Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105870/3/Ki/Shn

Linz, 27.10.1998

VwSen-105870/3/Ki/Shn Linz, am 27. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des Manfred Engelbert W, vom 6. Oktober 1998 gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 18. September 1998, III/S-21.927/98 1, hinsichtlich Faktum 2 zu Recht erkannt:

Der Berufung gegen die Strafhöhe wird hinsichtlich Faktum 2 des angefochtenen Straferkenntnisses nach der Maßgabe Folge gegeben, daß die verhängte Geldstrafe auf 20.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 22 Tage herabgesetzt wird. Hinsichtlich Faktum 2 wird der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde auf 2.000 S herabgesetzt; diesbezüglich entfällt der Beitrag zu den Kosten vor dem Oö. Verwaltungssenat.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 18. September 1998, III/S-21.927/98 1, ua über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.1 lit.b idF der 19. StVO-Novelle eine Geldstrafe von 25.000 S (EFS 25 Stunden) verhängt, weil er am 21.6.1998 um 22.15 Uhr in Linz, auf der Leonfeldner Str. nächst dem Hause Nr. 153 den PKW mit Kennzeichen gelenkt und am 21.6.1998 um 22.23 Uhr in Linz, auf der Leonfeldner Str. nächst dem Hause Nr. 153 trotz begründeter Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung (Geruch der Atemluft nach Alkohol, unsicherer Gang, undeutliche Sprache, gerötete Augenbindehäute) und trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat verweigert hat. Außerdem wurde er diesbezüglich gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 2.500 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 1998 erhob der Rechtsmittelwerber Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß mit dem Antrag, die über ihn verhängte Verwaltungsstrafe wesentlich zu reduzieren.

Der Bw führt aus, daß er zur vorgeworfenen Tatzeit nicht alkoholisiert unterwegs gewesen wäre. Es sei richtig, daß er der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft nicht nachgekommen sei, dies deshalb weil er keine Veranlassung hiezu sah, da er keine Alkoholisierungssymptome aufwies. Er sei weit davon entfernt gewesen, iSd § 5 StVO alkoholisiert zu sein und es sei dies der Grund dafür, daß er vermeinte, sich keinem Alkomattest unterziehen zu müssen. Der Bw führt weiters aus, daß er derzeit eine Notstandshilfe in Höhe von 8.300 S beziehe, bereits aus diesem Faktum ergebe sich, daß bei korrekter Strafbemessung anhand seines Einkommens eine wesentlich niedrigere Strafe hätte bemessen werden müssen.

Das Verschulden sei als gering zu werten, speziell hinsichtlich der Verweigerung des Alkomattestes, da er dies in dem Bewußtsein, nicht alkoholisiert zu sein und aus diesem Grund keinen Test ablegen zu müssen, getan hätte.

Weiters wird bemängelt, daß die Ersatzfreiheitsstrafe zu hoch bemessen wurde. I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte hinsichtlich Faktum 2, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Die in der Straßenverkehrsordnung 1960 festgelegten "Alkoholdelikte" zählen zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, weil sie in besonderem Maße geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit zu schädigen. Der erhebliche Unrechtsgehalt von Alkoholdelikten spiegelt sich im Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S (idF der 19. StVO-Novelle) wider.

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen bzw aus der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses geht hervor, daß über den Bw zwei einschlägige Verwaltungsvormerkungen aufscheinen. Es wurden über den Bw im Jahre 1994 eine Geldstrafe in Höhe von 8.000 S sowie im Jahre 1997 eine Geldstrafe in Höhe von 14.000 S verhängt. Daß der Bw nunmehr wiederum trotz dieser Vormerkungen den Alkotest verweigert hat, zeigt, daß er offensichtlich nicht gewillt ist, die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zu befolgen, weshalb aus spezialpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist, um ihm die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens spürbar vor Augen zu führen. Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, daß die Argumentation des Bw, er sei nicht alkoholisiert gewesen und vermeinte daher, daß er sich keinem Alkomattest unterziehen müsse, eine reine Schutzbehauptung darstellt. Er selbst führt aus, daß ihm die Lenkberechtigung zwar entzogen wurde, er jedoch über ausreichende Fahr- und Rechtskenntnisse verfüge. Demnach kann davon ausgegangen werden, daß dem Bw im Hinblick auf die von ihm behaupteten Rechtskenntnisse wohl klar war, daß er sich auf die Aufforderung hin jedenfalls dem Test zu unterziehen hatte. Generell wird festgestellt, daß auch die Ausschöpfung des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens dem Sachlichkeitsgebot unterliegt. Dies bedeutet, daß zwar einschlägige Vormerkungen bei der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen sind, dem Beschuldigten jedoch in jedem Einzelfall die Chance eingeräumt werden soll, zu erkennnen, daß die Nichteinhaltung von (Verwaltungs-)Vorschriften letztlich entsprechende Konsequenzen nach sich zieht. Eine überproportionale Festlegung von Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen im Vergleich zu den bisher verhängten Strafen wird diesem Sachlichkeitsgebot nicht gerecht. Aus diesem Grund sah sich die erkennende Berufungsbehörde veranlaßt, die verhängte Geld- bzw die Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß herabzusetzen.

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wird festgestellt, daß, entgegen der Auffassung der Erstbehörde, ein geringes Einkommen nicht als Milderungsgrund iSd § 19 Abs.2 VStG zu werten ist. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind gemäß dieser Bestimmung sui generies ausschließlich bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die vom Bw dargelegte Einkommenssituation, welcher auch durch die Erstbehörde nicht widersprochen wird, wurde bei der Neufestlegung der Geldstrafe berücksichtigt.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß die nunmehr festgelegte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen ist und auch spezialpräventiven Gründen gerecht wird. Eine weitere Herabsetzung war, auch aus generalpräventiven Gründen, nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Dr. B l e i e r Beschlagwortung: Lasermessung

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