Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105811/36/Gu/Pr

Linz, 17.06.1999

VwSen-105811/36/Gu/Pr Linz, am 17. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des M. L., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A. W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31.7.1998, Zl.VerkR96-8550-1998-Kn, wegen Übertretungen der StVO 1960 nach der am 22.4.1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Bezüglich des Faktums I wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat über den anteiligen Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von 80 S für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 160 S zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG; § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960 idFd 19. Novelle, § 99 Abs.3 lit.a leg.cit.

Bezüglich der Fakten II und III wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis im Schuld-, Straf- und anteiligen Kostenaus-spruch gemäß § 45 Abs.1 Z1 1. Sachverhalt VStG eingestellt.

Diesbezüglich hat der Rechtsmittelwerber keine Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat am 31.7.1998 zur Zahl VerkR96-8550-1998-K-N, ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet:

"Sie habe am 27.04.1998 um 11.25 Uhr im Ortsgebiet von L., im Kreuzungsbereich der L. mit der R.-St.-Str. den PKW, gelenkt, wobei Sie

1.als Lenker eines Fahrzeugs verbotenerweise überholt haben, obwohl Sie nicht einwandfrei erkennen konnten, ob Sie Ihr Fahrzeug nach dem Überholvorgang ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer wieder in den Verkehr einordnen können würden,

2.es unterlassen haben, nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, weil Sie Ihre Fahrt fortsetzten und

3.es unterlassen haben, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten zw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.§§ 16 Abs.1 lit.c und 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

2.§§ 4 Abs.1 lit.c und 99 Abs.2 lit.a StVO 1960

3.§§ 4 Abs.5 Satz 1 und 99 Abs.3 lit.b StVO 1960

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß §

Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

1. 800,-- 24 Stunden 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

2. 1500,-- 48 Stunden 99 Abs.2 lit.a StVO 1960

3. 1000,-- 24 Stunden 99 Abs.3 lit.b StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

330,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3630,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

In seiner vom rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Berufung rügt der Rechtsmittelwerber die Nichtberücksichtigung beantragter Beweise und im Ergebnis die Beweiswürdigung der ersten Instanz.

Hätte sich die Erstbehörde mit seinen Ausführungen auseinandergesetzt, wäre sie zu einem Ergebnis gelangt, daß der Beschuldigte das Fahrzeug des Dr. P. nicht überholt habe, weil dieses nicht in Bewegung gewesen sei und demnach allenfalls nur ein Vorbeifahren an einem stehenden Fahrzeug in Erwägung gezogen werden könnte. Ferner habe sein Verhalten nicht zu einem Unfall geführt oder sei mit einem solche im Zusammenhang gestanden, sondern, sofern nicht bereits ein Vorschaden am Fahrzeug des Zeugen Dr. P. vorlag - sei von ihm allenfalls eine unrichtige Fahrlinie gewählt worden, welche zur Berührung mit den aufgestellten Abfallcontainern geführt habe, welche von seiten des Beschuldigten nicht zu vertreten sei, zumal der Beschuldigte sich weder seitlich noch vor dessen Fahrzeug befunden habe. Im übrigen sei die rechte Fahrzeugseite des Zeugen Dr. P., welcher sich nach dem Vorfall unverzüglich vom angeblichen Unfallort ohne anzuhalten entfernt habe, für ihn nicht einsehbar gewesen und könne ihm daher mangels Wahrnehmbarkeit einer Kollision mit einem Container im Zuge dieser Hinsicht kein Vorwurf nach § 4 StVO gemacht werden.

Schließlich sei die verhängte Geldstrafe bei weitem überhöht. Er sei Student und verfüge über kein Einkommen von 15.000 S; er sei einkommenslos.

Im Ergebnis begehrt er insgesamt wegen den Vorwürfen nicht bestraft zu werden, allenfalls mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden und in eventu die verhängte Strafe unter Berücksichtigung der Strafbemessungsgründe entsprechend herabzusetzen.

Aufgrund der Berufung wurde am 22.4.1999 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Beschuldigten und seines Vertreters durchgeführt. In deren Rahmen wurde der Beschuldigte vernommen und ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten.

Ferner wurden die Zeugen Dkfm. Dr. F. P. und Herr R. St. vernommen.

