Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105808/13/Fra/Ka VwSen105809/12/Fra/Ka

Linz, 09.06.2000

VwSen-105808/13/Fra/Ka VwSen-105809/12/Fra/Ka Linz, am 9. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17.8.1998, VerkR96-3015-1998, hinsichtlich des Faktums 1 (§ 5 Abs.1 StVO 1960) und hinsichtlich des Faktums 2 (§ 36 lit.e KFG 1967) durch sein Einzelmitglied Dr. Fragner, zu Recht erkannt:

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 51 Abs.7 VStG eingestellt.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) 1.) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 11.000 S (EFS 220 Stunden) und 2.) wegen Übertretung des § 36 lit.e KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 400 S (EFS 12 Stunden) verhängt.

2. Den dagegen innerhalb der Berufungsfrist gestellten Antrag auf kostenlose Beistellung eines Verteidigers in diesem Verfahren hat der Oö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 14.10.1998, VwSen-105808/5/Fra/Ka, und VwSen-105809/4/Fra/Ka, abgewiesen. In der Begründung dieses Erkenntnisses wurde der Antragssteller darauf hingewiesen, dass gemäß § 51 Abs.5 VStG, wenn - wie gegenständlich - der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wird, die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten neu zu laufen beginnt.

Mit Schreiben vom 7.12.1998 an den Oö. Verwaltungssenat stellte der Antragssteller die Frage, "ob durch ein Ansuchen beim Verwaltungsgerichtshof um eine Beisetzung eines Rechtsanwaltes auf Verfahrenshilfe für eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde diese Berufungsfrist aussetzt und, sollte das nicht der Fall sein, wer für die Berufung zuständig ist."

Mit Schreiben vom 21.12.1998, VwSen-105809/7/Fra/Ka, teilte der Oö. Verwaltungssenat dem Antragssteller mit, dass, falls aufgrund einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eine Berufungsentscheidung des Oö. Verwaltungssenates von diesem Gerichtshof behoben würde und der Oö. Verwaltungssenat in der Folge dem Antragssteller die beantragte Verfahrenshilfe bewilligen würde, für ihn die Berufungsfrist mit dem Zeitpunkt (neu) zu laufen beginnen würde, in dem der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwaltes und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind.

3. Der Bw, nunmehr vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. K, brachte eine mit 14.5.1999 datierte (beim Oö. Verwaltungssenat am 17.5.1999 eingelangt) Berufung gegen das oa Straferkenntnis ein. Dieser Berufung war ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.2.1999, Zl. VH 1998/02/0077-4, beigelegt, wonach dem Bw gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 14.10.1998, Zl. 105808/5/Fra/Ka, 105809/4/Fra/Ka, Verfahrenshilfe bewilligt wird. In diesem Beschluss wird die Beigebung eines Rechtsanwaltes gewährt und darauf hingewiesen, dass die Frist zur Erhebung der Beschwerde gemäß § 26 Abs.3 VwGG mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen beginnt.

In der oa Berufung beruft sich Rechtsanwalt Dr. K auf eine Vollmacht gemäß Bescheid der Oö. Rechtsanwaltskammer vom 29.3.1999, ihm zugestellt am 30.4.1999.

Aufgrund der oa Eingaben ging der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass der Bw, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. K das oa h. Erkenntnis, mit dem der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wurde, beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde angefochten hat. Der Akt wurde mit folgender rechtlicher Überlegung auf Termin gelegt: Würde der VwGH den Bescheid des Oö. Verwaltungssenates, mit dem der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wurde, bestätigen, wäre die Berufung vom 14.5.1999 als verspätet zurückzuweisen. Würde der Verwaltungsgerichtshof das gegenständliche h. Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates, mit dem der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wurde, aufheben und würde Herrn B in der Folge die Verfahrenshilfe bewilligt werden, würde die Berufungsfrist gemäß § 51 Abs.5 VStG mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, in dem der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Die Berufung vom 14.5.1999 wäre sodann obsolet und die Frist gemäß § 51 Abs.7 VStG würde neu zu laufen beginnen.

4. Mit Eingabe vom 5.5.2000 teilte der Vertreter des Bw dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass die seinerseits erfolgte Bestellung zum Verfahrenshelfer (Anmerkung: Vom Verwaltungsgerichtshof!) so verstanden wurde, Herrn B Berufung gegen das oa Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen auszuführen. Eine Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen das h. Erkenntnis, mit dem der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, ist nicht erfolgt. Nach Rücksprache mit der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen habe sich nunmehr ergeben, dass Herr B selbst mit dem Verfahrenshilfeantrag vom 1.9.1998 auch berufen hat.

Der Oö. Verwaltungssenat ersuchte daher die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, den Akt an den Oö. Verwaltungssenat nochmals vorzulegen und konstatierte, dass Herr B tatsächlich mit dem Verfahrenshilfeantrag vom 1.9.1998 auch eine Berufung erhoben hat. Über diese Berufung wurde aufgrund der oa Umstände nicht binnen der Frist gemäß § 51 Abs.7 VStG entschieden, weshalb aufgrund dieser Gesetzesbestimmung das gegenständliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskichen von Gesetzes wegen außer Kraft getreten und das Verfahren einzustellen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K l e m p t

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