Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105875/11/Sch/Rd

Linz, 19.04.1999

VwSen-105875/11/Sch/Rd Linz, am 19. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau M vom 24. September 1998, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. September 1998, S 25922/98 V1P, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 9. September 1998, S 25922/98 V1P, über Frau M, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.1 StVO 1960 eine Ermahnung erteilt, weil sie am 6. Juni 1998 gegen 14.00 Uhr in L auf der R Gemeindestraße von U kommend in Richtung L etwa 400 m vor dem R Teich die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Straßenverhältnissen und den Eigenschaften des Fahrzeuges angepaßt habe, da sie mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h in eine Kurve gefahren sei, deshalb den auf der Fahrbahn angeschwemmten Schotter übersehen habe, auf dem das Vorderrad weggerutscht und sie zu Sturz gekommen sei.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Im Zuge der Berufungsverhandlung wurde der als Tatort in Frage kommende Bereich der R Gemeindestraße im Beisein eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen in Augenschein genommen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, daß die Erstbehörde diesen mit etwa 400 m vor dem R Teich, von U kommend in Richtung L, angenommen hat, während die Berufungswerberin bei ihrer Einvernahme am 23. Juni 1998 als Vorfallsort etwa 300 m vor dem erwähnten Teich, und zwar in einer Linkskurve, angegeben hat. Allerdings nimmt die R Gemeindestraße weder an der einen noch an der anderen Stelle einen linkskurvigen Verlauf. Die Straße verläuft vielmehr relativ gerade, wenn man von einer leichten Rechtskurve absieht. Etwa 600 m vor dem Teich befindet sich zwar eine Linkskurve, diese weist aber nur eine leichte Krümmung auf. Erst direkt vor dem Teich verläuft eine etwas stärkere Linkskurve, die aber nach der Aktenlage nicht als Tatort angenommen werden kann. Vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen wurde der gesamte Straßenverlauf ca. 600 m vor bis zum R Teich mit der Schlußfolgerung begutachtet, daß mit einem Motorrad eine Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h - wie sie die Berufungswerberin selbst angegeben hat - eingehalten werden kann und diese den zum Vorfallszeitpunkt gegeben gewesenen Straßen- und Sichtverhältnissen nicht unangemessen war.

Für die Berufungsbehörde ergibt sich somit kein nachvollziehbarer Hinweis darauf, daß nicht angepaßte Fahrgeschwindigkeit gemäß § 21 Abs.1 StVO 1960 vorgelegen ist. Die Tatsache des Verkehrsunfalles alleine kann, da dafür naturgemäß auch andere Gründe in Frage kommen, nicht herangezogen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

 

 

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