Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105833/2/GU/Pr

Linz, 08.10.1998

VwSen-105833/2/GU/Pr Linz, am 8. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der M. V., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.6.1998, Zl.III/S18919/98-4, wegen Übertretung des KFG 1967 zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Die Rechtsmittelwerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von S 140,-- zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 51e Abs.2 3. Sachverhalt VStG, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 103 Abs.2 KFG 1967, § 134 Abs.1 leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Rechtsmittelwerberin mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.4.1997, Zl.VerkR96-5561-1997, nicht binnen zwei Wochen, nämlich in der Zeit vom 18.7.1997 bis 31.7.1997 der Behörde Auskunft darüber erteilt zu haben, wer dieses Fahrzeug am 22.1.1997 um 9.16 Uhr gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne. Wegen Verletzung des § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde ihr deswegen eine Geldstrafe von S 700,-- im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von S 70,-- auferlegt. In Ihrer dagegen eingebrachten Berufung macht die Rechtsmittelwerberin geltend, daß von Amts wegen Verfristung wahrzunehmen sei, sie die vorgeworfene Tat nicht begangen habe und sie nachweislich mit Fax vom 24.6.1997 die Aufforderung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 innerhalb der geforderten Frist an die Behörde gesandt habe. Darin seien die ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Fakten angeführt worden. Innerhalb der gesetzten Frist sei eine umfassendere Auskunftserteilung nicht möglich gewesen, da jene Personen, die während ihrer Abwesenheit als mögliche Lenker in Frage kamen, wegen Auslandsaufenthalts nicht namhaft gemacht werden konnten. Von ihr sei sofort und völlig gesetzeskonform gehandelt worden.

Dieselbe Tat sei ihr bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.1.1998 vorgeworfen worden. Dagegen sei von ihr Berufung eingebracht worden und das Straferkenntnis mit Berufungsvorentscheidung aufgehoben worden. In offener Frist sei von ihr ein Vorlageantrag gestellt worden, die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Aus allen diesen Gründen beantragt sie das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

Nachdem die verhängte Strafe den Betrag von S 3.000,-- nicht überstieg und von der Rechtsmittelwerberin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich begehrt wurde und im übrigen sich der Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich.

Demnach steht fest, daß die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land an die Rechtsmittelwerberin mit Datum 11.4.1997, zur Zahl VerkR96-5561-1997, ein Auskunftsbegehren im Sinne des § 103 Abs.2 KFG richtete und zwar des Inhaltes, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mitzuteilen, wer das Fahrzeug und zwar den PKW mit dem Kennzeichen am 22.1.1997 um 9.16 Uhr gelenkt hat, wobei auch auf den Anknüpfungspunkt hingewiesen wurde (und zwar weil nach dem Lenker dieses Fahrzeuges geforscht wurde, weil dieser im Verdacht stand, die auf der Westautobahn im Gemeindegebiet von Ansfelden, Richtung Wien, bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h um 23 km/h überschritten zu haben). Diese Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe ist ihr nach mehreren erfolglosen Zustellversuchen zufolge Bekanntgabe ihres Gatten nach Rückkehr der Beschuldigten an die Zustelladresse am 17.7.1997 bekannt geworden und somit der Zustellmangel mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag geheilt worden. Innerhalb der dann offenstehenden Frist hat die Rechtsmittelwerberin mittels Fax vom 24.7.1997 an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die Antwort erteilt, daß sie das Fahrzeug selbst nicht verwendet bzw. abgestellt hat, weil sie nicht am Wohnort anwesend gewesen sei und mehrere Personen berechtigt gewesen seien, das Auto zu lenken.

Gleichzeitig ersuchte sie, das Verfahren von Amts wegen wegen Verfristung einzustellen.

Hiezu ist anzumerken, daß die Behörde von Gesetzes wegen - gemessen von einem nachgefragten bestimmten Zeitpunkt (etwa ausgehend von einem bestehenden Verdacht der Begehung eines Grunddeliktes) - bei der Aufforderung an einen Zulassungsbesitzer zur Bekanntgabe eines Lenkers, an keine Frist gebunden ist.

Diesbezüglich konnte keine Verjährung eintreten.

