Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105851/2/Ga/Km

Linz, 09.10.1998

VwSen-105851/2/Ga/Km Linz, am 9. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des H M in O gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 14. September 1998, VerkR96-10002-1998-Kb, betreffend die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. September 1998 hat die belangte Behörde den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers gegen eine wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 wider ihn erlassene Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen. Begründend hielt die Bezirkshauptmannschaft fest, daß die Strafverfügung laut Rückschein am 4. Juni 1998 durch Hinterlegung beim Postamt O bei S ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist sei demnach mit 18. Juni 1998 abgelaufen und hätte der Einspruch spätestens noch an diesem Tag zur Post gegeben bzw der belangten Behörde überreicht oder per Telefax übermittelt werden müssen. Der Einspruch sei jedoch, wie aus dem Poststempel des Aufgabekuverts zweifelsfrei hervorgehe, erst am 19. Juni 1998 - und somit verspätet - der Post zur Beförderung übergeben worden. In seiner Berufung bestreitet Herr Matejicek die Darstellung der belangten Behörde nicht. Er bringt jedoch vor, daß es ihm wegen Krankheit nicht möglich gewesen sei, seinen Einspruch rechtzeitig zur Post zu bringen, weshalb er um nachsichtige Behandlung der eintägigen Verspätung ersuche.

Über diese Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat, nach Einsicht in den vorgelegten Strafakt, erwogen:

Wenngleich die belangte Behörde den angefochtenen Zurückweisungsbescheid ohne vorherige Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Offensichtlichkeit der Verspätung erlassen hat, vermag der Berufungswerber mit der Behauptung einer Erkrankung die Aufhebung der Zurückweisung nicht zu bewirken. Daß die Hinterlegung rechtswidrig gewesen wäre, hat der Berufungswerber nicht eingewendet und war dergleichen auch vom Oö. Verwaltungssenat nicht aufzugreifen. Die Tatsache der ordnungsgemäßen Zustellung der Strafverfügung durch Hinterlegung ist als erwiesen festzustellen. Mit dem Einwand, eine - nicht näher, etwa durch ein ärztliches Attest, belegte - Krankheit habe ihn gehindert, den Einspruch noch vor Ablauf der gesetzlichen (nicht verlängerbaren) Rechtsmittelfrist zu erheben, gewinnt der Berufungswerber in der Sache dieses Verfahrens nichts für sich. Dieser Einwand wäre allenfalls in einem Wiedereinsetzungsantrag vorzubringen gewesen; auch dort allerdings hätte er den Beweis zu führen gehabt, daß er durch die Krankheit - unabwendbar oder unvorhersehbar - in seiner Disposition so gehindert gewesen ist, daß er deswegen die Frist versäumte. Aus diesen Gründen war - ohne Auferlegung von Kosten - wie im Spruch zu erkennen. Über den mit der Berufung gleichzeitig gestellten Antrag auf Teilzahlung der Geldstrafen hat nicht der Oö. Verwaltungssenat zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum