Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105882/2/Le/Km

Linz, 07.01.1999

VwSen-105882/2/Le/Km Linz, am 7. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des V E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 6.10.1998, VerkR96-1146-1998 Do/HG, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes zu Recht erkannt:

Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Schuld richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. Die verhängte Geldstrafe wird auf 7.000 S herabgesetzt; die Ersatzfrei heitsstrafe bleibt unverändert.

Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf 700 S. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 19, 20, 44a, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF. Zu II.: § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 6.10.1998 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 1 Abs.3 in Verbindung mit § 37 Abs.1 und 4 Z1 Führerscheingesetz (im folgenden kurz: FSG) eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 11.5.1998 um ca. 16.00 Uhr den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen auf der D Landesstraße und der R Bundesstraße Nr. von S nach Gr, Gemeinde B bei R, gelenkt, obwohl ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17.3.1998 die Lenkberechtigung entzogen worden sei.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Beschuldigte von Gendarmeriebeamten in seinem Auto angetroffen wurde und diesen gegenüber angegeben habe, daß er sein Fahrzeug selbst auf der im Spruch bezeichneten Strecke gelenkt habe. Von der Möglichkeit, zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen, habe der Beschuldigte weder schriftlich noch mündlich Gebrauch gemacht. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 19.10.1998, mit der schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Im einzelnen verweist der Berufungswerber auf den Bescheid des Landeshauptmannes vom 24. Oktober 1978, worin spruchgemäß festgestellt wurde, daß Herr V E körperlich und geistig geeignet ist, Fahrzeuge der Gruppe B und F zu lenken. In seiner weitschweifigen Berufung weist der Berufungswerber auch auf sein unfallfreies Fahren und die Einstufung in der Versicherungsstufe 1 hin. Unter Hinweis auf die göttlichen Gesetze und die Gerechtigkeit fühlt er sich als "Schwerverbrecher" behandelt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht und der Berufungswerber selbst in seiner Berufung weder den Entzug der Lenkberechtigung noch den Umstand, daß er sein Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat, bestritten hat, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder. Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. § 1 Abs.3 FSG bestimmt, daß das Lenken eines Kraftfahrzeuges ... nur zulässig ist mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse ..., in die das Kraftfahrzeug fällt. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, daß dem nunmehrigen Berufungswerber mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17.3.1998, VerkR-0301/5149/1961 Do die Lenkberechtigung wegen mangelnder körperlicher und geistiger Eignung entzogen worden ist.

Mit den Strafbestimmungen des § 37 FSG werden Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz zu Verwaltungsübertretungen erklärt. Für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde, ist eine Mindeststrafe von 10.000 S zu verhängen. Aus der Anzeige von Gendarmeriebeamten des Postens Rohrbach vom 16.5.1998 sowie der Tatsache, daß der Berufungswerber den Vorwurf, den Pkw selbst gelenkt zu haben, nicht bestritten hat, ergibt sich zwingend, daß er ohne gültiger Lenkberechtigung sein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Damit aber hat er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen.

Aus seiner - auch in der Berufung unwidersprochen gebliebenen - Aussage vor den Gendarmeriebeamten, daß er zum Lenken seines Pkw keinen Führerschein brauche und daß ihn daran weder die Herren D und S von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach noch Dr. G vom Bezirksgericht hindern können, geht klar und deutlich hervor, daß es dem Berufungswerber sehr wohl bewußt war, daß er ohne Führerschein gefahren war und daß dies verboten ist. Daraus folgt aber, daß der Berufungswerber diese Verwaltungsübertretung auch subjektiv zu verantworten hat.

4.3. In seiner weitschweifigen Berufung hat der Berufungswerber auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich aus dem Jahre 1978 verwiesen, worin festgestellt worden war, daß er körperlich und geistig geeignet sei, Fahrzeuge der Gruppe B und F zu lenken. Dazu ist festzustellen, daß dieser Bescheid bereits 20 Jahre alt ist und sich in dieser Zeit vieles geändert hat. Spätestens seit dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17.3.1998 ist dieser Bescheid des Landeshauptmannes aus dem Jahre 1978 nicht mehr gültig, weshalb es dem Berufungswerber versagt war, weiterhin ein Kraftfahrzeug zu lenken, da ihm mit diesem Bescheid der Bezirkshauptmannnschaft Rohrbach vom 17.3.1998 rechtskräftig die Lenkberechtigung entzogen worden war.

Wenn der Berufungswerber auf sein unfallfreies Fahren verweist, so ist dies zwar für ihn erfreulich, doch ändert dies nichts an dem Umstand, daß ihm die Lenkberechtigung bereits entzogen wurde, weshalb er einfach nicht mehr fahren durfte.

Schließlich vermag der Berufungswerber auch mit seinem Hinweis auf die "göttlichen Gesetze und die Gerechtigkeit" die Tatsache nicht wegzuargumentieren, daß er ohne gültiger Lenkberechtigung gefahren ist. Es ist eine falsche Sicht der Dinge, wenn sich der Berufungswerber wie ein "Schwerverbrecher" behandelt fühlt, ist es doch eine - trotz der Fortschritte der Medizin - nicht wegzuleugnende Tatsache, daß die Fähigkeiten und Funktionen eines Menschen mit zunehmendem Alter nachlassen. Gerade bei der stetig zunehmenden Verkehrsdichte sind dann ältere Menschen oft überfordert, ein Fahrzeug sicher zu lenken, sodaß sie eine Gefahr für sich selber, aber auch für andere Verkehrsteilnehmer darstellen. Wenn die Behörde in einem solchen Fall dann die Lenkberechtigung entzieht, so ist der Betroffene - so hart es für ihn auch persönlich sein mag - dennoch verpflichtet, diese Entscheidung der Behörde zu akzeptieren und kein Kraftfahrzeug mehr zu lenken.

4.4. Wie schon oben dargestellt, verlangt der Gesetzgeber eine sehr strenge Bestrafung derjenigen Personen, die ein Fahrzeug ohne Lenkberechtigung lenken. Es ist daher eine Mindeststrafe von 10.000 S für derartige Verwaltungsübertretungen vorgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat kam jedoch bei Prüfung der Angelegenheit zum Ergebnis, daß im vorliegenden Fall das außerordentliche Milderungsrecht des § 20 VStG zur Anwendung kommen soll, da die Verantwortung des Berufungswerbers zeigt, daß er einem Rechtsirrtum erlegen ist: Er ging offensichtlich davon aus, daß der Bescheid des Landeshauptmannes vom 24. Oktober 1978 weiterhin gilt. Überdies wurde auch das geringe Einkommen sowie die Sorgepflicht berücksichtigt.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß in Zukunft bei weiteren derartigen Verstößen vom außerordentlichen Milderungsrecht kein Gebrauch gemacht werden kann, sondern Strafen in der vom Gesetz vorgesehenen Höhe verhängt werden müßten. Darauf hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach im Nachsatz zu ihrem Bescheid bereits ausdrücklich hingewiesen.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen. Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die verhängte Strafe herabgesetzt wurde, war auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz entsprechend anzupassen. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. L e i t g e b Beschlagwortung: Fahren ohne Lenkberechtigung

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