Es wurde Einsicht genommen in die Fotobeilage, erstellt von der BPD Linz, ON 6 und 7 des Aktes sowie in das Verzeichnis der Vorstrafen des Rechtsmittelwerbers ON 27 bis 37 des Aktes. Schließlich wurde zur Erörterung gestellt die Ablichtung des Verhandlungsprotokolles des BG Linz vom 10.3.1999 zu 11 C 1079/98 G, die Schadensmeldung des Dkfm. Dr. P. an die A. E. und der der Berufung beigefügte Schriftverkehr des Beschuldigten mit der W. A. Versicherungs AG. vom 26.6.1998.

Aufgrund dieser Beweismittel ist folgender Sachverhalt erwiesen:

Zur Tatzeit fuhr Dkfm. Dr. P. mit seinem Kraftfahrzeug Audi A4 Kennzeichen auf der L. hinter einem Abschleppwagen der Fa. L. Hinter ihm fuhr der Beschuldigte mit dem Kraftfahrzeug Vw-Golf 17 TD mit dem Kennzeichen; am Beifahrersitz befand sich der Zeuge St., dessen Wagen auf dem Abschleppwagen aufgeladen war. Dkfm. Dr. P. bog hinter dem Abschleppwagen nach links in die R.-St.-Str. in Richtung K. ein. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich rechtsseitig in Fahrtrichtung zur K. gesehen auf der Fahrbahn, welche zur Verkehrsberuhigung stellenweise eingeengt ist, in einer dadurch gebildeten Ausbuchtung (betrachtet vom ursprünglichen Straßenbau her auf der rechten Seite der Fahrbahn der R.-St.-Str.) Müllcontainer, die nur etwa 10 - 20 cm weniger als zwei ebenfalls rechtsseitig befindliche Verkehrsinseln in die Fahrbahn ragten.

Auch der Beschuldigte bog hinter dem Fahrzeug des Dkfm. Dr. P. nach links in die R.-St.-Str. ein. Als er sich bereits auf dieser befand, begann er das vor ihm fahrende Fahrzeug des Dkfm. Dr. P. zu überholen, zumal er mit dem Fahrer des Abschleppwagens Kontakt aufnehmen wollte. Als er etwa auf Höhe des Fahrzeuges des Dkfm. Dr. P. war, mußte er wegen Gegenverkehr nach rechts ausweichen; der urspüngliche Seitenabstand verringerte sich dadurch so sehr, sodaß Dkfm. Dr. P., um eine Kollision mit dem Beschuldigtenfahrzeug zu vermeiden, nach rechts lenken mußte. Dadurch kam es zu einer leichten Streifkollision des Fahrzeuges des Dkfm. Dr. P. mit den rechtsseitig befindlichen Müllcontainern. Der Beschuldigte überholte mittlerweile den Abschleppwagen und hielt in der Folge vor diesem an.

Zunächst vermeinte Dkfm. Dr. P., daß durch die langsame Ausweichbewegung nach rechts nur der rechte Außenspiegel seines Audi zurückgeklappt worden sei, hiebei aber keine Beschädigung entstanden sei.

Wegen der zum Auslenken nötigen Fahrweise des Beschuldigten war er aber erbost, fuhr an dem Abschleppwagen und dem davor abgestellten Fahrzeug des Beschuldigten vorbei, hielt kurz vor dem Beschuldigtenfahrzeug an, gestikulierte gegenüber dem Beschuldigten und zeigte ihm den "Vogel", um dann in die nahegelegene Parkgarage seiner Dienststelle zu fahren und den Rückspiegel zurückzustellen. Dabei sah er, daß dieser und eine andere Stelle der rechten Lenkseite seines PKW bei der Berührung mit dem Müllcontainer Schaden genommen hatte. Als er nach Feststellung des Schadens zur Unfall- bzw. Anhaltestelle des Beschuldigten zurückfuhr, war dieser und der Abschleppwagen nicht mehr zugegen. Eine wechselseitige Kontaktaufnahme erfolgte daher nicht.

Bei diesem Sachverhalt, der eine Wahrnehmbarkeit des Unfalles durch den Beschuldigten mit hochgradiger Wahrscheinlichkeit ausschloß, zumal Gewißheit herrscht, daß es nach dem Vorfall zwecks Nachweises der Namen und der Anschrift der Beteiligten zu keiner Kontaktaufnahme kam - weil Dkfm. Dr. P. erst später einen Schaden an seinem Fahrzeug entdeckte - war eine Tatbildmäßigkeit in Blickrichtung einer Verletzung des § 4 nicht aufrechtzuerhalten und aus diesem Grund die Einstellung zu verfügen.

