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VwSen-105853/2/GU/Pr

Linz, 16.10.1998

VwSen-105853/2/GU/Pr Linz, am 16. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung Dr. Hanns E. L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8.6.1998, Zl.VerkR96-4087-1998 , wegen Übertretung des KFG 1967 zu Recht: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 140 S zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 51e Abs.2, § 64 Abs.1 und 2 VStG; §§ 103 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967 Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über Aufforderung vom 10.3.1998, zugestellt am 13.3.1998, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber erteilt zu haben, wer den PKW am um auf der Mondsee Bundesstraße 154, in Richtung Straßwalchen fahrend durch Mondsee gelenkt hat. Er habe auch nicht mitgeteilt, wer die gewünschte Auskunft erteilen könnte.

Wegen Verletzung des § 103 Abs.2 wurde ihm deswegen in Anwendung des § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 70 S auferlegt. In seiner dagegen erhobenen Berufung beantragt der Rechtsmittelwerber die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens und verweist zur Begründung auf seine früheren Ausführungen.

In diesen, insbesondere in der auf die Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hin erteilten Auskunft hat der Rechtsmittelwerber ausgeführt, daß er im Herbst 1997 mit seiner Familie eine mehrtägige Autoreise durch Österreich gemacht habe und mehrere Personen sich beim Fahren abgewechselt haben. Wer genau wann und wo fuhr, wisse er nicht mehr. Im übrigen bestreite er das Grunddelikt und er sei von keiner Polizeistreife angehalten worden.

Da im angefochtenen Straferkenntnis keine Geldstrafe, die den Betrag von 3.000 S überstieg, ausgesprochen wurde, der Berufungswerber die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht förmlich begehrt hat und im übrigen der Sachverhalt klar gegeben ist, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich. Unbestritten ist, daß der Rechtsmittelwerber in seinem mit 22.3.1998 datierten Schriftsatz auf die Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hin keine dem Namen und der Anschrift nach bestimmte Person mitgeteilt hat, welche das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am um in Mondsee auf der Bundesstraße 154 gelenkt hat.

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde darüber Auskünfte verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnung nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. In Anknüpfung daran hat der Gesetzgeber im Verfassungsrang angeordnet, daß gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verlangen, Rechte auf Auskunftsverweigerung zurücktreten. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen ist, wer unter anderem die vorstehende gesetzliche Bestimmung übertritt. Nachdem sich das Fahrzeug in Österreich bewegt hat, ist ein inländischer Anknüpfungspunkt gegeben, und die Österreichische Rechtsordnung anzuwenden. Zulassungsbesitzer, welche ihre Fahrzeuge in anderen Staaten als in jenen, für welche das Fahrzeug zugelassen ist, verwenden lassen, trifft die Sorgfaltspflicht, sich über die Vorschriften zu informieren, welche Pflichten sie als Zulassungsbesitzer in diesen fremden Staaten - hier im gegenständlichen Fall in Österreich - treffen. Ein Zurückbleiben hinter dieser Sorgfaltspflicht begründet die Vorwerfbarkeit der Tat - das Verschulden.

Daß sich der Rechtsmittelwerber hinreichend über die österr. Vorschriften betreffend die mannigfachen Pflichten des Zulassungsbesitzers - eine davon ist die Pflicht zur bestimmten Auskunftserteilung - informiert habe, hat er nicht dargetan. Insofern ist das Verschulden im Sinne des § 5 Abs.1 VStG anzunehmen.

Ferner ist anzumerken, daß die Europäische Kommission für Menschenrechte in ihrer Entscheidung vom 11.10.1989, Zl: 15.226/89, es als nicht rechtswidrig erkannt hat, daß - wenn ein entsprechender Inlandsbezug eines eingebrachten Fahrzeuges gegeben ist - ein Auskunftsbegehren an einen Bürger, der in einem anderen Staate aufhältig ist, gerichtet wird und die Verweigerung der Auskunft mit Sanktionen bedacht ist. Da die im angefochtenen Straferkenntnis beschriebene Tat hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatseite erfüllt ist, war der Schuldspruch zu bestätigen.

Was die Strafhöhe anlangt, so hat die erste Instanz zutreffend ausgeführt, daß sie nur eine Geldstrafe an der Untergrenze des mit 30.000 S bestehenden Geldstrafrahmens ausgesprochen hat.

In der Berufung wurde die Strafhöhe nicht angefochten. Aus der Aktenlage ergibt sich kein Umstand, daß der Rechtsmittelwerber in ungünstigen finanziellen Verhältnissen lebt.

Da der Unrechtsgehalt der Tat nicht geringfügig war - und schon aus diesem Grund ein Absehen von einem Strafausspruch nicht in Betracht kam, im übrigen keine besonders erschwerenden Umstände zu Tage traten und die erste Instanz die Unbescholtenheit ohnedies als strafmildernd in Anschlag gebracht hat, konnte von einem Ermessensmißbrauch der ersten Instanz bei der Strafbemessung nicht die Rede sein. Aus all diesen Gründen muß der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.

Dies hatte auf der Kostenseite zur Folge, daß der Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG einen gesetzlichen Kostenbeitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe zum Berufungsverfahren zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

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