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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105878/10/Ga/Km

Linz, 17.06.1999

VwSen-105878/10/Ga/Km Linz, am 17. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des M M in A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7. Oktober 1998, VerkR96-3490-1997 Do/HG, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 16. Juni 1999, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird in beiden Fakten bestätigt. Der Berufungswerber hat als Beiträge zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 600 S (zu Faktum 1.) und 200 S (zu Faktum 2.) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64f Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber zweier Übertretungen der StVO für schuldig befunden. Als erwiesen wurde ihm vorgeworfen (§ 44a Z1 VStG), er habe am 8. Oktober 1997 um ca. 17.55 Uhr als Lenker eines durch das Kennzeichen bestimmten Lkw auf der W A, bei Strkm. 223,500, 1. den auf dem linken Fahrstreifen aus Richtung S kommenden Lenker eines durch das Kennzeichen bestimmten Pkw trotz des Vorschriftszeichens "Vorrang geben" durch Einbiegen auf die Richtungsfahrbahn W zu unvermitteltem Bremsen und Ablenken des Fahrzeuges genötigt und habe 2. beim Einfahren nicht den Beschleunigungsstreifen benützt, sondern sei beim Rechtseinbiegen in einem Winkel von ca. 60° gleich auf die Überholspur gefahren.

Dadurch habe er 1. § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.4 und § 99 Abs.3 lit.a StVO und 2. § 46 Abs.2 dritter Satz iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO verletzt.

Über ihn wurde gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO zu 1. eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 90 Stunden) und zu 2. eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) je kostenpflichtig verhängt.

Der Berufungswerber bestritt - und hat im Verfahren vor der belangten Behörde stets bestritten -, daß er zur Tatzeit den in Rede stehenden Klein-Lkw gelenkt habe; er sei nur als Beifahrer mitgefahren. Zur Untermauerung schloß er der Berufung in Kopie eine "Berichtigung" der im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens von seinem Arbeitgeber erteilten Lenkerauskunft sowie in Kopie die Erläuterung zu dieser "Berichtigung" durch seinen Arbeitgeber an die belangte Behörde an.

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den zugleich mit der Berufung vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Daraus ging hervor, daß der vom Berufungswerber als eigentlicher Lenker genannte, im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde am 2. Juli 1998 förmlich als Zeuge vernommene R P ausgesagt hatte, er könne sich an den geschilderten Vorfall nicht mehr erinnern, jedoch habe er den involvierten Lkw nicht gelenkt; an den Namen des Lenkers könne er sich nicht erinnern, aber er finde es nicht richtig, daß er als Leasing-Arbeiter jetzt als "Sündenbock" herhalten solle; im übrigen verweise er darauf, daß in jeder guten Firma ein Fahrtenbuch geführt werde, woraus der Lenker ersichtlich sein müsse.

Zur Klärung der Tatfrage wurde für den 16. Juni 1999 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Geladen wurden und teilgenommen haben der Berufungswerber und die belangte Behörde als Verfahrensparteien sowie der (private) Anzeiger als Tatzeuge; der gleichfalls als Zeuge geladen gewesene R P war - entschuldigt - nicht erschienen.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Für das Beweisverfahren war ua. von der im Strafakt einliegenden Aussage des Anzeigenverfassers auszugehen, wonach sich in der Lenkerkabine des bewußten Lkw nur eine Person befunden habe, die er als Lenker beobachtet und mit der er im Zuge des Nachfahrens dann auf dem Abstellplatz im Eingangsbereich der Raststätte L persönlichen Kontakt gehabt hatte. Wegen der Strittigkeit dieser wesentlichen Tatumstände erfolgte die eingehende Vernehmung des Berufungswerbers und des Zeugen zu den Einzelheiten des Vorfalls, insbesondere auch zum Ablauf des Einfahrens beider Fahrzeuge auf den Parkplatz der Raststätte L und zum dort stattgefundenen Beobachten und Anreden des Lenkers durch den Anzeiger. Der vom Zeugen geschilderte persönliche Kontakt zum Berufungswerber (als vermeintlicher Lenker) mit Rede und Gegenrede wurde vom Berufungswerber nicht bestritten.

Maßgebliche Beweisführungsabsicht in der Verhandlung aber war, auf der Hand liegend, die Gegenüberstellung von Tatzeuge und Berufungswerber.

