Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105806/2/Sch/Rd

Linz, 10.12.1998

VwSen-105806/2/Sch/Rd Linz, am 10. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 4. September 1998 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 17. August 1998, S 8094/ST/96, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 17. August 1998, S 8094/ST/96, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.500 S sowie im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er als die vom Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem polizeilichen Kennzeichen genannte Person (handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Y S GmbH), die die Lenkerauskunft erteilen kann, auf Verlangen der Behörde vom 12. Dezember 1996, zugestellt durch RSa-Brief am 16. Dezember 1996, binnen zwei Wochen keine Auskunft darüber erteilt habe, wer das oa KFZ am 22. Oktober 1996 um 11.18 Uhr in Asten, auf der A1, Straßenkilometer 160,270, Fahrtrichtung Linz gelenkt habe. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 150 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Bundespolizeidirektion Steyr hat nach erfolgter Abtretung einer Gendarmerieanzeige wegen eines Geschwindigkeitsdeliktes den nunmehrigen Berufungswerber gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 zur Bekanntgabe des Lenkers des auf ihn zugelassenen Fahrzeuges für einen bestimmten Zeitpunkt aufgefordert. Vom Genannten wurde daraufhin die Auskunft erteilt, eine "Y S S M GmbH", könne, nachdem er dazu nicht in der Lage sei, die verlangte Auskunft erteilen. Daraufhin wurde von der Erstbehörde eine "Y S GmbH, z.Hd. GF H" an der bekanntgegebenen Adresse zur Auskunftserteilung aufgefordert. Nach der Aktenlage hat diese hierauf nicht reagiert, weshalb in der Folge eine Strafverfügung gegen den Berufungswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 erlassen wurde.

Dagegen wurde rechtzeitig vom nunmehrigen Berufungswerber Einspruch erhoben und in der Begründung ua ausgeführt, daß er als Geschäftsführer der "Fa. Y S E - L GmbH" zur Auskunftserteilung aufgefordert worden sei, zum Zeitpunkt der Aufforderung aber bereits nicht mehr handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser GmbH gewesen sei. Laut beigelegtem Protokoll von Notar vom 10. Dezember 1996, welches als Beweismittel der Eingabe beigelegt wurde, ist ua ein "Herr H" als Geschäftsführer der erwähnten GmbH abberufen worden. Aus dem Kontext kann abgeleitet werden, daß damit der Berufungswerber gemeint war. Die Erstbehörde hat daraufhin gegenüber dem Genannten einen Ladungsbescheid erlassen, wo ihm vorgehalten wurde, "als die vom Zulassungsbesitzer des KFZ ... genannte Person (handelsrechtl. Geschäftsführer der Firma Y S M GmbH)" die gewünschte Auskunft nicht erteilt zu haben. Das Verfahren wurde mit der Erlassung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses abgeschlossen, wo im Spruch allerdings wiederum die juristische Person "Y S GmbH" angeführt ist. Der Vorwurf einer Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 kann nur dann vorliegen, wenn die Behörde ihr Verlangen auf die Lenkerauskunft hin eindeutig sowohl bezüglich richtiger Bezeichnung des Aufgeforderten als auch formal mängelfrei stellt. Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber aufgrund der ersten Aufforderung, wo ihm richtigerweise die Möglichkeit eingeräumt wurde, für den Fall, daß er die verlangte Auskunft nicht erteilen könne, jene Person zu benennen, welche sie (im von der Erstbehörde verwendeten Formular seltsamerweise "Sie" geschrieben) erteilen könne. Es wurde auch eine solche Person, nämlich die juristische Person "Y S S M GmbH" benannt. Die Erstbehörde hat darauf aber nicht diese juristische Person zur Auskunftserteilung aufgefordert, sondern eine "Y S GmbH" und dort an den späteren Berufungswerber als "handelsrechtl. Geschäftsführer der oa Firma" angeführt. Wenn sich der Rechtsmittelwerber nunmehr auf den Standpunkt stellt, ein solches Unternehmen gäbe es nicht bzw sei er hievon nie Geschäftsführer gewesen, so kann ihm aufgrund der mangelhaften Lenkeranfrage nicht wirksam entgegengetreten werden. Der Berufungswerber konnte nämlich glaubhaft machen, daß er handelsrechtlicher Geschäftsführer mehrerer Unternehmen mit einem ähnlichen Firmenwortlaut war bzw ist. Daher konnte er auch die Anfrage, wie im Einspruch vom 18. Februar 1997 behauptet, auf die "Y S E - L GmbH" bezogen haben.

Die Berufungsbehörde vertritt die Ansicht, daß, wie bereits oben dargelegt, bei Anfragen gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eindeutig hervorgehen muß, an wen sie gerichtet ist. Wenn also hier der Behörde eine Unklarheit bzw ein Fehler unterläuft, so kann einem Beschuldigten, der sich dessen zu seinen Gunsten, mag auch die Verantwortung letztlich konstruiert wirken, bedient, nicht begegnet werden.

Der Berufung hatte daher aus diesen formellen Erwägungen heraus Erfolg beschieden zu sein.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch bemerkt, daß nach Ansicht der Berufungsbehörde der in der Aufforderung vom 12. Dezember 1996 enthaltene Hinweis auf eine weitere Person, die zur Auskunftserteilung namhaft gemacht werden könnte, keine gesetzliche Deckung findet, da in der erwähnten Bestimmung solche "Weiterverweisungen" nicht vorgesehen sind.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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