Diesbezüglich ging die Verantwortung des Beschuldigten und die Darstellung des Zeugen Dkfm. Dr. P. im Kern der Sache nicht auseinander.

Was das Nötigen zum Auslenken beim Überholvorgang anlangte, so gründen sich die Feststellungen in erster Linie auf die für den Unabhängigen Verwaltungssenat glaubwürdigen Angaben des vor dem UVS in der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommenen Dkfm. Dr. P. und dessen weiteren Angaben bei der Parteienvernehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht Linz, Abteilung 11 vom 10.3.1999, in dem dort behängenden Zivilprozeß zu GZ 11 C 1079/98 G, sowie im Zusammenhalt mit dem letzten Satz und der graphischen Darstellung des Beschuldigten in seiner Replik zur Schadensmeldung, gerichtet an die W. A. und datiert mit 26.6.1998. In dieser Replik stellt der Beschuldigte zwar widersprüchlich dar, daß er an einem stehenden Fahrzeug des Dkfm. Dr. P., "vorbeigefahren sei". Darin erklärt der Beschuldigte, immerhin in zeitlicher Nähe zu dem am 27.4.1998 geschehenen Vorfall, daß er nach Vorbeifahren am Abschleppwagen vor diesem eingeparkt habe, um mit dem Angestellten der Fa. L.-K. Details über den Transport zu klären. Die Wahrheit sei vielmehr, daß er gerade wegen eines entgegenkommenden Fahrzeuges hinter dem Abschleppwagen und links vom PKW des Herrn Dkfm. Dr. P. gestanden sei und nach Vorbeifahren des Gegenverkehrs vor dem Abschleppwagen eingeparkt habe.

Demnach erscheint für den Oö. Verwaltungssenat einerseits das Fahrmanöver des Beschuldigten zwecks Kontaktaufnahme mit dem Fahrer des Abschleppwagens plausibel andererseits aber auch das Bestehen eines Gegenverkehrs und damit die Näherung des Fahrzeuges des Beschuldigten an das Fahrzeug des Dkfm. Dr. P., der dadurch zum Auslenken genötigt war.

Der im gerichtlichen Verfahren zugezogene Kfz-technische Sachverständige, dessen Gutachten auch vor dem UVS zur Würdigung heranstand, hat schließlich dargelegt, daß sowohl die Aussage des Dkfm. Dr. P. als auch des Beschuldigten nicht aber jene des Zeugen St., dessen Angaben zur Geschwindigkeit der Fahrzeuge mit den eintretenden Schäden am Fahrzeug des Dkfm. Dr. P. nicht in Einklang zu bringen ist, technisch möglich ist. Dessen ungeachtet war die Aussage des Dkfm. Dr. P. für den UVS die schlüssigere. Nach der Darstellung des Beschuldigten soll das Fahrzeug des Dkfm. Dr. P. im Kollisionszeitpunkt gestanden oder zumindest beinahe gestanden sei. Warum Dkfm. Dr. P. dann nach rechts verlenkt haben sollte und zwar in den Müllcontainer hinein, erscheint aber nicht ersichtlich. Der Zeuge hat auch keineswegs den Eindruck gemacht, daß er des Autofahrens nicht mächtig sei, sodaß er bei Minimalgeschwindigkeit nicht in der Lage sei, sein Fahrzeug auf gerader Fahrbahn auch gerade zu lenken. Andererseits ist die Diskrepanz zwischen den Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen St. auffällig. Jener gab nämlich in Übereinstimmung mit dem Zeugen Dkfm. Dr. P. vor Gericht an, daß sowohl dessen Fahrzeug als auch der Abschleppwagen im maßgeblichen Zeitpunkt die ganze Zeit in Bewegung gewesen sei. St. schwenkte dann nach der Vernehmung vor Gericht vom UVS vernommen auf die Verteidigungslinie des Beschuldigten um und brachte neben einer möglichen Bewegung des Fahrzeuges des Dkfm. Dr. P. während des Überholvorganges die Möglichkeit des vom Beschuldigten angegebenen Stehens des Audi ins Spiel.

Abgesehen davon, daß eine Berührung des Fahrzeuges des Dkfm. Dr. P. mit den Müllcontainern - wenn diese sich nicht bewegt haben, was aber von niemandem behauptet wurde - bei einem bloßen Stehen des Audi nach dem menschlichen Erfahrungsschatz und den gewöhnlich gewußten physikalischen Gesetzmäßigkeiten ausscheidet, hatte es das höhere Maß der Wahrscheinlichkeit für sich, daß das Auslenken des Dkfm. Dr. P. durch das Fahrmanöver des Beschuldigten veranlaßt war.

Im übrigen machte St. einen unglaubwürdigen Eindruck, zumal er nicht erklären konnte, warum er - kurz nach dem Vorfall von der Polizei mit dem Sachverhalt konfrontiert - nicht bereit war, weitere Angaben zu machen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kommt zum Schluß, daß es schon seinerzeit an der Kooperationsbereitschaft zur raschen Aufklärung des Sachverhaltes seitens des Zeugen, der ansonsten nichts zu befürchten hatte mangelte - um sich mit seinem Freunde - dem Beschuldigten, abstimmen zu können.

Daß der Zeuge Dkfm. Dr. P. in seiner Schadensmeldung an die Allianz Elementar vom 12.5.1998 nach Beschreibung des Vorganges, den Näherungsvorgang des Fahrzeuges des Beschuldigten zu seinem Fahrzeug hin aufgrund des während des Überholvorganges ankommenden Gegenverkehrs nur tendentiell graphisch so darstellte, als ob es dem Beschuldigten daran gelegen gewesen wäre, noch zwischen dem Abschleppfahrzeug und dem Fahrzeug des Beschuldigten einzuschwenken, um dem Gegenverkehr Platz zu machen, konnte die spätere Aussage, daß Dkfm. Dr. P. wahrgenommen hatte, daß nach dem Manöver der Beschuldigte sein Fahrzeug vor das Abschleppfahrzeug gestellt hat und mit dem Lenker des Abschleppwagens Kontakt pflegte insoweit nicht unglaubwürdig erscheinen lassen.

Daß der Beschuldigte überholt hat, dabei Gegenverkehr auftrat und er zum Passieren des Gegenverkehrs sein Fahrzeug etwa auf Höhe des Fahrzeuges des Zeugen an dieses heranlenkte, wodurch dieser zum Auslenken veranlaßt wurde, stellt sich für den Oö. Verwaltungssenat jedenfalls als dasjenige Geschehen mit der größeren Wahrscheinlichkeit dar und war daher bei der Beweiswürdigung der Vorzug zu geben.

Aufgrund der vorstehenden Sachverhaltsfeststellung war rechtlich zu bedenken:

Gemäß § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, daß er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.

Was die subjektive Tatseite anlangt so genügt gemäß § 5 Abs.1 VStG, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Rechtsmittelwerber hat in seiner Berufung und auch in der mündlichen Verhandlung nichts dargetan, was ihn auf der subjektiven Tatseite entlastet hätte. Aus diesem Grunde war der Schuldspruch bezüglich Faktums I zu bestätigen.

Was die Strafbemessung zu diesem Faktum anlangt, so war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die objektive Tatseite hatte ein bedeutendes Gewicht, zumal das verpönte Fahrmanöver des Beschuldigten über das bloße Ungehorsamsdelikt hinaus schadensträchtig war. Schon aus diesem Grunde schied die Anwendbarkeit des § 21 Abs.1 VStG aus.

Auch die subjektive Tatseite - gemessen an einer besonnenen Fahrweise beim Überholen - war, gemessen an einem geprüften und aufmerksamen Fahrzeuglenker, gewichtig.

Wenngleich der Rechtsmittelwerber vermögenslos ist und als Student nur in der Ferialzeit Gelegenheitsarbeit verrichtet, ansonsten von seinen Eltern erhalten wird, so konnte in der Zusammenschau der Strafbemessungsgründe der ersten Instanz kein Ermessensmißbrauch vorgeworfen werden, wenn sie eine Geldstrafe an der Untergrenze des gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis zu 10.000 S bestehenden Strafrahmens (im Falle der Uneinbringlichkeit an Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen) verhängt hat.

Aus diesem Grunde mußte zu Faktum I die Berufung erfolglos bleiben und war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Pauschalkostenbeitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe für die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Bezüglich der Fahrerfluchtdelikte, welche nicht nachgewiesen werden konnten, war abgesehen von der anteilsmäßigen Kostenfreistellung für das erstinstanzliche Verfahren auch die Kostenfreistellung für das Berufungsverfahren gegeben (§ 66 Abs.1 VStG).

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: Beweiswürdigung

 

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