Die Verjährungsfrist für das gesondert zu verfolgende Delikt der von der Beschuldigten am 24.7.1997 unzureichend erteilten Lenkerauskunft, begann mit diesem Zeitpunkt zu laufen. Die Verfolgungshandlung bezüglich der unzureichenden Lenkerauskunft in der Gestalt der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.11.1997, VerkR96-5561-1997, war insoferne rechtzeitig, als diese Strafverfügung am 19.11.1997 den Bereich der Behörde verlassen hat.

Eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs.2 VStG ist nämlich jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte gerichtete Amtshandlung und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der (die) Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Gemessen an dem Tag der unzureichenden Auskunftserteilung erfolgte die Verfolgung der Beschuldigten sohin rechtzeitig.

Aufgrund des Einspruches gegen die Strafverfügung des daraufhin ergangenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.1.1998, VerkR96-5561-1997-Hu, und infolge der Berufung der Rechtsmittelwerberin erließ die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 26.3.1998 eine Berufungsvorentscheidung, womit sie ihr Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit aufhob, das Verfahren jedoch nicht einstellte. Diese Berufungsvorentscheidung nahm Maß an der neuesten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes über die örtliche Zuständigkeit bei Verstößen gegen die Auskunftspflicht zur Lenkerbekanntgabe.

Die Stellung eines Vorlageantrages ist entgegen der Behauptungen der nunmehrigen Berufung durch nichts belegt.

Demgemäß fand sich die Bundespolizeidirektion Linz als Behörde des Sitzes an dem die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land niedergelassen ist, im Recht, wenn sie in der Folge das Verwaltungsstrafverfahren zuständigerweise übernahm und das angefochtene Straferkenntnis erließ. Aufgrund des im Akt erliegenden, mit 22.7.1997 datierten Faxes der Beschuldigten, eingegangen bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 24.7.1997 ist erwiesen, daß die Beschuldigte aufgrund der erbetenen Auskunft bezüglich des auf sie zugelassenen Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen keine dem Namen und der Anschrift nach bestimmte Person bekanntgegeben hat, wer dieses Fahrzeug am um gelenkt hat. Sie hat auch keine Person benannt, die diese Auskunft erteilen kann. Diese Pflicht als Zulassungsbesitzerin hätte sie aber gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 erfüllen müssen.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer unter anderem dieser Pflicht als Zulassungsbesitzerin nicht entspricht.

Die objektive Tatseite steht einwandfrei fest. Was die subjektive Tatseite anlangt, so hat die Beschuldigte im Sinne des § 5 VStG bei dem vorliegenden Ungehorsamsdelikt nichts dargetan, was zu ihrer Entlastung dienen könnte. Gerade wenn in der Zeit ihrer Abwesenheit auf das auf sie zugelassene Fahrzeug mehrere Personen zugreifen können, hätte sie pflichtgemäß Vorkehrungen treffen müssen, daß der Gebrauch des Fahrzeuges durch andere Personen für sie jederzeit nachvollziehbar ist, um einer allfälligen Anfrage der Behörde entsprechen zu können. Da sie keinerlei Bestrebung zur Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht getroffen hat, war das Verschulden erheblich und war aus diesem Grunde ein Absehen von einem Strafausspruch im Sinne des § 21 Abs.1 VStG nicht zulässig.

Die Strafbemessung wurde von der Beschuldigten nicht gerügt. Bei amtswegiger Betrachtung der Strafzumessungsgründe angesichts der unwidersprochen gebliebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen und des Umstandes, daß die erste Instanz die Unbescholtenheit ohnedies als mildernd gewürdigt hat und keinen straferschwerenden Umstand in Anschlag gebracht hat, war unter dem Blickwinkel des bedeutenden Verschuldens kein Ermessensmißbrauch festzustellen, wenn die erste Instanz eine Geldstrafe von S 700,-- ausgesprochen hat, die somit im Bereich der unteren Grenze des Strafrahmens lag. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Aus all diesen Gründen war der Berufung ein Erfolg zu versagen. Dies hatte gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG auf der Kostenseite zur Folge, daß die erfolglose Rechtsmittelwerberin kraft Gesetz einen 20 %igen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren - bemessen an der Höhe der bestätigten Geldstrafe - zu bezahlen hat. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2500,-- zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r Beschlagwortung: Lenkeranfrage, Zustellung bei Abwesenheit; Sanierung durch Rückkehr an Zustelladresse.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum