Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105832/2/BI/FB

Linz, 05.11.1998

VwSen-105832/2/BI/FB Linz, am 5. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn F S, Z, M, vertreten durch RAe Dr. B W und Dr. C S, A, R, vom 11. August 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4. August 1998, VerkR96-1795-1-1996 Be, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 80 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 76 Abs.1 zweiter Satz erster Halbsatz iVm 99 Abs.3a StVO 1960. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 76 Abs.1 zweiter Satz erster Halbsatz iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S (12 Stunden EFS) verhängt, weil er am 26. Februar 1996 gegen 15.40 Uhr auf der Zufahrtsstraße auf Höhe der Badeinsel neben dem linken Traunufer im Ortsgebiet von L als Fußgänger nicht den äußersten Fahrbahnrand benützt habe, sondern in der Mitte gegangen sei, obwohl Fußgänger, wenn Gehsteige und Gehwege nicht vorhanden seien, das Straßenbankett und, wenn auch dieses fehle, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen hätten. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 40 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe beim GP L angegeben, daß er ganz vorne gegangen sei, ohne sich im Hinblick auf die Straßenseite festzulegen. Die Behörde hätte vor allem ihn fragen müssen und hätte nicht von den Angaben des Zeugen L, der gesagt habe, er sei "ziemlich in der Mitte" gegangen, ausgehen dürfen. Er sei nur einen Meter vom Straßenrand entfernt gegangen, zumal es sich bei dieser Straße um eine sehr schmale handle. Es sei überdies so gut wie unmöglich, auf der Straßenseite zu gehen, ohne trotzdem den Verkehr zu behindern, wobei auch die Zeugin M ausgesagt habe, daß es sich dabei um einen Weg handle, der nicht weiter befahrbar sei, sodaß die Behörde überhaupt prüfen hätte müssen, ob es sich dabei überhaupt um eine Straße im Sinne der Straßenverkehrsordnung gehandelt habe. P M habe bestätigt, daß sie und ihre drei Begleiter gerade im Begriff gewesen seien, an den linken Fahrbahnrand zu treten, als R P plötzlich auf das Gaspedal gestiegen und losgefahren sei. Sie habe auch angegeben, daß es nicht mehr möglich gewesen sei, über die Böschung zu springen. Die Sachverhaltsdarstellung der Erstinstanz berücksichtige doch, daß es sich um eine Fußgängergruppe gehandelt habe, wobei es nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofes grundsätzlich verboten sei, als Fußgänger in der Gruppe neben anderen am linken Fahrbahnrand zu gehen. Auf eine Gefährdung oder Behinderung, insbesondere des Lenkers, werde in keiner Weise Bezug genommen. Dieser sei vorerst mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h unterwegs gewesen und infolge einer Panikreaktion auf das Gaspedal gestiegen, wodurch er selbst nicht mehr rechtzeitig an den äußersten Fahrbahnrand treten habe können und so die vordere Stoßstange im Bereich des linken Scheinwerfers des PKW berührt habe. Im übrigen sei das Verschulden geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend, sodaß der Ausspruch einer Ermahnung zu überlegen wäre. Im übrigen wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß am 26. Februar 1996 gegen 15.40 Uhr R P, Angestellter der O, mit seinem Privat-PKW entlang des linken Traunufers mit einer Geschwindigkeit von etwa 10 km/h Richtung B unterwegs war, als ihm vier Fußgänger entgegenkamen. Bei diesen handelte es sich um den Rechtsmittelwerber und die Zeugen P M, F L und F W. Nach übereinstimmenden Angaben der vier Zeugen gingen die Fußgänger nebeneinander bzw etwas versetzt nebeneinander und machten offensichtlich keine Anstalten, den entgegenkommenden PKW durchzulassen. Laut Aussage der Zeugin M gab R P 5 bis 10 m vor den Fußgängern Gas und fuhr auf