Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105846/2/SCHI/Km

Linz, 14.10.1998

VwSen-105846/2/SCHI/Km Linz, am 14. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des J E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8.9.1998, VerkR96-3934-1998-Pc, betreffend Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Einspruches, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs. 4 iVm §§ 32 und 33 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, §§ 24, 49, 51 und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8.9.1998, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den mit Berufung bezeichneten Einspruch vom 31.8.1998 gegen die Strafverfügung vom 25.5.1998, Zl. VerkR96-3934-1998, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, daß laut Rückschein ersichtlich sei, daß die Strafverfügung am 4.6.1998 ordnungsgemäß zu eigenen Handen zugestellt worden war. Die gemäß § 32 Abs.2 AVG zu berechnende Frist habe mit Ablauf des 18.6.1998 geendet, während der Berufungswerber den Einspruch erst am 31.8.1998 - wie sich aus dem Poststempel des Postamtes M ergebe - zur Post gegeben habe.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 24.9.1998 rechtzeitig Berufung erhoben und begründend ausgeführt, daß er - wie schon in seinem Einspruch vom 31.8.1998 angeführt - den Pkw nicht gelenkt habe, sondern Herr E B. Er (der Berufungswerber) sei nur Eigentümer des obgenannten Pkw's.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Da in den einzelnen Fällen eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt worden war bzw. es sich weiters bloß um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Gemäß § 32 Abs.1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Zufolge Abs.2 dieses Paragraphen enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 AVG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert (Abs.1). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist (Abs.2). Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (Abs.3). Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden (Abs.4). 4.2. Wie sich aus dem gegenständlichen Akt ergibt, wurde die Strafverfügung vom 25.5.1998, VerkR96-3934-1998, dem Berufungwerber am 4.6.1998 ordnungsgemäß zu eigenen Handen zugestellt. Mit diesem Tag begann auch die gemäß § 49 Abs.1 VStG zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen, welche mit Ablauf des 18.6.1998 geendet hatte. Da aber der Berufungswerber seinen Einspruch erst am 31.8.1998, sohin beinahe um 1 1/2 Monate verspätet (!) zur Post gegeben hat, erweist sich die Einbringung des Einspruches jedenfalls als verspätet.

4.3. Aus diesem Grund war es dem Oö. Verwaltungssenat nicht möglich, in die Sache selbst näher einzugehen und war daher die Berufung abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer

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