Diese Gegenüberstellung erbrachte die klare, durch keine Unsicherheit getrübte Aussage des Tatzeugen, daß er in der Person des Berufungswerbers mit Bestimmtheit jene Person erkenne, die er aus einer Entfernung von höchstens 15 m sogleich nach dem Abstellen des Klein-Lkws beim Aussteigen aus der Fahrerseite beobachtet hatte, auf die er daraufhin zueilte, der er dann auf Sprechkontaktnähe unmittelbar gegenüber gestanden war und die er dann zum Vorfall in der Gewißheit, den Lenker vor sich zu haben, zur Rede gestellt hatte.

Dieser Aussage setzte der Berufungswerber, der sich in jede Richtung verantworten konnte, weiterhin die Verneinung seiner Lenkereigenschaft entgegen.

Folgende Erwägungen waren für die Beweiswürdigung des Oö. Verwaltungs-

senates maßgebend:

- Die Schilderung des Vorfalls durch den Zeugen war von insgesamt guter Erinnerung und sicherer, ruhiger Schilderung von Einzelheiten geprägt. Emotionen gegen den Berufungswerber waren nicht wahrnehmbar. Der Zeuge hatte den Berufungswerber nicht gekannt und es ist nach dem Gesamteindruck aus der Zeugenaussage und der Gegenüberstellung nicht anzunehmen, daß der Zeuge den Berufungswerber wider besseren Wissens und grundlos zu belasten trachtet.

- Der Zeuge schloß anhand einer Kopie des Führerscheinfotos des R P aus, daß die auf diesem Foto in deutlichen Konturen erkennbare, einen kurz geschorenen Kinnbart tragende Person von ihm in der Fahrerkabine des bewußten Lkw beobachtet worden oder jene Person gewesen ist, die er nach dem Abstellen des Lkw vor dem Eingangsbereich der Raststätte L auf der Fahrerseite aussteigen gesehen und sodann zur Rede gestellt hatte; diese Angaben des Zeugen stehen im übrigen mit der im Strafakt einliegenden, oben wiedergegebenen Aussage des R P nicht in Widerspruch.

- Der Berufungswerber vertrat seine Sache eher zaghaft und zögerlich; er konnte seine Verneinung der Lenkereigenschaft nur durch Verweis auf die schon seiner Berufung angeschlossenen, oben erwähnten Schriftsatzkopien untermauern; weitere Entlastungsbeweisangebote oder Bescheinigungsmittel hat er nicht vorgelegt.

- Gegenüber dem Gewicht der Zeugenaussage des Anzeigers war der im Akt einliegende "Montagebericht" als kaum beweiskräftig zu bewerten; die Lenkereigenschaft des R P läßt sich daraus für den Vorfall nicht ableiten.

- Auch die "Berichtigung der Lenkerauskunft" durch den Arbeitgeber des Berufungswerbers wirft zu dessen Entlastung nur ein geringes Gewicht in die Waagschale; diese "Berichtigung" wurde nicht aufgrund eigener Wahrnehmung des Prokuristen, sondern nach Angaben der "Personalabteilung", die wiederum sich nur auf die Angaben des Berufungswerbers stützen konnte, erstellt.

- Auch im Zuge einer Aussprache Mitte April 1998, zu der der Berufungswerber den Zeugen in dessen Büro von sich aus und ohne jede Voranmeldung aufgesucht hatte, war sich der Zeuge schließlich sicher, in der Person des Berufungswerbers den Lenker wiedererkannt zu haben und er ließ darüber den Berufungswerber noch während des Gesprächs auch nicht im Ungewissen.

Zusammenfassend stellt der Oö. Verwaltungssenat fest, daß er aufgrund des unmittelbaren Eindrucks in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Abwägung der Zeugenaussage mit der Darstellung des Berufungswerbers dessen Lenkereigenschaft für erwiesen hält.

Ausgehend davon und weil gegen die gleichfalls erörterten, weiteren Tatumstände nichts vorgebracht wurde und der belangten Behörde auch in der Rechtsbeurteilung sowohl hinsichtlich der objektiven als auch der subjektiven Tatseite nicht entgegenzutreten war und weil schließlich der Berufungswerber gegen die - anhand der Kriterien des § 19 VStG unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nachvollziehbar vorgenommene - Strafbemessung durch die belangte Behörde keinen Einwand erhob, der Oö. Verwaltungssenat diesbezüglich einen Ermessensfehler aber nicht aufzugreifen hatte, war aus allen diesen Gründen das angefochtene Straferkenntnis in Schuld und Strafe zu bestätigen und wie im Spruch zu entscheiden.

Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Berufungswerber zu beiden Fakten die Beiträge zum Berufungsverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 % der je verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

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