sie los, wobei er unmittelbar vor dem Rechtsmittelwerber zum Stehen kam. Der Rechtsmittelwerber sei mit dem Oberkörper nach vorne auf die Motorhaube gekippt und sie habe sich, als der PKW langsam nach vorne rollte, auf die Motorhaube gesetzt. Der Lenker sei dann mit Vollgas zurückgefahren, wobei laut Aussagen des Zeugen L Schmutz nach vorne spritzte, sodaß er und auch der Rechtsmittelwerber an Schuhen und Hosen beschmutzt wurden. Der Zeuge P blieb im Auto sitzen und informierte telefonisch die O-Bauleitung, die kurz darauf eintraf. Der Zeuge P gab außerdem an, ein Mann mit Vollbart sei zur Fahrertür gekommen und habe mit ihm reden wollen, er habe ihn aber ignoriert und mit dem Handy die Bauleitung geholt. Bei den Fußgängern habe es sich um vier Aktivisten von Global 2000 gehandelt. Der Rechtsmittelwerber hat beim GP L insofern die Angaben der anderen Zeugen bestätigt, als er ausgeführt hat, daß ihnen der PKW, der zuerst zum Umkehrplatz gefahren war, in langsamer Geschwindigkeit entgegengekommen sei, der Lenker aber 10 bis 15 m vor ihnen plötzlich Vollgas gegeben habe und direkt auf sie zugekommen sei. Kurz vor ihnen habe er eine Vollbremsung gemacht, sei aber nicht ganz vor ihm mehr zum Stehen gekommen und habe ihn im Bereich des linken Scheinwerfers leicht berührt, worauf er selbst auf die Motorhaube gekippt sei, wo er sich mit den Händen abgestützt habe. Nachdem er sich von der Motorhaube entfernt hatte, sei der Lenker mit Vollgas zurückgefahren, sodaß er auf der matschigen Straße mit Schmutz bespritzt worden sei. Der Autolenker sei stehen geblieben, habe sich eingesperrt und mit dem Handy telefoniert. Die drei anderen Fußgänger und er seien, als der PKW plötzlich mit Vollgas auf sie zugekommen sei, momentan geschockt gewesen und hätten deshalb nicht gleich reagiert. Im Verfahrensakt befinden sich mehrere Fotos, auf denen erkennbar ist, daß die in Rede stehende Zufahrtsstraße eine Breite aufweist, die ein Befahren mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug in einer Fahrtrichtung ermöglicht. Links im Sinne der Fahrtrichtung des Zeugen P befindet sich ein lebender Zaun, rechts eine mit Bäumen und Buschwerk bewachsene Böschung. Auf der Zufahrtsstraße ist Schneematsch und Splitt erkennbar und es sind auch mehrere Personen vorne und seitlich im Bereich des Fahrzeuges stehend zu sehen, sodaß die Fotos eine Aussage dahingehend ermöglichen, daß es dort von der Fahrbahnbreite her sehr wohl möglich ist, als Fußgänger den äußersten Fahrbahnrand zu benützen, um einem PKW die Durchfahrt zu ermöglichen. Dem Verfahrensakt ist weiters zu entnehmen, daß die gegen F L und P M seitens der Erstinstanz eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen des Vorwurfs gemäß § 76 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 45 Abs.1 eingestellt wurden, weil die den Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden konnte. Als Begründung wird angeführt, daß die Rechtfertigungen der Beschuldigten nicht widerlegbar gewesen seien. Beide haben ausgesagt, daß die Zeugin M ganz rechts und F L ganz links, der Rechtsmittelwerber hingegen eindeutig in der Fahrbahnmitte gegangen seien, sodaß der entgegenkommende Lenker nicht vorbeifahren habe können. Die Erstinstanz hat in der Begründung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt, der Rechtsmittelwerber habe dem Tatvorwurf bisher nie widersprochen und der Zeuge L habe bestätigt, daß er in der Fahrbahnmitte gegangen sei, sodaß es keiner weiteren Beweiserhebungen bedurft habe. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 76 Abs.1 zweiter Satz erster Halbsatz StVO 1960 haben, wenn Gehsteige oder Gehwege nicht vorhanden sind, Fußgänger das Straßenbankett und, wenn auch dieses fehlt, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen. ...

