Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105838/24/Fra/Ka

Linz, 16.08.1999

VwSen-105838/24/Fra/Ka Linz, am 16. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21.8.1998, AZ: VerkR96-2830-1998/ah, betreffend Übertretung des § 82 Abs.5 iVm § 4 Abs.7a und im Zusammenhang mit § 102 Abs.1 KFG 1967, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen am 16. Oktober 1998 und am 19. Mai 1999, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 82 Abs.5 iVm § 4 Abs.7a im Zusammenhalt mit § 102 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S verhängt. Weiters wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 200 S vorgeschrieben. Ihm wird zur Last gelegt, daß er am 27.4.1998 um 23.40 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und den Sattelanhänger mit dem Kz.: auf der Innkreis Autobahn A 8 aus Deutschland kommend bis zum Autobahngrenzübergang Suben bei Abkm. 75,600 (Gemeinde Suben, Bezirk Schärding, Oberösterreich) gelenkt hat, wobei die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des in einem EU-Staat zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges von 40 t durch die Beladung überschritten wurde (tatsächliches Gesamtgewicht 43780 kg); und er sich somit, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt hat, daß das Sattelkraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspricht.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der Bw bringt vor, daß er als Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges mit dem dazugehörigen Auflieger in Belgien/Antwerpen Obst geladen hatte. Laut Lieferschein hatte die Ware ein Gesamtgewicht von 17.000 kg, 2.625 kg und 4.000 kg = 23.625 kg. Er habe auf die Angaben des Absenders vertraut und diese nicht angezweifelt. Außerdem seien in unmittelbarer Nähe keine Waagen vorhanden gewesen, um noch eine Verwiegung vorzunehmen. Das Zugfahrzeug habe ein Eigengewicht von 7.500 kg, der Sattelauflieger ein Gewicht von 9.200 kg und die Ladung somit insgesamt ein Bruttogewicht von 23.625 kg gehabt, woraus ein Gesamtgewicht von 40.325 kg resultiert. Die Richtigkeit des Ladegewichtes sei von ihm nicht angezweifelt worden, da dieses vom Absender auf den Lieferscheinen bestätigt wurde. Die Überladung von 325 kg läge noch innerhalb der Toleranzgrenze. Es könne nicht richtig sein, daß er das höchstzulässige Gesamtgewicht um 3.780 kg überschritten habe. Es werde von ihm das Ergebnis der Verwiegung bzw die Richtigkeit der Waage angezweifelt. Die fachkundigen Personen, die anläßlich der Beladung in Antwerpen zur Verfügung gestanden seien, habe er selbstverständlich beigezogen und es wurde ihm von diesen auch definitiv und glaubhaft versichert, daß die Angaben in den Ladepapieren exakt stimmen.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Aus den vom Bw vorgelegten Ladepapieren geht hervor, daß die Ladung ein Gewicht von 23.625 kg aufwies. In Verbindung mit dem Eigengewicht des Zugfahrzeuges von 7.500 kg und des Sattelanhängers in Höhe von 9.200 kg ergibt dies ein Gesamtgewicht von 40.325 kg.

Der Meldungsleger Chef.Insp. F R., hat mittels der stationären und geeichten Brückenwaage, Type: Disomat DT, Hersteller: Schenck-Florenz, ein Gewicht von 43.780 kg festgestellt. Der Oö. Verwaltungssenat geht aufgrund des von ihm durchgeführten Ermittlungsverfahrens davon aus, daß es zu keiner Fehlverwiegung kam. Der Meldungsleger führte - zeugenschaftlich am 16. Oktober einvernommen - detailliert aus, wie eine Verwiegung durchgeführt wird. Das festgestellte Gewicht wird auf einem Display digital angezeigt. Bei einer angezeigten Überladung wird von ihm der Drucker aktiviert. Dieser Drucker druckt sodann das festgestellte Gewicht mit Angabe des Tages und der Uhrzeit aus. Bei der Verwiegung sitzt er hinter einem Pult. Die Displayanzeige ist schwenkbar und bei der Feststellung einer Überladung wird die Displayanzeige dem Lenker des gewogenen Fahrzeuges gezeigt. Eine Fehlmessung hat der Meldungsleger ausgeschlossen, insbesondere deshalb, weil einerseits die Waage mit einem Gültigkeitsdatum bis zum 31.12.1998 geeicht war (der diesbezügliche Eichschein wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt), keine Stempelstellen verletzt waren (diese kontrolliere er laufend visuell) und auch keine sonstigen Änderungen aufgetreten sind, die die Richtigkeit der Waage beeinflussen könnten (eine solche Änderung wäre beispielsweise dann gegeben, wenn beim Einschalten der Waage nicht der Wert "0", sondern ein anderer Wert angezeigt wird).

