Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105850/9/Sch/Rd

Linz, 23.11.1998

VwSen-105850/9/Sch/Rd Linz, am 23. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau Eveline G vom 29. September 1998, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21. September 1998, VerkR96-3516-1997-Ja, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 18. November 1998 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben und das Verfahren in diesem Punkt eingestellt. Des weiteren hat im Spruch des Straferkenntnisses die Wortfolge "... und als dessen Folgen Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten waren ..." zu entfallen. Im übrigen (Fakten 2 und 3) wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 300 S. Insofern der Berufung Folge gegeben wurde (Faktum 1) entfällt jeglicher Verfahrenskostenbeitrag. Die Berufungswerberin hat unbeschadet dessen als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 600 S (20 % der hinsichtlich Fakten 2 und 3 verhängten Geldstrafen) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 bzw 45 Abs.1 Z1 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 21. September 1998, VerkR96-3516-1997-Ja, über Frau Eveline G, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 4 Abs.1 lit.b StVO 1960, 2) § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 und 3) § 4 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 2.000 S, 2) 2.000 S und 3) 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) zwei Tagen, 2) zwei Tagen und 3) 24 Stunden verhängt, weil sie nach dem Verkehrsunfall vom 18. September 1997 um 4.11 Uhr in Freistadt, B 125 Prager Straße - Kreuzung Nordkamm Straße, mit dem ihr Verhalten als Lenkerin des KKW mit dem Kennzeichen am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und als dessen Folgen Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten waren, es unterlassen habe 1) die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen, weil sie das nach dem Verkehrsunfall auf der Fahrbahn der Nordkamm Straße zum Stillstand gekommene Fahrzeug nicht durch Aufstellen einer Warneinrichtung abgesichert habe, 2) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil sie die Unfallstelle verlassen habe, obwohl es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes zu kommen gehabt habe, und 3) die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben sei.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zum stattgebenden Teil der Berufung (Faktum 1 des Straferkenntnisses): Im Zuge der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurde der damalige zweitbeteiligte Fahrzeuglenker zeugenschaftlich einvernommen. Er hat glaubwürdig und nachvollziehbar geschildert, daß zwar zum Unfallzeitpunkt Dunkelheit herrschte, aber die Sicht auf die verunfallten Fahrzeuge für andere Verkehrsteilnehmer bereits aus größerer Entfernung gegeben war. Des weiteren hat er selbst keine über das Einschalten der Warnblinkanlage hinausgehenden Sicherungsmaßnahmen für erforderlich erachtet.

Die Berufungsbehörde geht sohin davon aus, daß der Vorwurf an die Rechtsmittelwerberin, sie hätte Maßnahmen zur Absicherung der Unfallstelle setzen müssen, durch das Beweisverfahren nicht hinreichend gestützt werden kann. Der Berufung war daher in diesem Punkt Folge zu geben.

Zu den anderen zur Last gelegten Übertretungen des § 4 StVO 1960 ist auszuführen, daß sich der Oö. Verwaltungssenat der von der rechtsfreundlichen Vertretung vorgetragenen Auslegung des relevanten Sachverhaltes dahingehend, die Rechtsmittelwerberin hätte durch das Aushändigen von Führerschein und Zulassungsschein an einen Insassen des vom oben erwähnten Zeugen gelenkten Busses einen Identitätsnachweis herbeigeführt, nicht anzuschließen vermag. Zum einen handelt es sich beim bloßen Aushändigen von solchen Dokumenten nicht um einen Identitätsnachweis, wo doch in der Bestimmung des § 4 Abs.5 StVO 1960 ausdrücklich vom Nachweis der Namen und Anschriften der Unfallbeteiligten die Rede ist. Es müssen dabei die Unfallbeteiligten in die Lage versetzt werden, sich davon zu überzeugen, ob die Identität des/der Unfallgegner/s feststeht, sohin muß durch Einsichtnahme in einen vorgewiesenen Lichtbildausweis geprüft werden können, ob der Inhaber - naturgemäß muß dieser dafür anwesend sein - des Ausweises auch tatsächlich der Unfallbeteiligte ist. Zum anderen wurden die erwähnten Dokumente seitens der Berufungswerberin nicht einmal dem unfallbeteiligten Buslenker selbst, sondern offenkundig einem beliebigen Fahrgast übergeben. Wenngleich ihrerseits wohl gemeint war, dieser Fahrgast sollte die Papiere dann an den Lenker weitergeben, so ändert auch dieser Umstand nichts an der Beurteilung des Sachverhaltes, zumal ein "mittelbarer" Identitätsnachweis schon von vornherein ausscheidet.

Die Berufungswerberin hat sich gleich danach von der Unfallstelle entfernt und dabei vorgegeben, sie müsse dringend die Notdurft verrichten. Da sie aber bis zum Abschluß der Unfallaufnahme nicht mehr am Unfallort erschienen ist und sich bemerkenswerterweise auch nicht um den Verbleib ihres Fahrzeuges bzw der erwähnten Dokumente gekümmert hat, bleibt als lebensnaher Schluß, wenn auch nicht beweisbar, nur, daß es ihr um die Vermeidung eines jeglichen Kontaktes mit den erhebenden Gendarmeriebeamten ging, um sich den Folgen einer bei ihr möglicherweise gegeben gewesenen Fahruntauglichkeit zu entziehen.

Für die Berufungsbehörde steht jedenfalls zusammenfassend fest, daß, nachdem ein Identitätsnachweis nicht stattgefunden hat, die Berufungswerberin zur Meldung des Verkehrsunfalles bei der nächsten Gendarmeriedienststelle verpflichtet gewesen wäre und des weiteren sich nicht von der Unfallstelle hätte entfernen dürfen, da sie jedenfalls mit der Unfallaufnahme durch die Gendarmerie rechnen mußte. Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Eingangs ist festzuhalten, daß sich die Berufungsschrift zu dieser Frage nicht ausläßt, sodaß sich schon aus diesem Grund ein näheres Eingehen erübrigen würde. Unbeschadet dessen hat sich die Erstbehörde ausführlich mit der Strafbemessung auseinandergesetzt, sodaß es der Oö. Verwaltungssenat bei einem Verweis hierauf belassen kann. Die verhängten Geldstrafen von 2.000 S bzw 1.000 S halten einer Überprüfung anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 und 2 VStG jedenfalls ohne weiteres stand. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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