Aus den Lichtbildern geht zweifelsfrei hervor, daß es sich bei der in Rede stehenden Zufahrtsstraße um eine für die Fortbewegung mehrspuriger Fahrzeuge zumindest in einer Fahrtrichtung geeignete Straße handelt, die offenbar auch frei zugänglich ist, zumal zum einen gegenteiliges nie behauptet wurde und zum anderen auch der Rechtsmittelwerber und die Zeugen M, L und W sie anstandslos begehen konnten. Wenn der Rechtsmittelwerber ausführt, die Zeugin M habe bei ihrer Einvernahme bei der Gendarmerie L ausgesagt, es handle sich um einen Weg, der nicht weiter befahrbar sei, so ist dies im Zusammenhang mit deren Schilderung des Vorfalls zu sehen, wonach sie einen PKW in Richtung A wegfahren gesehen hätte, der später umgedreht habe und zurückgefahren sei. Die Aussage, sie habe gewußt, daß dieser Weg nicht weiter befahrbar sei, deckt sich mit der Aussage L und der Anzeige, wonach der Weg beim Umkehrplatz endete, bei dem der Zeuge P umdrehte und zurückfuhr, sodaß davon auszugehen ist, daß die Zufahrtsstraße nicht über den Umkehrplatz hinaus befahrbar ist. Die Eigenschaft als Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs.1 StVO 1960, das ist eine Straße, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann, wird der Zufahrtsstraße dadurch, daß sie nur zu einem Umkehrplatz führt, ansonsten aber offensichtlich keine Einschränkungen bestehen, nicht genommen. Die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung gelten daher auch im gegenständlichen Fall.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat ist auf der Grundlage des Akteninhalts einwandfrei als erwiesen anzusehen, daß der Rechtsmittelwerber inmitten der Fußgängergruppe etwa in der Mitte der Zufahrtsstraße ging und dem entgegenkommenden PKW-Lenker auch nicht auswich, sodaß es schließlich offenbar zu einer Berührung zwischen ihm und dem zum Stillstand gebrachten PKW kam. Aus den Lichtbildern läßt sich auch ersehen, daß die Zufahrtsstraße in die Richtung, aus der der PKW P auf die Fußgänger zufuhr, übersichtlich ist, sodaß für die Fußgänger - unabhängig von der Geschwindigkeit des PKW P - bereits erkennbar war, daß dieser zur B zurückfahren wollte. Aus welchen Gründen der Zeuge P sein Fahrzeug kurz vor den Fußgängern beschleunigt hat, ist letztlich nicht nachvollziehbar; offenbar war aber das Verhältnis zwischen der O und den Umweltorganisationen anläßlich des geplanten Baus des Kraftwerks Lambach bereits so getrübt, daß der Zeuge P, der als Angestellter der O mit seinem Privat-PKW unterwegs war, den von ihm als "Aktivisten von Global 2000" eingestuften Fußgängern bereits mit solchem Mißtrauen begegnete, daß er sich zu einer etwas überzogenen Reaktion hinreißen ließ. Das zeigt auch der Umstand, daß er sich, ohne sich auf Diskussionen einzulassen, anschließend in seinem Fahrzeug einsperrte und telefonisch die Bauleitung der O verständigte. Zum Beschuldigtenvorbringen im Hinblick auf die Judikatur des OGH ist zu sagen, daß im gegenständlichen Fall von einem Nebeneinandergehen von Fußgängern am linken Fahrbahnrand ebensowenig die Rede sein kann wie davon, daß die nebeneinandergehenden Zeugen und der Rechtsmittelwerber beim Herannahen des PKW P sofort an den äußersten Fahrbahnrand getreten wären. Im Gegenteil hat auch der Rechtsmittelwerber bestätigt, er sei in der Mitte gegangen und sei aufgrund des herannahenden PKW so geschockt gewesen, daß er nicht reagiert habe. Auch wenn der Rechtsmittelwerber nunmehr den Vorfall so darzustellen versucht, als ob ein normaler Spaziergang, an dem auch die drei Zeugen teilgenommen hätten, vorgelegen hätte, so läßt sich schon allein daraus, daß selbst beim für die Fußgänger einwandfrei ersichtlichen langsamen Herannahen des PKW P, als noch kein Grund für einen "Schock" gegeben war, - die Zeugin M sprach von einer Beschleunigung des PKW P etwa 5 bis 10 m vor der Fußgängergruppe, der Zeuge L von 6 bis 7 m, der Rechtsmittelwerber von 10 bis 15 m - offenbar noch keinerlei Anstalten getroffen wurden, dem herannahenden PKW auf den linken oder rechten äußersten Fahrbahnrand auszuweichen. Für den unabhängigen Verwaltungssenat liegt daher der Schluß nahe, daß tatsächlich der herankommende PKW-Lenker durch die nicht weichende Fußgängergruppe zumindest zum Anhalten des PKW bewegt werden sollte. Unter normalen Umständen wäre von einem Fußgänger auf einem so engen Straßenstück zu erwarten, daß er bei Ansichtigwerden eines sich nähernden PKW so weit an den äußersten Rand der Fahrbahn oder das Bankett zurücktritt, daß für den PKW eine Durchfahrtsmöglichkeit zur Verfügung steht. Wenn ein PKW offensichtlich beschleunigend auf einen Fußgänger zufährt, wäre normalerweise auch zu erwarten, daß der Fußgänger sich doch etwas schneller an den äußersten Fahrbahnrand begibt. Wenn der Rechtsmittelwerber ausführt, er habe sich aufgrund der Beschleunigung des entgegenkommenden PKW erschreckt, so stellt dies jedenfalls keinen plausiblen Grund dafür dar, in der Fahrbahnmitte zu verweilen und sich vom entgegenkommenden PKW, dessen Bremsvorgang der Rechtsmittelwerber ja auch nicht vorausahnen konnte, geradezu anfahren zu lassen. Für den unabhängigen Verwaltungssenat ist aufgrund der im wesentlichen inhaltlich übereinstimmenden Aussagen der am Vorfall Beteiligten nicht denkunmöglich, daß der Rechtsmittelwerber einen Vorfall mit dem ihm offenbar unbekannten entgegenkommenden PKW-Lenker geradezu provozieren wollte und er deshalb gar nicht gewillt war, an den äußersten Fahrbahnrand zu treten, um die Durchfahrt des PKW ohne Behinderung zu ermöglichen. Dafür spricht auch die Aussage der Zeugin M beim GP L, wonach die Fußgänger den Lenker, den sie für einen Vorarbeiter hielten, fragen wollten, warum jener Teil der Badeinsel, wo noch Bäume stünden, auch eingezäunt werde.

Auf dieser Grundlage gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Rechtsansicht, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal er auch nicht in der Lage war, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht, wobei auch die finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers berücksichtigt wurden - die Erstinstanz hat sein Einkommen auf 10.000 S monatlich netto geschätzt und das Fehlen von Sorgepflichten und Vermögen angenommen; dieser Schätzung wurde nicht widersprochen, sodaß sie auch im Rechtsmittelverfahren zugrundezulegen war. Mildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand. Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis zu 10.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen bis zu zwei Wochen vor) und ist im Hinblick auf general- sowie vor allem spezialpräventive Überlegungen gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei aber zu betonen ist, daß damit keineswegs die Teilnahme des Rechtsmittelwerbers an organisierten Aktivitäten zum Schutz der Umwelt eingeschränkt werden soll, jedoch möge er sich überlegen, ob es zielführend ist, als Einzelner in einer Fußgängergruppe einen unbekannten einzelnen PKW-Lenker, der als Angestellter der O zwar beruflich beim (von Teilen der Bevölkerung nicht erwünschten) Bau des Kraftwerks Lambach beschäftigt ist, jedoch erlaubterweise eine frei zugängliche Straße mit seinem Privat-PKW befährt, demnach also keine unmittelbare Tätigkeit durchführt, die mit dem Bau des Kraftwerks zu tun hat, auf solche Art zu konfrontieren.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Provokantes Nichtausweichen eines in der Fahrbahnmitte gehenden Fußgängers gegenüber einem entgegenkommenden PKW-Lenker, die sogar zur Berührung zwischen Fußgänger und PKW führt, verwirklicht den Tatbestand des § 76 Abs.1, 2. Satz, 1. Halbsatz.

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