Bei der Berufungsverhandlung am 19. Mai 1999 führte der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen aus, daß die Lenker laufend auf Frachtpapiere verweisen. Er lasse sich auf solche Behauptungen normalerweise nicht ein, weil die Waage geeicht ist. Er richte sich nach der Anzeige im Display. Gelegentlich wird auch behauptet, daß zum Beispiel auf der Plane Wasser ist. In einem solchen Fall ersuche er den Lenker, etwas vorzufahren, damit das Wasser herunterschwappt. Zum Hinweis des Vertreters des Bw, Herrn Prokurist G M der Fa. G KG, Edt/Lambach, daß die Gewichtsangaben vom Abgangshafen, Zollamt in Antwerpen, untermauert und diese sehr genau sind, führte der Meldungsleger aus, daß die Daten laut Frachtpapiere für ihn nicht überprüfbar seien. Zur Möglichkeit des Auftretens eines Fehlers bei der Verwiegung gab der Meldungsleger an, daß in einem solchen Falle am Display eine Fehlanzeige erscheinen würde und kein Gewicht mehr angezeigt werden würde. Zur Möglichkeit des Aufbrechens des Fahrbahnbelages auf der Waage gab der Meldungsleger an, daß sich in diesem Fall das Gewicht verringern würde, sofern das weggeräumt würde und Schlaglöcher entstünden. Wenn beispielsweise aufgrund des Bildens einer Wasserfläche "+ 40 kg" am Display angezeigt würde, würde er diesen Wert durch Drücken einer Taste auf "0" stellen. Zum Vorhalt des Vertreters des Bw, daß aus dem Wiegezettel kein Kennzeichen hervorgeht, gab der Meldungsleger an, daß früher die Zollbeamten vom Fahrzeug das Kennzeichen abgelesen und dieses Kennzeichen hineingetippt haben. Das hat man Laufzettel genannt und den Zweck gehabt, daß sämtliche Stationen aufscheinen, bis der Lenker das Zollamt wieder verlassen hat. Das gäbe es nun nicht mehr. Es existiert allerdings noch ein Altbestand von Wiegezetteln, die er halbiere und sodann in den Schlitz hineinstecke. Durch Betätigung der Taste "Ausdrucken" werde das Gewicht ausgedruckt und der Zettel kommt wiederum aus dem Schlitz heraus. Es ist somit kein Kennzeichen und kein Name eines Lenkers auf diesem Zettel angegeben. Er zeige diesen Zettel auch den Lenkern. Wenn der Lenker im Fahrzeug sitzt, drehe er die schwenkbare Displayanzeige zu dem Lenker, damit dieser ebenfalls im Display die Anzeige sehen kann. Normalerweise verlange er von den Lenkern auch den Reisepaß oder ein Dokument, das am ehesten greifbar ist und lege es zu dem Wiegezettel. Teilweise sind es auch die Frachtpapiere. Zur Frage, ob es im gegenständlichen Fall zu einer Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug gekommen sei, führte der Meldungsleger aus, daß er dies nicht nur 100 %ig, sondern 1.000%ig ausschließen kann.

Im Hinblick auf die oa Angaben des Meldungslegers ist der Oö. Verwaltungssenat zur Überzeugung gelangt, daß die gegenständliche Verwiegung korrekt durchgeführt wurde, daß bei der Verwiegung kein Fehler aufgetreten ist und daß es zu keiner Verwechslung des Fahrzeuges gekommen ist.

Der Oö. Verwaltungssenat stellt daher als erwiesen fest, daß das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug zur Tatzeit am Tatort ein Gesamtgewicht von 43.780 kg aufwies.

Wenn der Bw vorbringt, daß das Sattelkraftfahrzeug laut Frachtpapieren lediglich eine Ladung mit einem Bruttogewicht von 23.625 kg aufwies und somit das Gesamtgewicht unter Berücksichtigung des Eigengewichtes des Zugfahrzeuges und des Sattelaufliegers lediglich 40.325 kg betragen haben dürfte, ist dieses Argument im Hinblick auf das eindeutige Wiegeergebnis nicht geeignet, mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs.1 VStG darzutun. In den im Akt befindlichen Frachtpapieren (Kopien) sind handschriftliche Vermerke angebracht, lt. denen das Gewicht multipliziert wird und der Bw so auf das von ihm vorgebrachte Gewicht kommt. Es kann daher im Hinblick auf das eindeutige Meßergebnis der Verwiegung nicht ausgeschlossen werden, daß diese Papiere manipuliert sind oder daß sich diese Papiere nicht auf die gesamte Ladung beziehen. Der Oö. Verwaltungssenat stimmt dem Argument der Erstbehörde zu, daß, wenn nicht einmal die Möglichkeit einer Abwiegung in Belgien bestand - wie dies der Bw behauptet - , Nachforschungen anzustellen gewesen wären, auf welche Weise es zu den Gewichtseintragungen kam.

Auch die bei der Berufungsverhandlung am 19.5.1999 vorgebrachten Argumente des Vertreters des Bw sind nicht geeignet, eine Fehlverwiegung darzutun. Der Vertreter des Bw verweist diesbezüglich auf eine Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg, in der sinngemäß festgestellt worden sein soll, daß die Bedienungsorgane für geeichte Waagen sich einer Schulung unterziehen müssen, um eben diese ordnungsgemäß bedienen zu dürfen und zu können. Der Vertreter des Bw hat eine Ausfertigung dieser Entscheidung dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich vom gegenständlichen Sachverhalt jedoch insofern, als die Wägung durch die bayrische Grenzpolizei durchgeführt wurde. Hierüber gibt es auch einen Wiegezettel, auf dem sich die Kennzeichen des Zugfahrzeuges und des Aufliegers sowie die gemessene Menge, Datum und Uhrzeit der Wägung befinden. Der vom unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg vernommene Zeuge Rev.Insp. W hat in diesem Falle keine Wägung vorgenommen. Der Berufung des beschuldigten Lenkers wurde mit der wesentlichen Begründung stattgegeben, "es sei nicht auszuschließen, daß möglicherweise tatsächlich ein falsches Kennzeichen auf den Wägezettel eingetragen wurde. Da die Messung und Eintragung nicht vom einvernommenen Zeugen, sondern von einem nichteruierten deutschen Zollwachebeamten durchgeführt wurde, der zur Sache auch nicht mehr befragt werden kann, kann die Möglichkeit eines derartigen Falscheintrages grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, wenn man der Verantwortung des Beschuldigten folgt, wonach er hier konkrete Nachprüfungen des Gewichtes vor Fahrtantritt vorgenommen hatte, die ein anderes Ergebnis, als jenes der Wägung an der Grenzkontrollstelle gezeitigt hätten." Dieser Sachverhalt unterscheidet sich somit wesentlich von dem hier zu Beurteilenden und kann daher auch keine für den Bw günstige Relevanz nach sich ziehen.

Dem weiteren Argument des Bw, daß im hier gegenständlichen Fall der Meldungsleger weder eine spezielle Schulung oder eine gesonderte Ausbildung besitzt, noch ein Handbuch zur ordnungsgemäßen Bedienung der Brückenwaage vorhanden ist, weshalb die Richtigkeit der Verwiegung angezweifelt wird, ist entgegenzuhalten: Nach der Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Amtsblatt für das Eichwesen Nr.8/1995, müssen öffentliche Wägeanstalten den in dieser Verordnung normierten Kriterien entsprechen. Bei den in Suben installierten Fahrzeug-Brückenwaagen handelt es sich nicht um öffentliche Waagen, weil nicht jedermann unter den gleichen Bedingungen auf eigenen Wunsch verwiegen lassen kann. Die gegenständliche Waage war - siehe oben - zum Tatzeitpunkt gültig geeicht. Konkrete Fehler sind bei der Verwiegung nicht aufgetreten und konnten auch vom Bw nicht vorgebracht werden. Spezielle Schulungen oder Prüfungen der Waagenverwender sind seitens des Eichwesens nicht vorgeschrieben, jedoch müssen die Verwendungsbestimmungen nach Anlage 4 die Eichvorschriften für Nichtselbstätige Waagen (Amtsblatt für das Eichwesen Nr.3/1994, Anlage 4) eingehalten werden. Dafür, daß diese Verwendungsbestimmungen bei der konkreten Verwiegung nicht eingeholt wurden, liegt nicht der geringste Anhaltspunkt vor. Schließlich ist abschließend festzustellen, daß Gendarmeriebeamte zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung des Dienstes angelobt werden, wozu auch das Verwiegen gehört.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß vom Bw mangelndes Verschulden an der Verletzung der ihm zur Last gelegten Vorschrift nicht glaubhaft gemacht werden konnte, sodaß er die ihm zur Last gelegte Übertretung auch zu verantworten hat. Im übrigen wird auf die zutreffend wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Strafbemessung:

Die Erstbehörde hat zur Strafbemessung folgendes ausgeführt:

"Im konkreten Fall lag eine erhebliche Überladung vor. Bei der Strafbemessung für solche Vergehen ist primär auch das Ausmaß der Überladung wesentlich. Bei einem Strafrahmen bis zu 30.000 S ist die im Spruch verhängte Geldstrafe in Höhe von 2.000 S notwendig und kann nicht als überhöht angesehen werden. Im Hinblick auf das Ausmaß der Überladung ist diese eher als im untersten Bereich bemessen anzusehen. Durch Überladungen bilden sich darüber hinaus auf Fahrbahnen sogenannte Spurrinnen. Diese bedeuten erhöhte Sanierungskosten durch den Straßenerhalter. Die Verkehrssicherheit wurde allgemein durch die Überladung herabgesetzt. Bei der Bemessung des Strafausmaßes wurde als mildernd ihre bisherige Unbescholtenheit gewertet. Erschwerungsgründe fand die Behörde nicht. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden wie folgt geschätzt (DM 2.000,--, monatlich netto, für Gattin zu sorgen, kein Vermögen)".

Der Oö. Verwaltungssenat kann mit dieser Strafbemessung eine Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht erkennen, zumal die Überladung doch beinahe 10 % betrug und der gesetzliche Strafrahmen nicht einmal zu 7 % ausgeschöpft wurde. Eine weitere Herabsetzung der Strafe ist auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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