Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105877/2/Le/Fb

Linz, 28.12.1998

VwSen-105877/2/Le/Fb Linz, am 28. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des W E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22.9.1998, VerkR96-1612-1996-Ja, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22.9.1998 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 23 Abs.6 Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 2.5.1996 jedenfalls von 8.45 Uhr bis 10.20 Uhr den Anhänger mit dem Kennzeichen in L, nächst dem Haus Nr. auf der Fahrbahn stehengelassen, obwohl dieser weder be- noch entladen wurde und sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen nicht vorlagen. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 6.10.1998, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung führte der Berufungswerber aus, daß die Angaben des Polizeibeamten nicht im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben stehen würden. Er habe nicht bestritten, den Anhänger zur fraglichen Zeit dort abgestellt zu haben, er habe aber wohl die damalige Notsituation geschildert und damit sein Verhalten gerechtfertigt. Die Aussagen der Wachorgane seien nicht geeignet, diese Rechtfertigungsgründe zu widerlegen. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. 4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder. Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von 300 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Der Berufungswerber hat die ihm zur Last gelegte Tat insofern nicht bestritten, als er zugegeben hat, den Anhänger in der fraglichen Zeit auf der bezeichneten öffentlichen Straße abgestellt zu haben. Insofern bestätigte er somit die Anzeige des Polizeibeamten. Der Berufungswerber bestreitet jedoch das Verschulden an der Verwirklichung dieses objektiven Tatbestandes: Er habe den Anhänger nämlich wegen einer Panne (Blockierung des linken Hinterrades) stehen gelassen. Er habe das Zugfahrzeug abgespannt und sei damit weggefahren, um das nötige Werkzeug zur Behebung der Panne zu holen. Den Anhänger habe er mit dem Pannendreieck abgesichert. Diese Angaben wurden von seiner Lebensgefährtin E K bestätigt. Die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten konnten dazu nur angeben, daß sie den Anhänger ohne Zugfahrzeug abgestellt wahrgenommen haben und keine Verständigung über die Reparatur beim Anhänger gefunden haben. Weiters habe sich der Beschuldigte auch nicht mit dem Wachzimmer in Verbindung gesetzt. Die Polizeibeamten konnten somit aber in Wahrheit zu der vom Berufungswerber behaupteten Panne nichts angeben! Es ist mit den Erfahrungen des täglichen Lebens durchaus vereinbar, daß an einem Anhänger ein Rad blockiert und daß jemand, der diese Panne hat, diese (wenn er die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat) auch so rasch wie möglich selbst beheben möchte. Leider entspricht es auch der Lebenserfahrung, daß immer wieder Gegenstände gestohlen werden, so auch Pannendreiecke.

Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren läßt sich daher die Rechtfertigung des Berufungswerbers, die noch dazu durch eine Zeugenaussage (an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln keine Grund vorliegt!) untermauert ist, nicht widerlegen. Insbesonders konnten die vernommenen Polizeibeamten zur Frage, ob nun eine Panne vorlag oder nicht, nichts angeben. Es ist somit davon auszugehen, daß eine Panne eingetreten war.

Das Auftreten einer Panne in der Form, daß ein Rad eines Anhängers blockiert, verhindert das den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechende Verwenden eines Anhängers auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, weshalb ein solcher Anhänger abgestellt werden muß. Der Berufungswerber hat somit glaubhaft gemacht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs.1 letzter Satz VStG). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Wird ein Strafverfahren eingestellt, so sind gemäß § 66 Abs.1 VStG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen.

Damit war der Verfahrenskostenausspruch der belangten Behörde aufzuheben. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. L e i t g e b Beschlagwortung: Abstellen eines Anhängers; Defekt; Panne

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum