G, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs.8 FSG eine Geldstrafe von 5.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen verhängt, weil er am 7. Juni 1998 um 3.50 Uhr den PKW, Marke Mercedes 190, mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet P, Bezirk Braunau/Inn, auf der Engelbach Landstraße aus Richtung W in Richtung Ortszentrum P bis zur Anhaltung auf der Engelbachstraße im Ortsgebiet P bei Straßenkilometer 5,6 gelenkt habe, obwohl aufgrund der am 7. Juni 1998 um 4.09 Uhr durchgeführten Atemluftuntersuchung mittels Alkomat ein Atemalkoholgehalt von über 0,25 mg/l festgestellt worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Eingangs ist zu bemerken, dass vom Berufungswerber, obwohl der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Rechtsmittel unbestritten geblieben ist, die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt wurde. In Stattgebung dieses Antrages wurde am 13. Oktober 1999 eine solche abgeführt, worin aber wiederum nichts gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Erstbehörde eingewendet, sondern lediglich auf die Ausführungen im Rechtsmittel verwiesen wurde.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber diesbezüglich - mit Ausnahme der Behauptung, der verwendete Alkomat sei nicht geeicht gewesen - nichts entgegenzusetzen hat. Auf Anfrage des Oö. Verwaltungssenates hin hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen schriftlich mitgeteilt, dass das verwendete Gerät zum Vorfallszeitpunkt, das war der 7. Juni 1998, geeicht war.

Zu den auf rechtlicher Ebene befindlichen Einwendungen des Rechtsmittelwerbers ist Folgendes zu bemerken:

Das Führerscheingesetz fußt auf der Kompetenzbestimmung des Art.10 Z9 B-VG, wonach das Kraftfahrwesen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist.

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates ist kein zwingender Grund ersichtlich, weshalb Alkoholbestimmungen ausschließlich im Rahmen des Kompetenzartikels 11 Abs.1 Z4 B-VG, also der Straßenpolizei, erlassen werden dürften. Ohne Zweifel stellt ein alkoholbeeinträchtigter Kraftfahrzeuglenker eine größere potenzielle Gefahr für die Verkehrssicherheit dar als etwa der Lenker eines Fahrrades. Art. 11 Abs.1 Z4 B-VG kann daher nicht als "Monopol" für Regelungen im Interesse der Verkehrssicherheit verstanden werden. Der Gesetz- bzw Verordnungsgeber hat in der Vergangenheit des Öfteren Alkoholbestimmungen erlassen, ohne sich auf diesen Kompetenztatbestand zu stützen. Als Beispiele seien etwa die Bestimmung des § 3 Z2 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl.Nr. 951/1993, und des § 20 Abs.2 Straßenbahnverordnung 1957, BGBl.Nr. 214/1957, genannt. Die den Verordnungen zu Grunde liegenden Gesetze stützen sich eindeutig auf den Kompetenzartikel 10 B-VG.

Es wird sohin keine Verlassung gesehen, die hier relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes zum Gegenstand eines Gesetzesprüfungsantrages zu machen.

Aber auch die behauptete Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegt nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates nicht vor.

Gemäß § 4 Abs.7 FSG darf der Lenker ein Kraftfahrzeug während der Probe(-führerschein-)zeit nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmung sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs.3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 vorliegt.

Der letzte Satz wird vom Berufungswerber so verstanden, dass Inhaber eines Probeführerscheines mit einem Alkoholgehalt der Atemluft zwischen 0,06 mg/l und 0,39 mg/l (gleichheitswidriger Weise) straffrei blieben, da die Strafbarkeit nach der StVO 1960 erst bei 0,4 mg/l beginne. Demgegenüber bestimmt § 37a leg.cit., dass, wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs.8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, eine Verwaltungsübertretung begeht und, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs.1 StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 3.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen ist.

Die Bestimmung des § 4 Abs.7 FSG deckt sich wortgleich mit der vor Erlassung dieses Gesetzes geltenden Norm des § 64a Abs.4 KFG 1967. Die oben erwähnte Strafbestimmung des § 37a FSG bzw das Verbot des § 14 Abs.8 leg.cit. wurden erst mit der Führerscheingesetz-Novelle, BGBl.I 2/1998, eingeführt. Im Bestand der Rechtsordnung stellen diese beiden Bestimmungen sohin die späteren dar. Aus der globalen Formulierung des § 14 Abs.8 FSG erhellt, dass der Gesetzgeber offenkundig für alle Kraftfahrzeuglenker ein niedrigeres Alkohollimit einführen wollte als jenes der StVO 1960. Der Wille des Gesetzgebers, Probeführerscheininhabern, abgesehen von der Nachschulung, Straffreiheit für den Falle der Nichterreichung eines gesetzlich normierten Alkoholwertes zu gewähren, ist offenkundig. Angesichts dessen bzw der später eingeführten 0,25 mg-Regelung im Führerscheingesetz kann dieser Wille des Gesetzgebers sich nunmehr nach hiesigem Dafürhalten nur mehr bis zu dieser Grenze beziehen.

Zumal kein nachvollziehbarer Grund vorhanden sein kann, Probeführerscheinbesitzer bei den Alkoholbestimmungen zu bevorzugen - nach der Bestimmung des § 4 Abs.7 FSG mit der niedrigen Alkoholgrenze ist vom Gegenteil auszugehen - muss der letzte Halbsatz dieser Bestimmung in einer entsprechenden Weise interpretiert werden.

Zusammenfassend ergibt sich für die Berufungsbehörde jedenfalls trotz des notwendigen und offenkundig in der - nicht nur redaktionell - nicht sehr ausgeprägten Qualität des Führerscheingesetzes gelegenen Interpretationsaufwandes ein Argumentationsüberhang für die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung, sodass auch hier von einem Gesetzesprüfungsantrag Abstand genommen wird.

Im Übrigen - insbesondere auch hinsichtlich der Strafbemessung - wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen, denen der Berufungswerber zum einen nicht entgegengetreten ist und die zum anderen einer Überprüfung durch die Berufungsbehörde standhalten.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

S c h ö n

Beachte:

Vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben.

VfGH vom 12. Juni 2001, Zl.: B 1850/99-7

 

 

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