Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105841/11/Sch/Rd

Linz, 19.01.1999

VwSen-105841/11/Sch/Rd Linz, am 19. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des B vom 24. September 1998, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 14. September 1998, VerkR96-217-1997, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 15. Jänner 1999 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 und 3 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 14. September 1998, VerkR96-217-1997, über Herrn B, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 7 Abs.1 erster Satz StVO 1960 und 2) § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960 Geldstrafen von 1) 300 S und 2) 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 9 Stunden und 2) 15 Stunden verhängt, weil er am 7. Jänner 1997 um ca 6.45 Uhr als Lenker des Kleinbusses mit dem Kennzeichen auf der Böhmerwald-Bundesstraße Nr.38 in Fahrtrichtung Helfenberg 1. zwischen Straßenkilometer 140,000 bis 137,400 dieses Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt habe, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen sei, und 2. ca bei Straßenkilometer 137,400 im Bereich der Fa. H verbotenerweise überholt habe, obwohl er nicht einwandfrei habe erkennen können, ob er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer wieder in den Verkehr einordnen werde können.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 80 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zu Faktum 1 des Straferkenntnisses (Übertretung gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960): Hiezu wird vom Rechtsmittelwerber in seiner Berufungsschrift zutreffend die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zitiert, der der Spruch des Strafbescheides nicht hinreichend entspricht. Aufgrund rechtzeitiger Verfolgungshandlungen mit den fehlenden Sachverhaltselementen wäre der Bescheidspruch aber ergänzungsfähig und ist dieser Umstand daher von untergeordneter Entscheidungsrelevanz. Vielmehr ist die unzureichende Konkretisierung des Tatortes der wesentlichste Mangel im Bescheidspruch. Der Berufungswerber hat nämlich nach der Beweislage keinesfalls die gesamte von der Erstbehörde angenommene Strecke von 2,6 km die Bestimmung des § 7 Abs.1 StVO 1960 übertreten, sondern, geht man von den entsprechenden Schilderungen des Meldungslegers aus, nur an bestimmten Stellen. Diese wurden aber weder erhoben noch in einen Tatvorwurf aufgenommen, sodaß der Berufung in diesem Punkt mangels hinreichender Konkretisierung der Tat Folge zu geben war.

Zu Faktum 2 (Übertretung des § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960):

Die Berufungsbehörde hat unter Beiziehung eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen eine mit einem Lokalaugenschein verbundene Verhandlung abgeführt. Hiebei wurde der Sachverhalt, soweit nach einem Zeitablauf von etwa zwei Jahren noch möglich, erhoben. Dazu ist zu bemerken, daß der als Zeuge einvernommene Meldungsleger hinsichtlich des Beginnes des Überholmanövers - dieser ist bekanntlich für die Beurteilung desselben auf eine allfällige Vorschriftswidrigkeit entscheidend - keine Erinnerung mehr hatte. Demgegenüber schilderte der Berufungswerber selbst den Überholvorgang soweit präzise genug, daß diese Angaben einer Begutachtung durch den Sachverständigen zugänglich waren. Aufgrund dessen schlüssiger fachlicher Aussage ist für die Berufungsbehörde der Tatvorwurf nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit zu stützen, weshalb unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen war. Von weitergehenden diesbezüglichen Ausführungen nimmt die Berufungsbehörde Abstand, zumal auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, die entsprechenden Erörterungen in der Berufungsverhandlung bzw die Begründung im Zuge der Verkündung der Entscheidung verwiesen werden kann und kein Grund für deren Wiederholung in der schriftlichen Berufungsentscheidung gesehen wird.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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