Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105849/5/Fra/Ka

Linz, 23.10.1998

VwSen-105849/5/Fra/Ka Linz, am 23. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn M, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. F gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22.9.1998, S-15722/98-3, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z2 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 iVm § 9 Abs.1 VStG gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.500 S (EFS 4 Tage) verhängt, weil er als für den Zulssungsbesitzer des KFZ, Kz.: der Fa. Ü nach außen hin vertretungsbefugte und verantwortliche Person zum Zeitpunkt der Übertretung auf Verlangen der Behörde, Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, 4021 Linz, Kärntnerstraße 16, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 26.3.1998 bis zum 9.4.1998 - Auskunft darüber erteilte, wer dieses KFZ am 23.2.1998 um 14.33 Uhr gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Bw bringt ua vor, daß er seit 31.3.1997 nicht mehr Geschäftsführer der Fa. und Co KG sei. Im ergänzenden Ermittlungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat übermittelte der Bw einen Auszug aus dem Gewerberegister der Bezirkshauptmannschaft Weiz, GZ: 4.0-52/96, vom 1.7.1998, (dieser befindet sich im übrigen auch im erstinstanzlichen Akt), aus dem hervorgeht, daß der Bw Geschäftsführer der A ist. Aus dem Auszug des Firmenbuches (Stichtag 1.7.1998) geht hervor, daß die letzte Eintragung am 31.12.1997 mit der Eintragungsnummer 3 erfolgte. Diese Eintragung betrifft die Firma "A". Der Bw legte weiters ein Schreiben der Wirtschaftskammer Steiermark vom 19.9.1997 vor, aus dem sich ergibt, daß gegen die in Aussicht genommene Änderung der im Firmenbuch des Landes - als Handelsgerichtes Graz unter Nummer 65622d eingetragenen Firma "Ü Autogesellschaft mbH" in "A" keine Einwendungen erhoben werden. Daraus ergibt sich, daß zum Zeitpunkt der Beantwortungsfrist der ggst. Lenkeranfrage die Firma Ü Auto Gesellschaft mbH und Co KG nicht mehr existierte und der Bw von einer nicht mehr existierenden Firma nicht deren Geschäftsführer sein konnte. Die entsprechenden Änderungen hätten der Strafbehörde aus den von ihr eingeholten Unterlagen bereits auffallen müssen (vgl. Firmenbuchauszug vom 3.6.1998 [ON 13] und Auszug aus dem Gewerberegister der Bezirkshauptmannschaft Weiz [ON 17, ON 19] sowie Auszug aus dem Firmenbuch, Stichtag 1.7.1998 [ON 20]). Die Strafbehörde wird weiters darauf hingewiesen, daß, wenn juristische Personen Zulassungsbesitzer von Kraftfahrzeugen sind, die Organfunktion des verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen vollständig anzuführen ist (beispielsweise: "weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der x x [juristischen Person], die Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges, Kz................ ist, trotz schriftlicher Aufforderung ..............."). Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. 4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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