Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105856/6/Ki/Shn

Linz, 09.11.1998

VwSen-105856/6/Ki/Shn Linz, am 9. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des Hans W, vom 27. September 1998 gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 21. Februar 1997, III/S 12.823/96-1, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der BPD Linz vom 21. Februar 1997, III/S 12.823/96-1, wurden über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen des KFG 1967 und der StVO 1960 Verwaltungsstrafen verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde laut dem im Akt aufliegenden Postrückschein am 9. September 1998 beim Postamt 4020 Linz hinterlegt.

2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis Berufung. Laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen wurde die Berufung am 28. September 1998 zur Post gegeben. 3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch eine Kammer zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51 Abs.1 VStG nicht anzuberaumen, weil die Berufung zurückzuweisen ist. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 9. September 1998 beim Postamt 4020 Linz hinterlegt und es ist daher, wie im folgenden noch dargelegt wird, davon auszugehen, daß es mit diesem Tag als zugestellt gilt.

Die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist begann mit diesem Datum zu laufen. Die Frist endete sohin am 23. September 1998. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung erst am 28. September 1998 eingebracht (zur Post gegeben).

Der durch die erkennende Berufungsbehörde erhobene Verspätungsvorwurf wurde beim Postamt 4020 Linz am 19. Oktober 1998 hinterlegt und in der Folge von der Post mit dem Vermerk retourniert, daß der RSa-Brief nicht behoben wurde. Eine telefonische Anfrage beim Vater des Bw (Adresse wie Bw) ergab, daß der Bw sich seit ca drei Wochen in der BRD aufhält. Der Vater konnte nicht sagen, wann der Bw wieder zurückkommt und konnte auch keine genaue Adresse angeben.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz hinterlegte Sendungen grundsätzlich als zugestellt gelten. Gründe, welche die Unzulässigkeit einer Hinterlegung bewirken würden, hat der Bw nicht vorgebracht, auf den Verspätungsvorhalt konnte er natürlich nicht reagieren, da er diesen nicht behoben hat. Dieser Umstand vermag ihn jedoch nicht zu entlasten, ist die Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, doch verpflichtet, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen (§ 8 ZuStG). Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen ist zu ersehen, daß sich der Bw häufig für längere Zeit in der BRD aufhält und er hat sich laut Auskunft seines Vaters auch diesmal wiederum bereits seit drei Wochen in der BRD aufgehalten, weshalb von einer vorübergehenden Abwesenheit von der Abgabestelle wohl nicht die Rede sein kann. Der Bw wäre daher iSd zitierten Bestimmung verpflichtet gewesen, im Hinblick auf seine eingebrachte Berufung der Behörde seinen Aufenthaltsort mitzuteilen. Nachdem er dies unterlassen hat, hat er nicht gehörig am gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren mitgewirkt.

Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, daß es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Dr. B l e i e r

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