Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105804/2/Ga/Fb

Linz, 06.10.1998

VwSen-105804/2/Ga/Fb Linz, am 6. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner zur Berufung des J M, vertreten durch Notar E D und Dr. B G, Rechtsanwälte in D gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 4. August 1998, VerkR96-2354-1998, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, entschieden: Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe: Aus dem zu VerkR96-2354-1998 vorgelegten Verfahrensakt der Strafbehörde ist folgender Sachverhalt festzustellen: Nach der in der Sache an den Beschuldigten gerichteten Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30. April 1998 zeigte Rechtsanwalt Dr. Grafe iSd § 10 AVG (§ 24 VStG) am 27. Mai 1998 per Telefax an, daß ihm durch den Beschuldigten rechtsfreundliche Vollmacht für dieses Verfahren erteilt wurde. Versehentlich jedoch wurde das Telefax in einen anderen Verfahrensakt eingelegt, weshalb das angefochtene Straferkenntnis vom 4. August 1998 an den Beschuldigten persönlich adressiert und ihm am 10. August 1998 im Wege der Übernahme durch seine Ehefrau zugestellt wurde. Diese Fehlzustellung aber bewirkte die Nichterlassung des angefochtenen Straferkenntnisses. Ein in die Rechtsordnung gar nicht eingetretenes Straferkenntnis vermag nicht zu beschweren und löst daher auch kein Berufungsrecht aus, sodaß wie im Spruch zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum