Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 23.10.1998

VwSen-105863/2/Fra/Ka VwSen-105864/2/Fra/Ka VwSen-105865/2/Fra/Ka VwSen-105866/2/Fra/Ka VwSen-105867/2/Fra/Ka Linz, am 23. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufungen des Herrn F, gegen die Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Linz vom 10.9.1998, GZ: Cst.-18.360/98, GZ: Cst.-16.038/98, GZ: Cst.-19.356/98-4, GZ: Cst.-16.040/98 und GZ: S-15746/98-4, jeweils wegen Übertretungen des § 2 Abs.1 Z1 KPZ-ÜVO, zu Recht erkannt:

I. Die Berufungen werden hinsichtlich der Tatbestände als unbegründet abgewiesen. II. Den Berufungen gegen die Straferkenntnisse vom 10.9.1998, GZ: Cst.-18.360/98, GZ: Cst.-19.356/98-4 und GZ: S-15746/98-4, wird hinsichtlich der Rechtsfolgen insofern stattgegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils 500 S, die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 18 Stunden herabgesetzt werden.

III. Der Berufungswerber hat zu den Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat betreffend die Berufungen gegen die Straferkenntnisse vom 10.9.1998, GZ: Cst.-18.360/98, GZ: Cst.-19.356/98-4 und GZ: S-15.746/98-4 keine Beiträge zu zahlen. Hinsichtlich der Berufungen gegen die Straferkenntnisse vom 10.9.1998, GZ: Cst.-16038/98 und GZ: Cst.-16040/98 hat der Berufungswerber einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in Höhe von jeweils 20 % der verhängten Geldstrafe, ds. je 100 S, zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG. zu II.: §§ 16 und 19 VStG. zu III.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 10.9.1998, GZ.: Cst.-18360/98, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 2 Abs.1 Z1 KPZ-ÜVO gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 36 Stunden) verhängt, weil er das KFZ, Kz.: am 5.3.1998 um 11.14 Uhr in Linz, Reischekstraße Nr.4, in einer Kurzparkzone abgestellt und nicht dafür gesorgt hat, daß es für die Dauer des Abstellens mit einem entsprechenden Kurzparknachweis - Sondernachweis im Sinne des § 9 Abs.1 KPZ-ÜVO, einem Bescheid in Form einer einheitlichen Parkkarte gekennzeichnet war, da lediglich eine Kopie der Bewohnerparkkarte angebracht war. I.1.2. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 10.9.1998, GZ: Cst.-16038/98, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 2 Abs.1 Z1 KPZ-ÜVO gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (EFS 18 Stunden) verhängt, weil er das KFZ, Kz.: am 1.4.1998 um 9.15 Uhr in Linz, Reischekstraße gegenüber Nr.6, in einer Kurzparkzone abgestellt und nicht dafür gesorgt hat, daß es für die Dauer des Abstellens mit einem entsprechenden Kurzparknachweis - Sondernachweis im Sinne des § 9 Abs.1 KPZ-ÜVO, einem Bescheid in Form einer einheitlichen Parkkarte gekennzeichnet war, da lediglich eine Kopie der Parkkarte angebracht war. I.1.3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 10.9.1998, GZ.: Cst.-19.356/98-4, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 2 Abs.1 Z1 KPZ-ÜVO gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 36 Stunden) verhängt, weil er das KFZ, Kz.: am 13.5.1998 um 9.18 Uhr in Linz, Reischekstraße gegenüber Nr., in einer Kurzparkzone abgestellt und nicht dafür gesorgt hat, daß es für die Dauer des Abstellens mit einem entsprechenden Kurzparknachweis - Sondernachweis im Sinne des § 9 Abs.1 KPZ-ÜVO, einem Bescheid in Form einer einheitlichen Parkkarte gekennzeichnet war, da lediglich eine Kopie der Bewohnerparkkarte angebracht war. I.1.4. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 10.9.1998, GZ.: Cst.-16.040/98, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 2 Abs.1 Z1 KPZ-ÜVO gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (EFS 18 Stunden) verhängt, weil er das KFZ, Kz.: am 23.3.1998 um 08.05 Uhr in Linz, Reischekstraße Nr., in einer Kurzparkzone abgestellt und nicht dafür gesorgt hat, daß es für die Dauer des Abstellens mit einem entsprechenden Kurzparknachweis - Sondernachweis im Sinne des § 9 Abs.1 KPZ-ÜVO, einem Bescheid in Form einer einheitlichen Parkkarte gekennzeichnet war, da lediglich eine Kopie der Parkkarte angebracht war. I.1.5. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 10.9.1998, GZ.: S-15.746/98-4, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 2 Abs.1 Z1 KPZ-ÜVO gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 36 Stunden) verhängt, weil er das KFZ, Kz.: am 7.5.1998 um 08.12 Uhr in Linz, Reischekstraße Nr., in einer Kurzparkzone abgestellt und nicht dafür gesorgt hat, daß es für die Dauer des Abstellens mit einem entsprechenden Kurzparknachweis - Sondernachweis im Sinne des § 9 Abs.1 KPZ-ÜVO, einem Bescheid in Form einer einheitlichen Parkkarte gekennzeichnet war, da lediglich eine Kopie der Parkkarte angebracht war. Ferner hat die Bundespolizeidirektion Linz jeweils einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben. 1.2. Dagegen richten sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachten Berufungen. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu keinen Berufungsvorentscheidungen veranlaßt und legte die Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakten dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Die Rechtsmittel des Bw sind inhaltlich gleichlautend. Der Bw wendet ein, daß vom Magistrat Linz eine Parkgenehmigung vorliege, die mit der ihm zur Verfügung stehenden Parkkarte nachgewiesen worden sei. Dies sei auch durch das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei bewiesen. Er habe daher die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht begangen. Die zusätzlich hinter der Windschutzscheibe angebrachte Parkscheibe stamme von einer Verwendung in einer andersartigen Kurzparkzone und sei für den ggst. Fall unerheblich. Ebenso der Hinweis auf den Umstand, daß es sich hier um ein Wechselkennzeichen handelt, da bekannt sein müßte, daß für die Anmeldung mehrerer Fahrzeuge auf ein Wechselkennzeichen nur ein Satz Kennzeichentafeln ausgefolgt wird, daß das Abstellen von Fahrzeugen ohne Kennzeichentafeln auf öffentlichem Gut nicht zulässig ist und, was hier angedeutet wird, das Anbringen des Originals der Parkkarte im zweiten Fahrzeug ohne Kennzeichen keinen Sinn ergeben würde. Im übrigen sei das Zweitfahrzeug (worin sich tatsächlich das Original befindet) von der Polizei im Juli 1997 beschlagnahmt worden und werde bis heute vom Bezirksgericht verwahrt. Unter Hinweis auf § 2 Abs.1 Z1 KPZ-ÜVO und auf § 1 Abs.1 Z6 KPZ-ÜVO führt der Bw aus, daß die Verordnungen betreffend die Bewohnerparkzonen im Linzer Amtsblatt veröffentlicht werden, wo als Anlage B das für die jeweilige Zone verwendete Erscheinungsbild der Parkkarte dargestellt ist. Der Inhalt der Kopie entspreche naturgemäß der Darstellung dieser Verordnungsveröffentlichung. Die Kopie sei daher wie gefordert einheitlich zu den in der ggst. Parkzone verwendeten sonstigen Parkkarten. Andere Parameter, wie die Farbe der Parkkarte, können nicht von Bedeutung sein, da aufgrund der fehlenden Farbbeständigkeit der ausgegebenen Parkkarten diese auf Dauer nicht erhalten bleibt. So seien in der für ihn gültigen Zone für die Karte, die auf rotem Papier ausgegeben wird, durch die Ablage hinter der Windschutzscheibe und die ständige Sonneneinstrahlung sämtliche Farbtöne zwischen ROT und WEISS einschließlich derselben vorzufinden. Letztendlich sei die Kopie nur dadurch zu erkennen gewesen, daß diese von A 4 nicht auf die sonst übliche A 5 Größe beschnitten wurde. Die Organe der Straßenaufsicht hätten, wie auf den Benachrichtigungen von der Anzeige vermerkt, die richtige Zuordnung zur Parkzone durchaus feststellen können. Es stehe also fest, daß der in diesem Paragraphen verlangte einheitliche Informationsgehalt gegeben sei, da mit dem Begriff "einheitliche Parkkarte" nur die Graphik angesprochen sei, auf der die Straßenzüge dargestellt sind, die von der jeweiligen Parkzone umfaßt werden. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 sei nicht von Bedeutung, da keine Verwaltungsübertretung vorliege. Im übrigen sei kein Bundesgesetz betroffen, sondern eine Verordnung des Bezirksverwaltungsamtes, da in dieser das Muster für die Parkkarte festgelegt wird. Hinsichtlich der Feststellbarkeit der berechtigten Aufstellung eines Fahrzeuges sei festzuhalten, daß diese gegeben gewesen sei, da auf der Kopie das Kennzeichen, Parkzone und Amtssiegel eindeutig erkennbar waren (Beweis: Vermerk des Organes der Straßenaufsicht über die Parkzone auf der Benachrichtigung in der Anzeige). An einer als Kopie erkennbaren Zweitschrift sei wie am Original feststellbar, daß die Berechtigung aufrecht ist, da davon ausgegangen werden müsse, daß bei Zurückziehung der Parkberechtigung und bei bewußter Vortäuschung einer aufrechten Parkberechtigung das Duplikat derartig ausgefertigt wird, daß diese durch die Windschutzscheibe nicht als solches erkennbar ist. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, daß bei Zweifel des Organes der Straßenaufsicht über das Aufrechtsein einer Parkberechtigung diese beim heutigen Stand der Kommunikationstechnik sehr wohl direkt vor Ort überprüft werden könne, was in der Praxis auch durchgeführt werde, wie ihm anläßlich von Fahrzeugkontrollen bei der Überprüfung des Führerscheines wiederholt vor Augen geführt wurde. Der Querverweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Kopien von Führerscheinen und Zulassungsscheinen sei hier nicht angebracht, da die Parkkarte keineswegs den Stellenwert der angeführten Dokumente aufweise. Die Parkkarte werde in den Veröffentlichungen der Verordnungen betreffend die Bewohnerparkzonen lediglich als zur Kontrolle notwendiges Hilfsmittel bezeichnet und die Kopie entspreche wie in der Verordnung verlangt, dem veröffentlichten Muster. Vielmehr sei die Parkkarte schon von der Thematik her mit den Parkscheiben für die Kurzparkzonen zu vergleichen, für die lediglich das Aussehen von Zeitscheibe und Zeiger geregelt sind, alles andere jedoch (Form, Farbe, Größe, Material, sonstige Aufschriften wie Firmennamen), dem Geschmack des Verwenders überlassen bleiben. Hier sei die verlangte einheitliche Graphik für die Darstellung der von der Zone umfaßten Straßenzüge auf der Parkkarte vergleichbar der Zeitscheibe bei der Parkuhr. Das übrige Aussehen der Parkkarte sei ebenfalls bedeutungslos. Der Bw bemängelt auch die Strafbemessung und führt hiezu aus, daß laut steuerlichen Unterlagen seine Firma einen erheblichen Verlust aufweise. Aufgrund der Firmenstruktur (Einzelfirma) sei daher kein Einkommen vorhanden. Darüber hinaus sei er sorgepflichtig für ein Kind. Sein Schuldenstand (Kredite, offene Rechnungen usw.) sei auf ca. 1,2 Mio S angewachsen. Die Beträge seien als uneinbringlich anzusehen und die vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe würde aufgrund längerer Abwesenheit von der Firma (mehrere Straferkenntnisse für die gleiche Sache) wegen Abbruchs der sich momentan verbessernden Geschäftsentwicklung als Gefährdung für den Bestand seiner Firma und somit seiner Existenz anzusehen. Die Vernichtung mehrerer Arbeitsplätze und die Zerstörung seiner Existenz könne wohl kaum als angemessene Strafe angesehen werden. Des weiteren falle auf, daß die Bemessung der Strafhöhe rein willkürlich geschieht, da mehrere Straferkenntnisse in gleichgelagerten Fällen vorliegen, die jedoch verschiedene Beträge aufweisen. Das Berücksichtigen des Vorliegens mehrerer einschlägiger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen als erschwerend sei nicht zulässig, da diese Vielzahl nur dadurch zustandegekommen sei, daß bisher alle Einsprüche angenommen wurden bzw deren juristische Beurteilung bis heute nicht abgeschlossen sei und er dadurch von der Bundespolizeidirektion Linz in seiner Beurteilung seines Vorgehens als gesetzeskonform bestärkt wurde. Weitere Ausführungen betreffend die Vorgangsweise der Bundespolizeidirektion Linz betreffend Verfahren in ähnlichen Angelegenheiten. I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Bw bestreitet nicht, daß er das in Rede stehende Fahrzeug zu den in den Sprüchen der angefochtenen Straferkenntnisse angeführten Zeiten und an den angeführten Orten abgestellt hat und dieses lediglich mit einer Kopie der Bewohnerparkkarte für die Zone "kennzeichnete". Der Bw meint, durch die Verwendung einer Kopie dieser Bewohnerparkkarte das ggst. Kraftfahrzeug im Sinne der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung (KPZ-ÜVO) ausreichend gekennzeichnet zu haben. Er ist damit jedoch nicht im Recht. § 2 Abs.1 Z1 der KPZ-ÜVO normiert ausdrücklich, daß, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt wird, der Lenker das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen hat. § 9 Abs.1 der KPZ-ÜVO normiert, daß die vorgeschriebene Kurzparkdauer dann nicht eingehalten werden muß, wenn das Abstellen erlaubt wurde durch Bescheid, auch in Form einer einheitlichen Parkkarte, die von der jeweiligen Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich ausgegeben worden ist. Die vom Magistrat Linz ausgestellten Bescheide betreffend Bewohnerparkkarten enthalten unter Ziffer 1 die Auflage, daß die Berechtigungskarte hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anzubringen und auf Verlangen den Organen der Straßenaufsicht vorzuweisen ist. Hätte der Verordnungsgeber bzw die bescheiderlassende Behörde Kopien als zulässig erachtet, ist davon auszugehen, daß dies ausdrücklich normiert worden wäre. Weshalb der Bw von der belangten Behörde oder von dem Bezirksgericht unzulässigerweise daran gehindert wird, das Original der Parkkarte zu verwenden, weil sein Fahrzeug, worin sich das Original befindet, beschlagnahmt ist, ist nicht nachvollziehbar. Wird ein Fahrzeug beschlagnahmt, ist deshalb nicht die Originalbewohnerparkkarte mitbeschlagnahmt. Einem Mißverständnis unterliegt der Bw ebenfalls, wenn er meint, daß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 nicht von Bedeutung sei, sondern eine Verordnung des Bezirksverwaltungsamtes, da in dieser das Muster für die Parkkarte festgelegt wird. Die Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung wurde aufgrund des § 25 Abs.4 und 4a der Straßenverkehrsordnung 1960 erlassen. Gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung, wer gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt. Da die Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung - wie oben erwähnt - aufgrund der StVO 1960 erlassen wurde, ist § 99 Abs.3 lit.a die richtige Sanktionsnorm. Die Berufungen erweisen sich daher hinsichtlich der Tatbestände als unbegründet, weshalb sie diesbezüglich abzuweisen waren. I.5. Strafbemessung:

Was die Strafbemessung anlangt, ist dem Bw rechtzugeben, wenn er darauf hinweist, es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb Strafen in verschiedener Höhe ausgesprochen wurden, obwohl die angelasteten Übertretungen gleichgelagert sind. Die Strafbehörde hat als mildernd keine Umstände gewertet. Diesbezüglich ist ihr zuzustimmen, weil der Bw verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten ist. Zuzustimmen ist ihr auch grundsätzlich, daß bei der Strafbemessung das Vorliegen einschlägiger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen als erschwerend zu werten sind. Dem Oö. Verwaltungssenat ist es jedoch nicht erklärlich, weshalb, obwohl zutreffend einschlägige Vormerkungen als erschwerend gewertet wurden, in zwei Fällen eine Geldstrafe von 500 S verhängt wurden, also Strafen, die nicht höher liegen, als bereits verhängte rechtskräftige einschlägige Vorstrafen und in drei Fällen Geldstrafen verhängt wurden, die 100% über den bereits verhängten einschlägigen Vorstrafen liegen. Der Oö. Verwaltungssenat hält es daher nicht für vertretbar, die mit 1.000 S Geldstrafen geahndeten Übertretungen auf ein Maß herabzusetzen, welches über den Betrag von 500 S liegt. Um einen einheitlichen Maßstab anzuwenden, wurden somit die Geldstrafen von 1.000 S auf 500 S herabgesetzt und die Geldstrafen von 500 S bestätigt. Mit den nunmehr verhängten Strafen wird der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 5 % ausgeschöpft und ist eine weitere Herabsetzung selbst unter Berücksichtung der vom Bw vorgebrachten sozialen und wirtschaftlichen Situation schon aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar. Der Bw wird darauf hingewiesen, daß er zudem die Möglichkeit hat, bei der Bundespolizeidirektion Linz einen Antrag auf Aufschub oder Ratenzahlung der verhängten Geldstrafen zu stellen. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Bei den Geldstrafen, die reduziert wurden, fällt kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens an. Der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Strafen, ds jeweils 50 S. Bei den Geldstrafen die bestätigt wurden, fällt für das Berufungsverfahren ein Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen an, ds jeweils 100 S. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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